mit  seinem  Bilde  sowie  eine  Bescheinigung  über  seine

An  allen  Orten,  an  denen
oder  Zwilärzte,
Untersuchung

klichti

p  war  kostenfrei,  zu  erfolgen.

mmuöast

hungen  ist  hierauf  hin-8.

  Nach  vorläufiger  Prüfung  hinsichtlich  seiner  Geeignetbeit
  als  Helfer  ist  diesem  ein  von  der  betreffenden
Kriegsamt  estempelter  Ausweis  und  Militärfabrschein
  rfenben.

4.  Wird  der  Helfer  gelegentlich  der  endgültigen  ärztlichen
Untersuchung  durch  den  Militärarzt  bei  der  Kriegsamticht

  für  geeignet  zur  Verwendung  im  besetzten

Zebiete  befunden,  so  hat  der  Helfer  keinen  Anspruch  auf
Erstattung  der  Rückreisekosten.

&amp;.  Die  in  der  Verfügung  vom  7.  D
C.  I.  b.  getroffenen  Bestimn

kärz  1917  Nr.  84/8.  17

nungen  über  die  Eisenbahnfahrten

  de  Heimat  beschäftigten  Hilfsdienst-Ppflichtigen

  durch  nicht  berührt.

6.  Die  Beförderung  der  im  besetzten  Gebiet  verwendeten

Hilfsdienstpflichtigen  auf  Militärfahrschein  ist  noch  in

folgenden  Fällen  zulässig:

a)  Beim  Rücktransport  in  die  Heimat  wegen  Unbranchbarkeit
  oder  Kvrankheit.  v

b.)  Bei  Urlaub  nach  mindestens  sechsmonatiger

brochener  Tätigkeit  im  besetzten  Gebiet.

J.  A.:  Marquard.

CTagegesder  der  Arbeitgeber-  und
f#rbeitnehmervertreter.

Mriegsnonisterinm.  Hriegsamt.
Kriegs-ersatz-  und  firbelts-Departemenk.
Nr.  3/#.  17.  EC.  P.  M.  wam  7.  3.  1887.

Zur  Beseitigung  von  Zweiseln  wird  der  solgende,  aus
Anlaß  eines  Einzelfalles  erteilte  Bescheid  zur  Kenntnis
gebracht:

Die  nach  8  5  der  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember
1916  den  Arbeitgeber-  und  Arbeitnehmervertretern  zustehenden
  Tagegelder  sind  für  jeden  Tag  zu  zahlen,  an  dem
der  Vertreter  an  einer  Sitzung  seines  Ausschusses  teilgenommen
  hat.  Dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die
Sibung  am  Wohnort  des  Verkreters  stattfindet  oder  nicht.
Im  letzteren  Fall  steht  diesem  außer  den  Tagegeldern  auch
noch  der  Erlatz  der  notwendigen  Fahrkosten  zu.  Ebensowenig
  kommt  es  darauf  an,  ob  der  Vertreter  du  rch  die  Zeitversäumnis
  Schaden  erleidet  oder  nicht.

Marquard.

*Aus  der  Rechtsabtellung
Entlcheidungen  der  Zentralsteile.
Die  Zentralstelle  hielt  am  8.  Mai  ihre  erste  Sitzung  ab.

Mai
K#den  fünf  Beschwerden  zur  Verhandlung.  Drei  Be-Hummer

  16

schwerden  wurden  zurückgewiesen,  weil  die  Zentralstelle  ein
unmittelbares  berechtigtes  Interesse  des  Antragstellers  im
Sinne  des  8  27  der  Verfahrensanweisung  nicht  für  vorliegend
  erachtete.  In  Uebereinstimmung  mit  den  Ausführungen
  in  Nr.  14  des  „Kriegsamt"“  nahm  auch  die
Jentralftelle  den  Standpunkt  ein,  daß  die  bloße  Möglichkeit
der  Heranziehung  zum  vaterländischen  Hilfsdienst  nicht  ausreicht,
  um  ein  unmittelbares  Interesse  zu  begründen,  sondern
  daß  bestimmte  Tatsachen  vorgebracht  werden  müssen,
aus  denen  sich  ein  gegenwärtiges  wirtschaftliches  Interesse
bes  Antragstellers  an  der  alsbaldigen  Feststellung  der
Kriegswichtigkeit  seines  Betriebes  ergibt.  Die  Zentralstelle
hat  ferner  dahin  entschieden,  daß  die  Bestimmung  in  #  11
Sat  1  der  Bundesratsverordnung  vom  21.  Dezember  1916,
wonach  vor  Erlaß  der  Entscheidung  nach  §  4  Abs.  2  des  Geletzes
  der  Ausschuß  die  Gemeindebehörde  zu  hören  hat,  eine
zwingende  Rechtsnorm  darstellt,  deren  Einhaltung  von  Amts
wegen  zu  prüfen  ist  und  deren  Nichtbeachtung  einen  wesentlichen
  Mangel  des  Verfahrens  bedeutet  und  damit  dessen  Ungültigkeit
  zur  Folge  hat.

Zur  Kuslegung  des  5

t  eine  andere  Beschäftigung  suche,  oder  kann  ihn
munmehr  der  Einbernfungsausschuß  sofort  an  eine  be

fammte

Das  Gesetz  kann  nur  dahin  ausgelegt  werden,  dag  der
Einberufungsausschuß  sofort  überweisen  kann.  Dies  ist  dann
ohne  weiteres  klar,  wenn  etwa  der  Hilfsdienstpflichtige  eine
freiwillige  Beschäftigung  nur  zum  Schein  aufgenommen
hatte  oder  wenn  Anlaß  zu  dem  Verdachte  besteht,  daß  er  der
Aufforderung  nur  äußerlich  nachgekommen  ist,  um  die  Beschã
  Man  muß  aber  nock

ftigung  alsbald  wieder  aufzugeben.  .
weitergehen.  Auch  dann,  wenn  der  Hilfsdienftpflichtige  die
Beschäftigung  ernstlich  übernommen  hat,  sie  aber  später,
gleichviel  nach  welcher  Zeit,  wieder  aufgibt,  sei  es,  daß  er  die
Stelle  eigenwillig  verläßt,  oder  daß  er  vom  Arbeitgeber  entlassen
  wird,  —  auch  dann  steht  er  nunmehr  dem  Einberufungsausschusse
  zur  Verfügung  und  kann  sofort  überwiesen
werden.  Wollte  man  das  Gesetz  anders  auslegen  und  dem
Einberufungsausschusse  zumuten,  den  Hilfsdienstpflichtigen
immer  erst  noch  einmal  zur  freiwilligen  Beschäftigung  im
Hilfsdienste  aufzufordern,  so  würde  dies  zu  ganz  unhaltbaren
  Ergebnissen  führen  und  den  Zweck  des  Gesetzes  schwer
gefährden.

Allerdings  steht,  wie  oft  ausgesprochen  worden  ist,  die
Freiwilligkeit  an  der  Spitze  des  Gesetzes  und  der  Zwang  soll
erst  eintreten,  wenn  die  Freiwilligkeit  versagt.  Man  kann
die  vorherige  Aufforderung  zum  freiwilligen  Eintritt  in
eine  kriegswichtige  Beschäftigung  eine  Rechtswohltat  nennen,
die  jeder  Hilfsdienstpflichtige  zunächst  genießt.  Allein  diele
Rechtswohltat  ist  verbraucht,  wenn  eine  Aufforderung  einmal
  ergangen  ist.  Alsdann  setzt  der  Zwang  ein  und  swar
in  der  Form  der  nunmehrigen  Ueberweisung  an  eine  be-