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Beilage  zum  „Kriege

Amtliche  Mit

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Berschiedene  Industriefirmen  baben  den  Wunsch  geäußert,
  die  Beilage  „Aus  der  Kriegswirtschaft“  in
größerer  Anzahl  zu  beziehen,  um  sie  ihren  Fabrikzeitungen
beizugeben.  Die  Versandstelle  ist  demgemäß  beauftragt
worden  auf  Anfordern  für  Bezleher  des  Blaltes  Sonderdrucke
  berzustellen  und  diese  gegen  Erstattung  der  Kosten

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*  Zur  Organif
Industrie.

(Fortsetzung  aus  Rummer  15.)

Wollhandel  und  Wollindustrie.

Die  englische  Regierung  bat  bereits  im  Jabre  1916
die  gesamte  Wollschur  des  eigenen  Landes  beschlagnahmt
und  die  gesamte  Wollernte  von  Australien  und  Reuseeland
aufgekaust.  Für  1917  hat  der  Armee-Rat  burch  Erlaß
vom  5.  April  ebensalle  die  gesamte  Schur  des  Vereinigten
Königreiches  beschlagnahmt  und  außerdem  Vorber
getroffen,  um  den  Wollertrag  aller  Kolomen  mit  Beschlag
  zu  belegen.  Für  die  Beschlagnahme  der  beimischen
Wolle  gelten  solgende  Bestimmungen:

Ankauf.  Für  die  Einsammlung  den  Schur  wird
Großbritannien  in  gleiche  Distrikte  geteilt  wie  im  vorigen
Jahr.  Der  Distriktsbeamte  wird  im  Namen  der  Regierung
  die  Ankäufe  ausführen;  ein  Komitee,  bestehend  aus
Händlern  und  Landwirten  des  Distrikts,  wird  ihm  beratend
  zur  Seite  stehen.

Preis.  Der  Preis  ist  um  50  Prozent  Über  den
Durchschnittspreis  von  Juni—Juli  1914  festgesezt.  Eine
Zentral-Preisliste  für  England  und  Wales  und  lokale
Preislisten  für  jeden  Distrikt  werden  demnächst  veröffentlicht
  werden.

Lieferung.  Alle  Wolle  muß  an  bie  vom  Distriktsbeamten
  bezeichnete  Person  abgeliefert  werden.  Jede
Person,  die  sich  dieser  Anordnung  widersetzt,  setzt  sich  der
Lerichtlichen  Verfolgung  aus,  Alle  Besitzer  bon  kleineren
Herden  unter  50  Schafen  haben  die  Wolle  vor  dem  31.  Fuli
abzuliefern.

Zinsen.  5  Prezent  Zinsen  werden  vom  1.  September
  an  alle  solche  Personen  gezahlt,  die  beauftragt
wurden,  ihre  Wolle  nach  diesem  Datum  zu  liefern.

#  47

eitungen

Anzahl  Firmen  zu  festen  Preisen  übertragen  und

Jeder  private  Handel  mit  Wolle,  die  im  Jahre  1917
in  Großbritannien,  Irland  oder  auf  der  Jnsel  Man  erheugt
  wird,  ist  verboten.  Alle  etwa  schon  darüber  abgeschlossenen
  Kaufverträge  werden  für  ungülktig  erklärt.

Mit  diesen  Maßnahmen  geht  die  englische  Regierung
weit  über  den  Bedarf  des  Heeres  hinaus  und  zwar  vollbewußt.
  Sie  hat  diesen  Uebergriff  (Unterhaus-Sitzung  vom
15.  Februar  1917)  mit  dem  Hinweis  darauf  begründet,  daß
England  auch  im  Frieden  seiner  eigenen  Wollindustrie  die
Wolle  zu  bedeutend  günstigeren  Preisen  verschaffen  wolle,
als  sie  dem  deutschen  Wettbewerb  zur  Verfügung  stehe.  Die
Beschlagnahme  und  das  jetzige  Verteilungsverfahren  sollen
jedoch  nur  für  die  Kriegszeit  gelten;  für  den  Frieden  denkt
man  an  große  Zusammenschlüsse  privater  Art,  welche  eine

sichtslos
aukgeschaltet  —  im  Gegensatz  zur  Verteilung  anderer  beschlagnahmter
  Waren,  wie  Fleisch,  Zucker,  Stroh,  Leder  und
Hols,  welche  den  bestehenden  Privatorganen  übertragen
worden  ist.  Dadurch  ist  es  gelungen,  die  Wollpreise  in  England
  trotz  hoher  Einkaufspreise  verhältulsmäßig  niedrig  zu
balten.  Aus  den  Parlamentsverhandlungen  ergibt  sich  jedoch,
  daß  die  Freise  verschieden  gestellt  werden  —  niedriger
für  die  Verarbeitung  zur  Ausfuhr,  als  für  die  zu  inlänbischem
  Verbrauch.  Die  Regierung  macht  ferner  für  die  Zu.
tellung  von  Wolle  zur  Bedingung,  daß  ein  Teil  des  Betriebes
  entweder  für  den  Heeresbedarf  oder  für  die  Ausfuhr
arbeite,  obwohl  gerade  in  England  die  meisten  Webereien
ganz  einseitig  auf  einige  Artikel  jeweils  eingerichtet  sind
und  deshalb  jener  Bedingung  nur  unter  erheblichen  Verlusten
  nachkommen  können.  Die  ganze  Verarbeitung  der  von
der  Regierung  gelieferten  Wolle  geschieht  nach  festen,  vom
Kriegsamt  bestimmten  Sätzen  ohne  Submissionsverfahren
und  ohne  Zwischenhände.

Im  Hauptgebiek  der  englischen  Wollindustrie,  in  Vorksbire,
  hat  die  Regierung  außerdem  die  Vorbearbeitung  des
für  die  Privatindustrie  bestimmten  Teils  an  eine  beschränkte
irmen  6  alle  in
der  veröffentlichten  Liste  nicht  enthaltenen  Wolkwäscher,
Wollkämmer  usw.  geöwungen,  sich  der  einen  oder  anderen  der
bevorzugten  Firmen  anzuschließen,  wenn  sie  überhaupt
Arbeit  bekommen  wollen.  Man  nimmt  in  England  an,  daß
Lloyd  George  durch  diese  Maßnahme  im  Kriege  Verhält.-nisse
  schaffen  will,  aus  denen  sich  die  privaten  Zusammenschlüsse
  im  Frieden  leicht  ergeben  können.