Nummer  16

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stimmte  Stelle  im  Hilfsdienste.  Es  sei  wiederholt:  der  Zweck
des  Gesetzes  kann  nur  erreicht  werden,  wenn  die  Einbernfungsausschüsse
  keinen  Unterschied  zu  machen  und  nicht  erst
zu  untersuchen  brauchen,  unter  welchen  Umständen  und  nach
welcher  Zeit  der  aufgeforderte  Hilfsdienstpflichtige  aus  der
freiwillig  angenommenen  Hilfsdienstbeschäftigung  wieder
ausgeschieden  ist.  Selbstverständlich  ist,  daß  die  Ueberweisung
  erst  dann  eintreten  soll,  wenn  der  Hilfsdienstpflichtige
  nicht  sofort  wieder  von  selbst  in  eine  andere  Beschäftigung
  eintritt.  Tut  er  letzteres,  so  erledigt  sich  eine  anderweite
  Heranziehung.  Tut  er  es  nicht  sofort,  so  ist  es  nur
billig,  wenn  er  nunmehr  überwiesen  wird.

II.

Bei  Beschäftigungen  im  Inlande  ist  zu  unterscheiden?

a)  wenn  der  Hilfsdienstpflichtige  auf  die  öffentliche  Bekanntmachung
  oder  die  besondere  schriftliche  Aufforderung
hin  sich  eine  Tätigkeit  im  Hilfsdienste  sucht,  so  macht  er
etwaige  Reisen  grundsätzlich  auf  seine  eigene  Gefahr.

Wenn  alfo  seine  Bewerbung  an  einer  Stelle,  von  der  er

durch  öffentliche  Bekanntmachung  durch  die  Hilfsdienstmeldestelle

  oder  in  anderer  Weise  Kenntnis  erlangte,  erfolglos
  bleibt,  so  bat  er  keinen  Anspruch  auf  Ersatz

seiner  Aufwendungen,  falls  ihm  dieser  nicht  ausdrücklich

von  dem  Arbeitgeber  zugesagt  oder  gewährt  wird.
Nimmt  der  Silfsdienstpflichtige,  der  sich  seine  Beschäftigung
  selbst  sucht,  eine  folche  Stelle  außerhalb  seines
Wohnortes  an,  so  ist  es  ebenfalls  durchaus  Sache  der
freien  Vereinbarung  mit  dem  Arbeitgeber,  ob  er  Ersatz
seiner  Reisekosten  erhalten  oder  sie  selbst  tragen  muß.

b)  Wird  jedoch  der  Hilfsdienstpflichtige  vom  Einbernfungsausschuß

  in  eine  Beschäftigung  außerhalb  seines  Wohnortes
  überwiesen,  so  kann  ihm  die  Uebernahme  der  Reisekosten
  billigerweise  nicht  zugemutet  werden.  Es  ist  deshalb
  Sache  des  Einberufungsausschusses,  schon  bei  der
Ueberweisung  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Arbeitgeber
diese  Kosten  von  vornherein  vertraglich  übernimmt
und  nötigenfalls  vorschießt.  Schon  in  dem  „Muster
für  ein  Ueberweisungsschreiben",  das  in  Nr.  10  des
„Kriegsamt“  Seite  5  veröffentlicht  worden  ist,  wurde
gesagt,  daß  der  Einbernfungsausschuß  mit  dem  Arbeitgeber,
  dem  er  einen  Hilfsdienstpflichtigen  überweist,  die
Bedingungen  des  Arbeits-  ober  Anstellungsvertrages
ausmachen  soll.  Dies  ift  zuristisch  betrachtet  ein  Vertrag,
den  der  Einberufungsausschuß  mit  dem  Arbeitgeber  zugunsten
  des  Ueberwiesenen  als  Dritten  abschließt.
In  dem  Muster  sind  folgende  Punkte  des  Vertrages  als
vereinbarungsbedürftig  angegeben:

1.  Art  der  Beschäftigung,

2.  Lohn,

8.  Kündigungsfrist,

4.  Sonstiges.
Zu  dem  „Sonstigen“  find  die  Reisekoften  zu  rechnen.  Die
Einberufungsausschüsse  werden  also  auch  hierauf  Rücksicht
nehmen  müssen,  damit  den  Ueberwiesenen  die  unabweisbare

