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Nummer  19

straff  genug  gehandhabt  wird.  Mit  Bescheinigungen,  die
ohne  Nachprüfung  der  Verhältnisse  durch  Sachverständige
und  nur  im  Interesse  einer  schnellen  Erledigung  der  Angelegenheit
  ausgestellt  werden,  ist  dem  Kriegsamt  nicht  gedient.
  Bei  Ausstellung  dieser  Bescheinigungen  hat  mehr  als
bisher  zur  Richtschnur  zu  dienen,  daß  Neubeschaffungen  von
Wagen  aller  Art  nur  in  ganz  dringenden  Fällen
nähergetreten  werden  kann,  vorausgesetzt,  daß  die  Kriegsnotwendigkeit
  durch  ausführlich  gestützte  Angaben  einwandfrei
  nachgewiesen  wird.  Die  Herstellung  neuer  Straßenbahnwagen
  kann  im  allgemeinen  z.  Zt.  überhaupt  nicht  in
Frage  kommen.  Diesbezügliche  Anträge  sind  an  die
Ausgleichsstelle  des  Vereins  Deutscher  Straßen-  und
Kleinbahn-Verwaltungen,  Berlin  S.  W.  11,  Dessauer
Straße  1,
die  häufig  verfügbares
verweisen.

genmaterial  nachweisen  kann,  zu

*  Elldampferverkehr  auf  dem  Rhein.

Schlffahrtsabtellung  29  297

vom  14.  5.  1917.

Der  Verkehr  wird  von  4  der  größeren  Güterdampfer-Gesellschaften
  betrieben.  Zur  Verfrachtung  gelangen
Heeressendungen  und  Stückgüter  aller  Art.

Die  Dampfer  verkehren  zwischen  Duisburg-Ruhrort
und  Straßburg  auf  sämtlichen  größeren  Stationen  nach
einem  bestimmten  Fahrplan,  außerdem  mit  Amsterdam  und
Rotterdam.

Nähere  Auskunft  erfolgt  durch  die  Betriebsstelle  der
Schiffahrtsabteilung  in  Köln,  Kattenburg  13/17,  Fernsprecher
  37-88.

*  Eildampferverkehr  von  der  Elbe
über  Berlin  nach  dem  Osten.

Schlffahrtsabtellung  29  298
vom  14.  5.  1917.

Eildampferverkehr  der  Schiffahrtsabteilung  ab  Magdeburg—Berlin—Bromberg—Königsberg
  mit  sofortigem  Anschluß
  nach  Memel,  sowie  nach  Tilsit  und  Kowno  (Wilna)
und  ab  Magdeburg—Berlin—Bromberg—Danzig  und  umgekehrt.


Reisedauer:

Magdeburg—Berlin—Königsberg-—Memel  15  Tage.
Magdeburg—Berlin—Danzig  12  Tage.
Berlin—Königsberg—Memel  12  Tage.

Abfahrten  ab  Magdeburg  zweimal  wöchentlich.

Ab  Berlin  zweimal  wöchentlich.

Ab  Memel  zweimal  wöchentlich.  6

Ab  Königsberg  zweimal  wöchentlich.

Ab  Danzig  einmal  wöchentlich.

Die  Dampfer  laden  in  erster  Linie  Militärgut  und
Privatgut  für  die  Militärverwaltung.  Privatguter  werden
nach  Maßgabe  des  vorhandenen  Laderaums  mitgenommen.

Nähere  Auskunft  über  Bedingungen  und  Frachten  erteilt
  die  Schiffahrtsabteilung  beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens,
  Gruppe  X,  Berlin  NW.  40,  Kronprinzen  Ufer  19,
Fernsprecher:  Zentrum,  Nr.  4854,  4359,  4385,  4386,  4388,
sowie  die  Schiffahrtsbeauftragten  in  Magdeburg,  Bromberg,
  Danzig  und  Königsberg.

RKriegsamt.  Hmtliche  milttellungen  und  Macuschten

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*  entladung  der  Kohlenwagen  auf  die
Strahe.
Krlegsminlerium.  KNriegsamt.

