Kriegsomt.  Rmiliche  Mittellungen  und  UHachrichten

8  4.
Vermittlungsgebühr.
Die  Vermitktlungsstelle  erhebt  für  jede  Vermittlung  von
Salstounen  mit  oder  ohne  Wagen  von  dem  Mieter  eine  Gebühr

  von  50  Pfff.  ..·.  ,  ,...
Hiervon  verbleiben  der  Vermittlungsstelle  für  ihre  Tätiakeit
0,20  M.,  während  0,  30  M.  zu  einem  Fonds  zurckbulegen  sind.
Die  Verwendung  des  Fonds  wird  bei  der  Auflösung
bestimmt.
86.
»  Pflichten  der  Mitglieber.

Die  Unterzeichneten  sind  verpflichtet,  verfügbare  Gespanne
und  Wagen  mit  oder  ohne  Geschirrführer  der  nach  §  2  zu  errichtenden
  Vermittsungsstelle  unverzüglich  anzumelden.  Gespanne,
  die  voraussichtlich  am  folgenden  Tage  frei  sind,  sind  bis
abends  6  Uhr  der  Vermittlungsstelle  bekanntzugeben.
Sie  sind  verpflichtet,  die  angemeldeten  Gespanne  bezw.
Wagen  dem  durch  die  Vermiltlungsstelle  zu  bezeichnenden  Unternehmer
  gegen  die  im  §  7  vorgesehene  Vergütung  zur  Verfügung
zu  stellen.

86.

Bertragsstrafen.
Hiaei  nachweisbarer  Vernachlässigung  der  im  §  5  aufgeführten
Verpflichtungen  der  Unterzeichneten  können  Vertragsstrafen  verdängt
  werden.  #  «
5  9  eingeseßte  Schiedsgericht.

l  7.
Bergütung.

Ueber  die  Verglilung  der  aushilfsweise  überlassenen  Ge-E
  und  Wagen  oder  Wagen  ohne  Gespanne  wird  folgendes
bestimmt:
„I.  Bei  der  Abfuhr  von  Wagenladungen  (Waggons)  erbält
  der  Gespannsteller  das  volle  für  diese  Leistungen  zur  Ausbahlung
  gelangende  Entgelt,  mindestens  26.—  M.
2.  Bei  der  Gestellung  don  Gespannen  zur  Bekörderung
  von  Stückgütern  erhäll  der  Gespannsteller

fl  einen  Tag  "  r  v"PF  "  "  5  25.—  M.

„  für  eine  Stunde  —.——.1AU.  8.—  1
Für  dieses  Entgelt  hat  der  Gespannsteller  außer  dem  Gespann
  den  Gesponnführer  und  auf  Verlangen  einen  Wagen  zu
sellen.  Der  Arbeitslag  ist  zu  12  Skunden  zu  berechnen,  die
ch#chen  Pausen  (½  Std.  Frühstück,  189.  Std.  Mittag,  *  Std.
Vesper)  sind  eingeschlossen.

Ueberstunden  werden  mit  8  Mark  bezahlt,  angebrochene
Stunden  werden  als  voll  berechnek.  J
3.  Gei  Gestellung  von  Wagen  ohne  Gespann  wird  eine  Gebühr
von  9  Mark  für  einen  Tag  berechnet.

BPei  Benntzung  über  einen  Tag  hinaus  sind  für  den  zweiten
und  jeden  folgenden  Tag  10  Mark  zu  entrichten.

(usgeschlossen  von  dieser  Vereinbarung  sind  Möbelwagen.

§9  6.
Haftung  des  Gespannehmers.

Der  Mieter  von  Gespannen  mit  oder  ohne  Wagen  zu
Arbeitsleistungen  nach  §  7  Nr.  2  und  von  Wagen  nach  §3  7  Nr.  3
übernimmt  die  volle  Hstung  für  Gespann  und  Wagen  sowohr
dem  Vermieter  als  auch  dritten  Personen  gegenüber.
„Gegen  den  Vermieter  haftel  er  jedock  nur  insoweil,  als  der
Schaden  nicht  durch  nachweisbar  mangelhafte  Beschaffenheit  des
gemietelen  Gespannes  oder  Materials  entstanden  ist.
Bei  Arbeitsleistungen  nach  §  7  Nr.  1  haftet  der  Gespannsteller
Eeist  in  vollem  Umfange  für  etwa  aus  diesem  Geschäft  entstehende
Unsprüche.

9.

*½-  Schledgericht.

Bei  Streitigkeiten,  die  aus  diesem  Vertrage  —  ß  8  ausgenommen
  —  unter  den  Vertragsschließenden  entstehen,  ent-Freie
  endgültig  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  ein  Schieds-Vericht.
  «  ,
Esistberechtigt-dieMspsjHamefehcnc  Vertragsstrase  bis
ur  Höhe  von  200  M.  zu  verhängen.

