s  Kriegsamt.  Mun##che  Mittellungen  und  NMachrichten  *  Nummer  16

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Betriebe  der  Gruppe  A  können  die  vorläufige  Zurückstellung
  von  der  Ablieferung  beantragen,  wenn  dringende
  Gründe  hierfür  vorliegen.  Die  Sammelstellen  sind
auch  zur  Entgegennahme  nicht  beschlagnahmter  —  .  “  **
Brennereigeräte  und  Einrichtungsgegenstände  IKühl-  1.  Die  Forstverwaltungen  bekämpfen  mit  Nachdruck
vorrichtungen,  Gefäße  und  deren  Auskleidungen,  Brenne-  die  Auswüchse  des  Versteigerungswesens.
Eiarmaturen),  aus  .  Kupter,  Messing,  Rotguß  s  und  2.  Sie  halten  von  ihren  Versteigerungen  nach  Mögonze

  verpflichtet,  die  von  den  durch  die  Bekannt-  lchkeit  alle  unzuverlässigen  Holzkäufer  ab
5  olnen  Betrieben  abgeliefert  werden,  soweit  "«··  3"·""g"«msp«'
es  sich  nicht  um  Altmaterial  handelt.  Für  diese  frei-  3.  Sie  unterlassen  selbst  alle  preistreibenden  Mafss
willigen  Ablieferungen  ist  der  Preis  auf  8,50  Mark  füir  nahmen.  *  unterlassen  selbst  alle  preistreiben  -½
1  Kilogramm  Kupfer  bezw.  2,25  Mark  für  1  Kilogramm

Legierung  festgesetzt.  4.  Sie  treten  solchen  Maßnahmen,  wenn  sie  von
anderer  Seite  kommen,  in  geeigneter  Weise  entgegen.

lichen  Forstverwaltungen  die  solgenden  Maßnahmen  anordnen
  und  die  nicht  siaatlichen  Forstverwaltungen  zu
den  gleichen  Maßnahmen  anhalten  sollten.

Orgelpfeisen  und  Bronzeglocken.  5.  Die  Forstverwaltungen  sollen  bei  Bedarf  den  Säge-Die
  Durchführung  der  Bekanntmachung  M.  1/12.  16  werken,  die  günstig  (nahe)  zu  einem  Schlage  liegen,  das
KRA.  betr.  Orgelpfeifen  und  M.  1/1.  17  KRA.  betr.  Holz  aus  diesem  Schlage  vorzugsweise  abgeben.  Diese
Bronzeglocken  durch  die  beauftragten  Behörden  erfolgt  Sägewerke  sollen  Gelegenheit  erhalten,  das  nötige  Holz
nach  Mitteilungen  der  Orgelbaumeister  bezw.  der  zu  angemessenen  Preisen  sveihändig  zu  erwerben,  solange
Glockengießermeister  nur  äußerst  zögernd.  es  noch  nicht  zur  Versteigerung  öffentlich  ausgeschrieben
--  -....--  ...  ,,  ist.  Die  Sägewerke  haben  auf  Verlangen  eine  Bescheini-Die
  Metall.-Mobilmachm  ias  Stelle  der  KRA.  hat  gung  der  zuständigen  Kriegsamtstelle  (Kriegsamtneben--daher
  die  betreffenden  Kommunalverbände  darauf  hin-  stelle)  beizubringen,  daß  die  Vorzugsversorgung  notgewiesen,
  daß  es  im  dringendsten  Heeresinteresse  liegt,  wendig  ist.
die  nokmendigen  Maßnahmen  sofort  zu  treffen;  eine  Ver-  ·.·».  »  «  ,  -  .
zögerung  kann  gegebenenfalls  verschärfte  Maßnahmen  63.  Die  Forstverwaltungen  sollen  bei  Bedarf  bestimmte
brlordeelich  machen  und  dazu  zwingen,  die  Rücksichten,  Babdslächen,  sur  rn  *  *  *  oder  kebrerk
die  bisher  genommen  worden  sind,  fallen  zu  lassen.  Sagewerke  günstig  (nahe)  liegen,  einschlagen,  wenn  nicht
„  her  a  men  worden  sind  fallen  zu  lass  überwiegende  Bedenken  wirtschaftlicher  oder  sonstiger  Art
·  «  entgegenstehen.  Bescheinigungen  der  Kriegsamtstelle
Holz.  (Kriegsamtnebenstelle)  wie  zu  5.  Die  Kriegsamtstelle
».  -  .  ,sp  »  (Kriegsamtnebenstelle)  hat  sich  vor  Ausstellung  der  Be-Bestandserhebung
  von  Weiden,  Weidenstöcken,  Weidenvon

  scheinigung  mit  dem  örtlichen  Revierverwalter  zu  beschienen
  und  Weidenrinden.  nehmen.