TCgb.  Jur.  Stab  M.  3  d.  26  547.  6.  17.  H.
vom  4.  6.  1917.

Die  Kriegsamtstelle  Leipzig  schreibt:
„n  vielen  Orten  war  es  bisher  nach  den  ortspolizeilichen
  Vorschriften  nicht  statthaft,  den  Inhalt  der  Kohlenwagen
  auf  die  Straße  zu  entladen  und  von  da  nach  den
Lagerstellen  abzutransportieren.  Dadurch  war  eine  wirtschaftliche
  Ausnutzung  der  Wagen  und  Gespanne  sehr  erschwert.
  Im  Bereich  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  XIX.  Armeekorps  ist  daher  auf  Grund  des
8  4  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  angeordnet
worden,  daß  die  dem  Beladen  der  Kohlen  auf  die  Straße
etwa  entgegenstehenden  polizeilichen  Vorschriften  bis  auf
weiteres  nicht  anzuwenden  sind."

Es  wird  berichtet,  daß  die  Anordnung  sich  bewährt.
Wagen  und  Gespanne  werden  schneller  für  andere  Zwecke
wieder  nutzbar,  als  es  bis  dahin  möglich  war.

fuhrgemeinschaften.
KNrlegsminlsterlum.  Arlegsamt.
(-(ab.-Ur  e  Stab  I  d.  265!  4.  S.  17.  H.
vom  2.  6.  1917.

A)N  ein  weiterer  bemerkenswerter  Beitrag  zur  Frage  der
Organisation  der  Güterabfuhr  wird  im  Anschluß  an  die
Mitteilungen  in  Nr.  11  und  Nr.  14  des  „Kriegsamt“  über
die  in  Altena  und  Düsseldorf  getroffene  Regelung  im  folgenden
  ein  Vertrag  bekanntgegeben,  den  die  Fuhrunternehmer
  in  Sonneberg  abgeschlossen  haben.  Die  auf  dem  Wege
der  Selbsthilfe  erzielten  Erfolge  sind  nach  Angabe  der
Handels-  und  Gewerbekammer  für  den  Kreis  Sonneberg,  die
den  Vertrag  einsendet,  sehr  befriedigend:

„V  ertra  8.
Zwischen  den  Unterzeichneten  ist  heute  folgender  Vertrag  abgeschlossen
  worden:
81.

Zweck.

Die  Unterzeichneten  schließen  sich  für  bie  Dauer  des  Krieges
zu  einer  Fuhrgemeinschaft  zusammen.  Die  Fuhrgemeinschaft  bezweckt,
  durch  gegenseitige  aushilfsweise  Gestellung  von  verfügbaren
  Gespannen  und  Wagen  gegen  Bergülung  eine  Ausnutzung
  der  Transportmittel  bis  zur  Hoöchstleistung  berbeizuführen.


L

Vermittlungsstelle.

Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  wird  eine  Vermittlungsstelle
geschclen,  deren  Geschäfte  vorläufig  durch  die  Firma  X  at  »
Tat-s  EX  außge  führt  werden.

88.
Organisation.
Der  Vermittlungsstelle  sind  bis  abends  6  Uhr  die  am
nächsten  Tage  voraussichtlich  verfügbaren  Gespanne  enzungelden.
Die  im  Laufe  des  Tages  freiwerdenden  Gespanne  sind  bei
Freiwerden  der  Vermiltlungsstelle  anzumelden.
Verfügbare  Wagen  können  ebenfalls  bei  der  Vermittlungsstelle
  angemesdei  werden.
Die  Vermittlungsstelle  hat  die  ihr  gemeldeten  freien  Gespanne
  bezw.  Wagen  auf  die  Gesuchsteller  und  Gespanne  bezw.
Wagen  zu  berteilen.
Die  Verteilung  erfolgt  in  der  Reihenfolge  der  eingegangenen

  Anmeldungen.

Die  Vermittlung  erfolgt  nur  zwischen  den  sich  diesem  Vertrag
  unterwerfenden  Unternehmern.