Es  werden  bestimmt:  «  -

als  Obmann  Herr  a,  als  Beisitzer  die  Herren  b  und  c,  als
Vertreker  der  Beisitzer  die  Herren  d  und  e.  Für  den  Fall
der  Behinderung  des  Obmanns  kritt  Herr  1  an  dessen  Sielle.

Bei  Beteiligung  der  Beisitzer  oder  Skellvertreter  an  einem

Die  Höhe  der  Vertragsstrafe  bestimmt  das  nach

Kummer  19

Streitfall  wird  durch  den  Obmann  ober  dessen  Slellvertreter  für
den  einzelnen  Fall  ein  Ersahmitglied  bestimmt.  7-Anträge
  auf  die  Tätigkeit  des  Schiedsgerichis  sind  beim
Obmann  zu  stellen.

Beitritt  neuer  Mitglieder.
Andere  Fuhrwerksbesitzer  als  die  Unterzeichneten  können  ch
durch  Unterwerfung  unter  diesen  Vertrag  der  Fuhrgemeinschaft
anschließen.

#11.

Auflösung.

Die  Auflösung  der  Fuhrgemeinsc  aft  ersolgt  .  "

1.  durch  elbluß  der  Vertragsschließenden  bei  Zustimmung

von  NX  der  Mitglieder.

2.  6  Monate  nach  Friedensschluß.

8  18.
Inkrafttreten  des  Vertrages.
Der  Vertrag  tritt  am  1.  März  1917  in  Kraft.
Sonneberg,  S.-M.,  den  20.  Februar  1917.
geg.  Unterschriften.“

Alle  Mitteilungen  über  erfolgte  örtliche  Regelungen
werden  stets  gern  entgegengenommen.  Es  wird  gebeten,
jeweils  die  etwa  ergangenen  Verfügungen,  abgeschlossene
Verträge,  Vordrucke  und  sonstige  zweckdienliche  Unterlagen
beizufügen.  Das  eingehende  Material  wird  für  Auskunftszwecke
  bereitgehalten.

Das  Hriegsamt  weist  bei  dieser  Gelegenheit  wiederholt
und  nachdrücklich  darauf  hin,  daß  im  Hinblick  auf  die  im
vergangenen  Winter  bei  fast  allen  grösteren  Güterbahnhöfen
beobachteten  Stockungen  in  der  Güterabfuhr  und  die  dadurch
  wefentlich  verschlimmerten  Wagenstillstände  und  Verstopfungen
  der  Bahnhöfe  einer  rechtzeitigen,  planmäßtigen
Renelung  der  Güter=  An-  und  Abfuhr  die  größte  Bedeutung
  beizulegen  ist,  zumal  kein  Zweifel  darüber  bestehen
kann,  daß  auf  militärische  Hilfaktionen  nicht  in  dem  Umfange
  wie  bisher  wird  gerechnet  werden  können.

*  Organisation  des  militärischen
Güterverkehrs.

Krlegsministerlum.  Kriegsamt.
TUegb.  Hnr.  Stab  M.  d.  26  539.  6.  17.  H.
vom  2.  6.  1917.  (Kuszug.)

Um  den  Bahnweg  von  Sendungen  militärischer  Stellen
im  weitgehendsten  Umfange  zu  entlasten  und  eine  bessere
Ausnutzung  des  Schiffahrtsweges  zu  erzielen,  hat  das
stellvertretende  Generalkommando  VIII.  Armeekorps  eine
bemerkenswerte  Neueinrichtung  geschaffen.

Wie  aus  nachstehend  wiedergegebener  Verfügung  vom
31.  März  1917,  IVa  3901/4390  (3)  zu  entnehmen  ist,  ist
es  einer  Anzahl  militärischer  Dienststellen  verboten,  selbständig
  Güterversendungen  im  Heimatgebiet  vorzunehmen,
vielmehr  sind  sämtliche  in  Aussicht  genommenen  Güterversendungen,
  wie  auch  die  Güterempfänge  mit  Ausnahme  der
ganz  dringlichen  bei  der  stellvertretenden  Intendantur
  VIII.  Armeekorps  (Anträge  zur  Beförderung  auf
dem  Bahnwege)  oder  bei  der  Schiffahrtsgruppe  West
(Anträge  zur  Beförderung  auf  dem  Wasserwege)  vorzumelden.
  Auf  Grund  dieser  Voranmeldungen  erhalten  die
Dienststellen  besondere  Transportanweisungen,  nach  denen
die  Transporte  auszuführen  sind.  Auf  die  größeren  Versender,
  wie  Artillerie-,  Train-,  Materialien--,  Proviant-Depots,
  Kriegsbekleidungsamt  usw.  ist  das  Verfahren  nicht
ausgedehnt  worden,  doch  werden  auch  bei  diesen  Stellen  die
ausgeführten  Transportbewegungen  kontrolliert  (val-Ziffer
  6  der  Verfügung)