frelgegeben.  Das  Inhaltsverzelchnis  befindet  sich  auf  seite  8.

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Allgemeines

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IPopiervekkdwenclunz

Immer  wieder  wird  die  Wahrnehmung  gemacht,  daß
behördliche  wie  private  Stellen  im  täglichen  Schriftverkehr
die  Notwendigleit  sparsamen  Papierverbrauches  völlig

außer  acht  lassen.  Rach  wie  vor  werden  in  zahlreichen

Fällen  die  sogenannten  Respektbogen  verwendet,  ebenso
werden  für  kurze  Mitteilungen,  für  die  kleine  Halbfolioblätter
  genügen,  große  Bogen  gebraucht.  Angesichts  der
bestehenden  Papierknappheit  ist  es  dringend  erwünscht,  daß
alle  in  Betracht  kommenben  Kreise  sich  auch  für  den
Schriftverkehr  größte  Einschränkung  hinsichtlich  des
Papierverbrauches  auferlegen.

aterländllcher  ilkslenlt

Vaterländischer  HiIIsdienft

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*  Kommentar  zum  Hilfsdienstgesetz

Zu  dem  in  Nummer  17,  Seite  1,  des  „Kriegsamt.  Amtliche
  Mitteilungen  und  Nachrichten“  erfolgten  Hinweis  auf
den  von  dem  Leiter  der  Rechtsableilung  Oberverwaltungsgerichtsrat
  Schiffer  und  dem  Mitglied  der  Rechtsabteilung
Geheimen  Justizrat  Junck  verfaßten  Kommentar  zum  Hilfsdienstgesetz
  wird  ergänzend  bemerkt,  daß  der  Kommentar
durch  das  Kriegsamt  lediglich  an  militärische  Dienststellen
und  —  durch  Vermittlung  der  Kriegsamtstellen  —  an  die
Mitglieder  der  Feststellungs-,  Einberufungs-  und  Schlichtungsausschüsse
  abgegeben  wird.  Alle  anderen  (behördliche
  wie  private)  Stellen  müssen  für  den  Bezug  auf  den
Buchhandel  (Verlag  von  Otto  Liebmann,  Berlin  W.,  Potsdamer
  Straße  96)  verwiesen  werden.

Die  dieserhalb  an  das  Kriegsamt  gerichteten  Gesuche
finden  hierdurch  ihre  Erledigung.

###sessee#se:

flufforderung,  Ueberwellung,
„Hllfsdienstflucht“.
Mehrfach  sind  Klagen  folgenden  Inhalts  geäußert
worden:
Bekanntlich  beginnt  das  den  Einberufungsausschüssen
gemäß  8  7  des  H.  G.  B.  übertragene  Heranziehungsgeschäft

inberufungsausschüsse  den  einzelnen  Hilfsdamit,

  daß  die  E

dienstpflichtigen,  welche  sie  zum  Hilfsdienste  heranziehen

wollen,  eine  besondere  schriftliche  Aufforderung  zugehen
lassen.  Der  aufgefordorte  Hilfsdienstpflichtige  besitzt  alsdann
  noch  die  Freiheit,  sich  selbst  Hilfsdienstarbeit  zu  suchen.
Erst  wenn  eine  Beschäftigung  im  Hilfödienste  nicht  binnen
2  Wochen  nach  Zustellung  der  Aufforderung  herbeige  führt
worden  ist,  —  worüber  der  Hilfsdienstpflichtige  gemäß  §  11
der  Bundesratsverordnung  vom  30.  1.  17  umverzüglich  dem
Einberufungsausschusse  Mitteilung  zu  machen  hat,  —  setzt
der  eigentliche  Zwang  des  Gesetzes  ein:  nunmehr  kann  der
Hilfsdienstpflichtige  durch  den  Einberufungsausschuß  zu
einer  bestimmten  Beschäftigung  im  Hilfsdienste  „überwiesen“
werden.  Leider  wird  mit  der  dem  Hilfsdienstpflichtigen
hiernach  eingeräumten  Freiheit  oft  Mißbrauch  getrieben.
Und  zwar  in  der  Weise,  daß  der  Hilfsdienstpflichtige  zwar
zunächst  eine  Beschäfttgung  im  Hilfsdienste  annimmt,  diese
Beschäfligung  aber  schon  nach  kurzer  Zeit  wieder  aufgibt.

Das  Gesetz  gibt  aber  die  Mittel  in  die  Hand,  auch
solchen  bedauerlichen  Erscheinungen  wirksam  zu  begegnen.

Zunächst  ist  kein  Zweifel,  daß  derienige  Hilfsdienstpflichtige,
  welcher  einmal  die  besondere  schriftliche  Aufforderung
  erhalten  hat,  nicht  ein  zweites  Mal  aufgefordert
zu  werden  braucht.  Er  steht  nunmehr  dem  Einberufungsausschuß
  zur  Verfügung  und  kann  sofort  zu  einer  bestimmten
  Beschäftigung  im  Hilfsdienst  Überwiesen  werden.  Die
Rechtsableilung  hat  sich  hierüber  bereits  in  Nr.  16  des
„Kriegsamt“,  Seite  2,  ausgesprochen:  die  vorherige  Aufforderung
  zum  freiwilligen  Eintritt  in  eine  kriegswichtige
Beschäftigung  ist  eine  Rechtswohltat,  die  jeder  Hilfsdienstpflichtige
  nur  einmal  genießt;  sie  ist  verbraucht,  wenn  er
einmal  aufgefordert  worden  ist,  und  der  Zwang  des  Gesetzes
greift  nunmehr  Platz.

Freilich  besteht  die  Gefahr,  daß  ein  Hilfsdienstpflichtiger,
  wenn  er  nun  einmal  kein  Verständnis  für  derartige
  vaterländische  Pflichten  besitzt,  wiederum  hilfsdienstflüchtig
  wird,  indem  er  die  Stelle,  der  er  überwiesen
wird,  wiederum  verläßt.  Es  entsteht  die  Frage,  ob  er
unter  solchen  Umständen  nicht  nach  §  18  Nr.  1  des  H.  D.  G.
bestraft  werden  kann.  Diese  Frage  muß  unbedingt  bejaht
werden,  wenn  aus  der  Art,  wie  der  überwiesene  Hilfsdienstpflichtige
  die  Arbeit  übernommen  und  dann  alsbald  wieder
aufgegeben  hat,  geschlossen  werden  kann,  daß  er  der  Ueberweisung
  nur  zum  Schein  gehorcht,  seine  Pflicht  —  gegenüber
  dem  Vaterlandel  —  nur  äußerlich  erfüllt  und  etwa
von  vornherein  die  Absicht  gehabt  hat,  die  Beschäftigung
im  Hilfsdienste  sobald  wie  möglich  wieder  aufzugeben.  Noch
näher  liegt  dieser  Schluß,  wenn  etwa  der  Hilfsdienstpflichtige
dieses  Spiel  der  scheinbaren  Uebernahme  und  alsbaldigen
Wiederaufgabe  einer  Beschäftigung  im  Hilfsdienste  mehrere