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herrscht  nun  vielfach  bie  Ansicht,  daß  derartige  Restmengen
  beliebig  verarbeitet  und  verwendel  werden  dürsen.

  Diese  Auffassung  steht  mit  dem  Wortlaut  und  Sinn

der  Beschlagnahmevorschriften  im  Widerspruch.  Bastfaser-Rohstoffe
  und  -Garne,  welche  nicht  ausdrücklich  durch
Verfügung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  zu  beliebiger
Verwendung  freigegeben  sind,  unterliegen  weiter  der  Beschlagnahme,
  wenn  ihre  Verwendung  nicht  zu  dem  besonders
  gestatteten  Zweck  erfolgt  ist.

Söchstpreise  für  Garne.

Künftighbin  gelten  bie  Höchstpreise  der  Bekanntmachung
  W  III,  4700/12.  16.  KRA.  vom  20.  2.  17  für
Garne  in  Kleinverkaufsaufmachung  nur  beim  Verkauf
vom  Hersteller  an  einen  Zwischenhändler.

(W  IV
Lumpen.
Bst.  1046,5.  17.  KRT.  vom  25.  5  1917
Es  wird  darauf  hingewiefen,  baß  die  in  der  Bekanntmachung
  Nr.  W.  IV.  950/4.  16  KRA.  betreffend
Höchstpreise  für  Lumpen  und  neue  Stoffabfälle  aller  Art
vom  16.  Mai  1916  unter  Preistafel  2  bei  Gruppe  M  in
ben  Klassen  120—128  nicht  besonders  bezeichneten,
sonstigen  alten  baumwollenen  Kattun-  und  Barchentlumpen
  (Klasse  129),  sowie  unsortierte  gemischte  Lumpen,
Sammelware,  die  nicht  nach  Stoffen  und  Farben  geordnet
  ist  (Preistafel  8,  Gruppe  X,  Klasse  237),  künftig  auf
dem  schnellsten  Wege  durch  Vermittlung  der  beauftragten
Sortierbetriebe  der  Kriegswirtschaft  zuzuführen  sind.
Eigentümer,  bei  denen  die  bezeichneten  Gegenstände
beider  Klassen  eine  Menge  von  insgesamt  10  000  Kg.  erreichen,
  haben  bei  Nichtbefolgung  obigen  Hinweises  Enteignung
  zu  gewärtigen.

Chemikalien.
7  Bestandserhebung  von  Holzverkohlungserzeugnissen  und
anderen  Chemikalien.
Hr.  ch.  1802/8.  17.  ARN.  vom  1.  6.  1917.

Durch  Bekanntmachung  vom  1.  Juni  1917  ist  eine
Bestandserhebung  von  Holzverkohlungserzeugnissen  und
einigen  anderen  Chemikalien  angeordnet  worden.  Die
in  der  Bekanntmachung  näher  bezeichneten  einzelnen
Erzeugnisse  sind,  sofern  der  Vorrat  eine  bestimmte
Menge  überschreitet,  bis  zum  10.  Juni  an  die  Kriegs-Nohstoff-Abteilung
  auf  dort  anzufordernden  amtlichen
Meldescheinen  zu  melden.  Die  Meldepflichtigen  haben
über  die  gemeldeten  Gegenstände  ein  Lagerbuch  zu
führen.  I

Verkauf  von  Glycerin.
Nr.  Bst.  542/5.  17.  RRf.  vom  22.  s.  1917.

Es  ist  zur  Kenntnis  des  Kriegsministeriums  gekommen,
  daß  eine  Anzahl  von  Firmen  sich  im  Besitz  geringer
  Mengen  GElycerin  befinden,  die  sie  gern  abgeben
möchten,  zumal  auf  eine  Freigabe  nicht  zu  rechnen  ist.
Diese  Firmen  werden  darauf  hingewiesen  daß  sie
kleinere  Mengen  von  Glycerin,  die  sie  freiwillig  abgeben
wollen,  für  Rechnung  der  Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft
  an  die  Firma  Hugo  Fürst  u.  Co.,  Berlin,
D.  17,  Mühlenstraße  72,  abführen  können.  Wegen  der
Preisfestsetzung  ist  eine  Regelung  mit  der  Kriegs-Krlegsamt.

  Amtliche  Mlttellungen  und  Nachrldien

—

cchemikalien-Aktiengesellschaft  herbeizuführen.  Bei  erbeblichem

  Unterschied  zwischen  Forderung  und  Gebot
wird  das  Königliche  Kriegsminssterium  die  Entscheidung
  über  den  zu  gewährenden  Preis  treffen.

