Nummer  16

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a)  deulsche  Reichs,  oder  Staals-,)  wenn  sie  mit  dem

Post-  oder  Telegraphenbehörden  Lermerk  versehen
b)  deutsche  staatliche  Vergimier.  a  diemluse)
  deutsche  Hafenbauämter  1  n  *
ch  deutsche  staatliche  oder  städtische  -eregsderMel-Miedizinalbehörden
  verteldigung  nötig
e)  sonstige  beutsche  Reichs,  und  um  mnersehllch

Staatsbehörden.  "  ist.

Filige  Neubauten  und  Erweiterungen  für  kriegsindustriellc

  Bekriebe  (b.  h.  vorläufig  solche  Betriebe,
die  mit  Sicherheit  vor  Ende  August  1917  in  Betrieb
  kommen  werden),  insbesondere  bafür  vorgesehene
Werkzeugmaschinen  und  Einrichtungen.

Neubauten  und  Erweiterungen  von  Anlagen  zur  Herstellung

  von  Alumintum  und  Ferrosilisium,  sowie
ihren  Vorerzeugnissen  ohne  Rücksicht  uuf  den  Zeitpunkt
  der  Inbetriebnahme.

Einzelne  Maschinen,  Apparate,  Geräte  und  Einrich—
tungen  für  im  Betrieb  befindliche  kriegpindustrielle
Anlagen,  deren  Erfah  für  nachweislichen  Abgang  nokwendig
  und  dringlich  ist,  um  ein  Sinken  der  Erzeugung
  von  Kriegsbedarf  zu  berhindern.

Anlagen,  Maschinen  und  Einrichtungen  krlegsindustrieller
  Bekriebe,  für  welche  Sparmetalle  von  der
Kriegsrohskoff-Abteilung  freigegeben  worden  sind.

Maschinen  für  den  Bergbau,  soweit  solche  zur  Aufrechterhaltung
  bestehender  Betriebe  unbedingt  er-Maschinen

  und  Geräte  zur  Papiergarn-Herstellung
und  Papiergewebe  Herstellung  (einschl.  sonstiger
Kriegserfatzstoffe,  wie  Nesselfaser  und  dergl.)  und
Maschinen  zu  deren  Weiterberarbeitung,

Sägegatter,  Kreissägen,  Bandsägen,  Holzwolle-Maschinen
  und  Holaschuh-Maschinen,  bie  für  kriegswirtschaftliche
  Zwecke  bestimmt  sind,

Maschinen,  Geräte  und  Apparate  für  die  Landtoirkschaft,
  sowie  Anlagen  zur  Herstellung  bon  Dünge-  und
Ersatzfuttermitteln.

Müllerei.  Maschinen  und  für  die  Getreide-Speicherung,
  Getreidetrocknung  und  Entkeimung  erforderliche
Maschinen  und  Apparate,  Bäckereimaschinen,

Apparake  und  Geräte  zur  Fettgewinnung  (Fettabscheider).


Gegenstände  für  Volks=  und  Fabrikküchen,  Krankenhäuser,
  Lazarette  und  Heilstätten,

Ersatzteile  für  Anlagen,  Einrichtungen  und  Gegenstände,
  deren  Erhaltung  aus  kriegswirtschaftlichen
Gründen  unbedingt  erforderlich  ist,  insbesondere  zur
Aufrechterhaltung  des  Betriebes  der  Gas.,  Wasser-  und
Elektrisilätswerke,  des  Güter-  und  Personenverkehrsusw.
  nach  Bestellung  der  Verbraucher.

Gegenstände  aus  Eisenguß,  die  als  Ersatz  für  die
durch  die  Metallmobilmachungsstelle  mobilisierten
Metalle  erforderlich  sind.

15.  Guß  für  Schreibmaschinen,

16.

Wegenstände  für  die  Ausfuhr  nach  dem  verbündeten
oder  neutralen  Auslande,  soweit  Ausfuhrgenehmigung
ober  eine  vorläufige  Bescheinigung  des  Kriegsmintsteriums
  vorliegt,  baß  die  Ausfuhr  voraussicht.
lich  genehmigt  wirb.

gemäß  der  vorstehenden  Anweisung  verwenden  werden.

Rrlegsemt.  Kmche  Mlttellungen  und  Machrichten  #i

Da  die  RW#  S  Wert  darauf  legen  muß,  daß  die  Einschränkung
  des  Roheisenverbrauchs  schnell  wirksam  wird,
soll  der  Roheisen--Verband  ferner  bei  Abgabe  von  Robeisen
  zur  Bedingung  machen,  daß  auch  das  auf  Lager
befindliche  oder  auf  laufende  Abschlüsse  noch  zu  beziehende
Robeisen  —  sei  es  unmittelbar  oder  mittelbar  vom  Verband
  oder  von  anderer  Seite  gekauft  —  sowie  Schrott
und  Gußbruch  nicht  zur  Herstellung  von  Friedensbedarfk
und  der  bezeichneten  Fabrikate  Verwendung  finden  darf.
Demngemaäß  ist  der  Verband  ersucht  worden,  bei  allen
Abschlüssen  eine  eibesstattliche  Erklärung  bon  den  Verbrauchern
  zu  fordern,  daß  sie  das  Robeisen  nur  noch

Die  Gießereien  verlangen  ihrerseits  von  ihren  Auf.
traggebern  eidesstattliche  Angaben,  unter  welche  Ziffer
der  nach  Abschnitt  C  erlaubten  Roheisenlieferungen  die
benötigten  Gußstücke  fallen,  oder  Angabe  der  Verfügung,
burch  welche  der  Verbrauch  von  Noheisen  gemäß  Abschnitt
  B  ausnahmsweise  erlaubt  worden  ist.

Dourch  diese  Verfügung  werden  die  vom  Deutschen

Stahlbund  mit  Rundschreiben  Nr.  20  vom  1.  12.  1916
bekanntgegebenen  Nichtlinien,  eidesstattlichen  Erklärungen
  und  Bezugscheine,  soweit  die  Verwendung
von  Roheisen  zur  Herstellung  von  Eisengub  in  Frage
kommt,  aufgehoben.

(ge#.)  Gerharbt
Kommissar  des  Kriegsministerinms.

Metalle.

Kupfermobilisserung  im  Brennereigewerbe.
Me.  100/2.  17.  K.  vom  I8.  s.  1917.

Am  15.  Mai  1917  tritt  eine  Bekanntmachung  betreffend
  Beschlagnahme,  wiederholte  Bestandserhebung
und  Enteignung  von  Destillationsapparaten  aus  Kupfer
und  Kupferlegierungen  (Messing,  Rotguß  und  Bronze)
und  freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Brennereigeräten
  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen  (Messing,
Rotguß  und  Vronze)  in  Kraftl.  Betroffen  werden  sämtliche
  ganz  oder  teilweise  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen
  bestehenden  Destillations-,  NRektifizier  und
Extraktionsapparate,  soweit  sie  nicht  unter  die  im  8  3
der  Bekanntmachung  aufgeführten  Ausnahmen  fallen.

Die  betreffenden  Betriebe  sind  auß  8  4  der  Bekanntmachung,
  die  Bestimmungen  über  Melbepflicht,  Enteignung
  und  Ablieferung  der  beschlagnahmten  Gegenstände
aus  §  7  ersichtlich.

Bei  der  Durchführung  der  Ablieferung  werden
unterschieden:

Gruppe  A:  aufrechtzuerhaltende  Betriebe,

Gruppe  stillgelegte  Bekriebe.

Die  Durchführung  der  Bekanntmachung  wich  den
Kommunalberbänden  übertragen.