nr.  O  1600/.  17.  HKn.  uom  13.  s.  1817.  gen  9  W  6  und  6  eberwacht  die  EW  *
-  »»  «««»·»»  stelle  (-Nebenstelle),  daß  das  bereitgestellte  Holz  auch  tat-Mit

  dem  15.  Mai  1917  tritt  eine  Bekanntmachung  sächlich  in  den  betreffenden  Sägen  W  W  und  nicht

betr.  Bestandserhebung  von  BWeiden,  Weidenstöcken,  etwa  roh  weiter  verkauft  wird.

Weidenschienen  und  Weidenrinden  in  Kraft,  durch  die  »  ...  -  '·

alle  Weiden  auf  dem  Stock  und  geschnitten,  Weidenstöcke,  8.  Der  Einschlag  von  Grubenholz  und  Verkohlungs-Weidenschienen

  und  Weidenrinden  einer  dreimonatlichen  holz  wird  besonders  gesteigert,  da  der  Bedarf  nur  zum

Meldepflicht  unterworfen  werden,  sofern  die  Vorräte  in  geringsten  Teile  gedeckt  ist,  und  die  Anforderungen  durch

den  einzelnen  Sorten  mehr  als  3  Zentner  betragen.  Die  die  Steigerung  der  Rüstungsindustrie  sich  ständig  erhöhen.

seeidungen  sind  von  den  in  der  Bekanntmachung  bezeichneten

  Personen  mittels  vorgeschriebenen  Meldescheines  Richtpreise  für  Holz.

an  die  Holzmeldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  *  Nichtpreise  für  Hols

Berlin  SW.  11,  Königgrätzer  Straße  100  a,  welche  auch  In  der  in  Nr.  13,  Seite  8,  veröffentlichten  Zusamfür

  Aufragen  und  Anträge  zuständig  ist,  zu  richten,  und  menstellung  ist  die  Spalte  6  (Preise  des  IV.  Armeekorps)

zwar  die  erste  Meldung  für  den  beim  Beginn  des  15.  Mai  vollständig  zu  streichen.  Dafür  ist  in  den  Kopf  der  letz-1917

  (Stichtag)  vorhandenen  Bestand  bis  zum  25.  Mai  ten  Spalte  noch  das  IV.  Armeekorps  mit  einzufügen.

1917.  Bei  den  späteren,  bis  zum  10.  August.  10.  No-  Es  gelten  also  für  das  IV.  Armeekorps  die  gleichen

vember  1917,  10.  Februar  und  10.  Mai  1918  usw.  ein-  Richtpreise  wie  für  das  XII.  und  XIX.  (1.  und  2.  Königzureichenden

  Meldungen  ist  der  beim  Beginn  des  ersten  lich  Sächsische)  Armeekorps.

Tages  eines  jeden  Meldemonats  tatsächlich  vorhandene

Bestand  maßgebend.  Jeder  Meldepflichtige  ist  außerdem

zur  Führung  eines  Lagerbuches  verpflichtet,  aus  dem  Kohle.

jede  Aenderung  in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung

  ersichtlich  sein  muß.

*  Beschlagnahme,  Meldepflicht  und  Höchstpreise  von  Steinkohlenteerpech.

*  Holzverkauf.

O.  405  17.  KRH.  vom  15.  5.  1917.
In  einer  am  20.  März  stattgehabten  Besprechung  Am  15.  Mai  1917  tritt  eine  neue  Bekanntmachung
mit  den  obersten  Forstbehörden  ist  in  An##cht  genommen  in  Kraft,  die  neben  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  aus
worden.  daß  letztere  für  die  ihnen  unterstellten  staat-  öchstpreise  für  Steinkohlenteerpech  festsetzt.