Le  d  er.

Ausnahmen  vom  Produktionszwang  für  Gerbereien.

Durch  Nundschreiben  ist  den  Gerbereien  mitgeteif
worden,  daß  die  Anweisungen  des  Leder-Zuweisung
Amtes  gleichzeitig  als  Ansnahmebewilligung  zur  Her
stellung  der  betreffenden  Lederarten  im  Sinne  der  ge
setzlich  zulässigen  Ausnahmegenehmigung,  ferner  auch  als
Ausnahmebewilligung  zu  dem  vom  Leder-Zuweisungs-Amt
  auferlegten  Produktionszwang  gelten.

Gerbrindenernte.

Die  Rindenschälung,  und  zwar  insbesondere  die  Gewinnung
  von  junger  Eichenrinde,  muß  von  den  Kriegsamtstellen
  allenthalben  mit  größtem  Nachdruck  gefördert
merden.  Es  gilt  die  in  diesem  Jahre  wegen  der  ungewöhnlichen
  Witterungsverhältnisse  voraussichtlich  kürzere
Saftzeit  gut  auszunutzen.  Daher  ist  für  rechtzeitige
Heranziehung  genügender  Arbeitskräfte,  namentlich  bei
den  privaten  und  kommunalen  Forstverwaltungen,  zu
sorgen.  Nach  Abschluß  der  Schälzeit,  also  voraussichtlich
von  Anfang  Juli  an,  muß  die  Beschaffung  von  Fuhrwerk
  zum  Abfahnren  nötigenfalls  durch  amtliche  Maßnahmen
  erreicht  werden,  damit  Vorräte  nicht  dureh  Verregnen,
  also  durch  Auslangen  des  Gerbstoffes,  verderben.

Höchstpreise  und  Lieferungsbedingungen  sind  durch
die  Militärbefehlshaber  am  20.  März  1917  (Nr.  EL.
1.  3.  17.  KRA.)  bekanntgegeben  worden.  Abdrucke  sind
bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  erhältlich.

Etwa  nicht  sofort  absetzbare  Bestände  können  der
Kriegsleder-Aktiengesellschaft,  Gerbstoff-Abteilung,  angeboten
  werden.

*  Beschlagnahme,  Behandlung,  Verwendung  und  Meldepflicht
  von  rohen  Kanin--,  Hasen-  und  Katzenfellen  und

aus  ihnen  hergestelltem  Leder.  L.  800  /d.  17.  KRA.  vom
1.  6.  1917  und  Höchstpreise  für  rohe  Kanin.,  Hasen-  und
Katzenfelle.  L.  900/4.  17.  KRA,  vom  1.  6.  1917.

Am  1.  Juni  ist  eine  Bekanntmachung  in  Kraft  getreten,
  durch  die  alle  rohen  und  eingearbeiteten  Felle  von
zahmen  und  wilben  Kaninchen  sowie  von  Hasen  und
Hauskatzen  jeder  Herkunft  und  in  jedem  Zustand  beschlagnahmt

  werden,  soweit  nicht  ihre  Zurichtung  zu  Pelzwerk
*  [Rauchware)  erfolgt  ist  oder  ihre  Verarbeitung  in  Zu-1



richtereien,  Färbereien  oder  Haarschneidereien  bereits
begonnen  hat.  Trotz  der  Beschlagnahme  bleibt  jedoch  die
Veräußerung  und  Lieferung  der  Felle  in  bestimmter
Weise  erlaubt.  So  darf  der  Besitzer  eines  Tieres,  der

Mitglied  eines  Kaninchenzucht-Vereins  ist,  das  Fell

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binnen  3  Wochen  nach  dem  Abziehen  an  die  Vereins-Sammeistelle
  und  der  Besitzer  eines  Tieres,  der  nicht
Mitglied  eines  Kaninchenzucht-Vereins  ist,  das  Fell

binnen  3  Wochen  an  einen  beliebigen  Händler  veräußern.
Den  Händlern  und  Vereins-Sammelstellen  sind  bestimmte

  Wege  für  die  Weiterveräußerung  vorgeschrieben.

Alle  Vorräte  an  beschlagnahmten  Fellen  werden  schließlich

  bei  der  Kriegsfell-Aktiengesellschaft  in  Leipzig  vereinigt,
  die  die  Felle,  soweit  sie  für  die  Zwecke  der  Heeres-