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werden  nicht  elva  nur  Sachverständige  aus  den  Kreisen  der
Zahnärzte,  sondern  außer  der  Gemeinde  auch  die  Organisationen
  der  Zahntechniker  sowie  die  beteiligten  Krankenkassen
zu  hören  sein.  Die  Entscheidung  der  Feststellungsausschüsse
kann  von  den  Kriegsamtstellen  sowie  von  den  Beteiligten  selbft
angerufen  werden.  Auf  Antrag  der  letzteren  tritt  der  Ausschuß
  jedoch  nur  dann  in  Tätigkeit,  wenn  ein  unmittelbares
berechtigtes  Interesse  an  der  Feststellung  gegeben  ist.  Letzteres
  ist  nicht  schon  dann  der  Fall,  wenn  ein  Beteiligter  den
theoretischen  Wunsch  hat,  Anfklärung  über  seine  Kriegswichtigkeit
  zu  erhalten,  sondern  nur  dann,  wenn  bestimmte  Tatsachen
  vorliegen,  die  ein  gegenwärkiges  Interesse  an  einer
alsbaldigen  Klärung  dieser  Frage  rechtfertigen.  Dahin  gehört
  vor  allem  der  Fall,  daß  die  Heranziehung  des  Antragstellers
  durch  den  Einberufungsausschuß  bereits  in  die  Wege
Celeitet  ist.

—
1.
7

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Berichte  der
RKriegs-Rohstoff-Fübteilung.
ellen.  ·

Neuregelung  der  Noheisen-Lieferung  durch  den  Noheisen-Verband.


Tab.  Ur.  1.  1418.  3.  17.  unm-Cab.
  Ur.  I.  214.  4.  17.  AnS.
vom  J.  4.  1917.

Die  Rohstahl-Ausgkeichstelle  hat  an  die  Noheisen-Verband

  G.  m.  b.  H.,  Essen,  nachstehende  Verfügung  gerichtet:
  ..

„Unm  die  Verteilung  des  jeweils  aufkommenden  Noheisens
  entsprechend  der  Bedarfsdringlichkeit  sicher  vornehmen
  zu  können,  hat  die  Rohstahl-Ausgleichstelle  den
Noheisen-Verband  ersucht,  Lieferungen  von  Noheisen

für  die  Erzeugung  der  nachbenannten  Fabrikate  bis
auf  weiteres  nicht  mehr  vorzunehmen:

X.  J.  1.  Oefen  aller  Art,  insbesondere  Oefen  zum  ###
und  Heizen  und  Teile  dazu,
2.  Kochherde  und  Teile  dazu,
3.  Kochgeschirre  und  Kohlenbecken,
4

1.  Fenster  uller  Urt,  insbesondere  Dach-,  Keller-Fobrik-,
  Stallfenster  und  Beschläge  dazu,

Gasöfen,  Gasherde,  Gaskocher  und  Teile  dazu,

Badewannen,  Badesfen  und  Teile  bazu,

7.  Sanitälsguß,  insbe

»  .  sondere  Ausgußbecken,  Spükkocken,
  Hlesetto,  Waschöeken.  Kesbenen.  Spül-Spülkästen
  usw.,  Wecen,  Reihenwaschtische,

K.  Jentralheizungsguß,  insbesondere  Radiatoren,
Rippenrohre,  Gliederkessel,  Rohrleitungen,  Formstücke
  und  Verbindungsstücke  duu

9.  Zierguß,  insbesondere  Gitter,  Geländer,  Geländersäulen,
  Grabkreuze,  Grabtafeln,  Garkenmöbel,
  Kunstguß  usw.,

den  und  HMachrrschten

nummer  16

—  —

10.  Velegplatten,

11.  Kleinhandwerkzeug,  insbesondere  Gewichle,
Schusternageleisen.  Lochplatten  usw#.

12.  Hauswirtschaftliche  Geräte,  insbesondere  Waschmaschinen,
  Mangeln,  Fruchtpressen,  Hackmaschinen,
Bügeleisen,  Bügrlosen,  Waffelcisen  usw.,

13.  Röhren,  insbesondere  Druck=  und  Abflußröhren
nebst  Formstücken,  ausgenommen  einzelne  Ergänzungsteile,
  4

14.  Gußteile  für  Hans-  und  Stadtenkwässerung,

15.  Guß  für  Büro=  und  Schulbedarf,  insbesondere
Kopierpressen  und  Kopiermaschinen,  Schulbankfüße

  usw.,  ausgenommen  Schreibmaschinen,

16.  Automatenguß  (Guß  für  automalische  Verkaufsund
  Wiegeeinrichkungen),

17.  Bauguß,  insbesondere  Säulen,  Fußplalten,  Konsolen,
  Fensterbänke,  Geländer,  Balkone,  Wegweiser,
  Stalleinrichtungen,  einschl.  Krippen.

18.  Spielwarenguß,

109.  Guß  für  Beleuchtung,  insbesondere  Kandelaber,
Wandarme,  Kronen,  Rosetlen,  Lampenguß  ufw.

II.  1.  Maschinenguß  für  Textil.,  Druckerei-,  Buchbinderei-,
  Holgbearbeitungsmaschinen,  Herstellungsund.
  Bearbeitungsmaschinen  für  Papler-,  Leder--,
Gummi.,  Fleischerelmaschinen  Nähmaschinen
usw.,  soweit  diese  Gußfabrikate  nicht  in  den  unter

C  angegebenen  Fällen  frelgegeben  sind,

2.  Aller  Guß  für  Neubauten  und.  Exwejterungen
für.  friedenzindustrielle  Betriebe,  insbesondere
dafür  vorgesehene  Kraft-,  Werkzeugmaschinen  und
Einrichtungen;  ferner  für  nicht  eilige  kriegsindustrieklle
  Betriebe,  d.  h.  vorläufig  solche  Betriebe,
  die  plammäßig  später  als  Ende-August  1917

in  Betrieb  kommen  sollen.
III.  1.  Schachtringe  (Tübbings).  und  Keilkränze  dazu,

2.  Pianoplatten.

0

B.  Ausnahmen  können  von  dem  Beauftragten  des

Kriegsministeriums  beim  Roheisen-Verband  nach
Prüfung  des  Einzelfalles,  der  eingehend.  zu  begründen
  ist,  zugelassen  werden.  1

Die  Anträge  werden  zweckmäßig  über  den  Verein
  deutscher  Eisengießereien  in  Düsseldorf  oder  den
Gießerei-Verband  E.  V.,  Berlin,  çeleitet,  die  bei
Gußstücken  für  Kraft-  und  Werkzeugmaschinen  und
Apparate  die  Metallberatungs-  und  Verteilungsstelle
für  den  Maschinenbau,  Charlottenburg,  Hardenbergstraße
  2,  zur  Mitprüfung  heranziehen,  um  eine  einheitliche
  Behandlung  der  Anträge  des  Maschinenbaues
  für  Walzeisen  und  Gußeisen  zu  erzielen.

C.  Ohne  besondere  Genchmigung  des  Beauftragten

des  Kriegsministeriums  darf  Roheisenlieferung  nur
erfolgen  für:  ·

1.  alle  Gegenstände  zur  Ausführung  von  Kriegslieferungen,
  die  von  folgenden  Stellen  in  Auftrag  gegeben
  sind:

a)  deutsche  Militärbehörden
b)  deutsche  Marinebehörden  —
teuti-  Reichs-  E  in  Et  gats-  ohne  weiteres,

eisenbahnverwaltungen