Krlegsamt,  Hmllhe  Mlittellungen  und  Maduidnen

Pflicht  rrifft,  sich  an  die  Ueberweisungsstelle  zu  begeben  un
sich  zu  der  ihm  zugewiesenen  Beschäftigung  einzufinden,
vergl.  hierüber  die  Strafdrohung  in  §  18  Nr.  1  des  Gesetzes.
  Wird  in  dieser  Weise  vom  Einberufungsausschuß
verfahren,  dann  hat  der  Ueberwiesene  einen  rechtmäßigen
Anspeuch  darauf,  daß  der  Arbeitgeber  ihn  in  Dienst  nimmt
oder  ihm  wenigstens  diejenige  Gegenleistung,  einschließlich
der  Reisekosten,  gewährt,  die  ihm  zufolge  der  Ausmachung
des  Einbernfungsausschusses  zukommt.  Ob  die  Einberufungsausschüsse
  zugunsten  des  Ueberwiesenen  auch  die  Kosten
daß  der  Ueberwiesene  eine  bestimmte  Zeit  an  der  Arbeitsstelle
  aushält  —,  möchte  von  Fall  zu  Fall  von  den  Einberufungsausschüssen
  erwogen  werden,  muß  aber  ebenfal

Gegenstand  ihrer  Aufmerksamkeit  sein.  .

Bemerkt  mag  noch  werden,  daß  eine  Verpflichtung  des
Reiches  oder  eines  Bundesstaates  zur  Gewährung
bon  Reisekoften  nur  dann  in  Frage  kommt,  wenn  das  Reich
ober  ein  Bundesstaat  selbst  Arbeitgeber  sind.  Bei  der  Anwerbung
  von  Hilfsdienstpflichtigen  für  daß  besetzte  Gebiet
durch  die  Heeresverwaltung  gewährt  diese,  wie  oben  bemerkt,
an  sich  in  allen  Fällen  freie  Hin-  und  Rückfahrk.

Zahnärzte  und  Zahntechniker.

Der  Umstand,  daß  die  Bundesratsverordnung
1917  zwar  die  Zahnärzte  von  der  Meldepflicht  befreit  hat,
nicht  aber  die  Zahntechniker  (Dentisten),  hat  in  den  Kreisen.
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Meldepflicht  befreit  worden  sind,  so  ist  dies  nur  zur  Vorminderung
  des  Schreibwerks,  zur  Vermeidung  von  Störungen
der  Arbeit  und  nur  in  solchen  Fällen  geschehen,  in  denen
entweder,  wie  bei  den  Behörden,  eine  Kontrolle  bereits  vorhanden
  ist  oder  in  denen  über  die  Kriegswichtigkeit
sowie  der  Regel  nach  auch  darüber  kein  Zweifel
herrschen  kann,  daß  die  Zahl  der  im  Berufe  oder
Betriebe  tätigen  Personen  das  Bedürfnis  nicht  über.
steigt.  Die  Zahntechniker  fallen  in  ihrer  Gesamtheit
weder  unter  die  eine  noch  unter  die  andere  Kategorie.  Die
Meldepflicht  mußte  deshalb  auf  sie  erstreckt  werden.  Damit
ist  jedoch  keineswegs  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  ihnen  in
ihrer  Allgemeinheit  die  Kriegswichtigkeit  abgesprochen  werden
  sollte.  Es  ist  im  Gegenteil  anzuerkennen,  daß  ihr  Stand
für  die  Volksversorgung  von  unmittelbarer  Bedeutung  ist,
und  daß  auch  die  Heranziehung  eines  Zahntechnikers  nur
dann  in  Frage  kommen  kann,  wenn  die  Zahl  der  in  seinem

Bezirke  vorhandenen  Berufsgenossen  das  jeweilige  Bedürf.

nis  übersteigt.  Ob  dies  der  Fall  ist,  wird  von  den  bei  den
stello.  Gencralkommandos  eingerichteten  Feststellungsausschüssen
  von  Fall  zu  Fall  zu  prüfen  sein.  Bei  dieser  Prüfung