Nummer  19

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  seit  dem  14.  April  1917  getroffene  Neuorbnung
hat  nach  Mitteilung  des  stellvertretenden  Generalkomman—
dos  bereits  zu  einem  vollen  Erfolge  geführt.  Während
die  mannigfachen  und  eindringlichen  Anregungen  und  Vorschläge
  der  Zentralstellen  auf  Ueberführung  der  Transporte
vom  Bahn-  auf  den  Wasserweg  im  allgemeinen  unbeachtet
blieben,  wie  das  eine  Erhebung  über  das  bisher  Veranlaßte
deutlich  ergab,  trat  mit  der  Verfügung,  die  es  nicht  mehr
bei  Anregungen  bewenden  ließ,  sondern  das  Selbstein.

  Rund  40  Prozent  der  vorgemeldeten  Sendungen
konnten  auf  den  vorher  von  den  Dienststellen  nicht  benutzten
  Wasserweg  verwiesen  werden,  wobei  zu  beachten  ist.
daß  ihr  Gewicht  und  Umfang  bereits  die  Bahnsendungen
übersteigt.  Verzögerungen  und  sonstige  Mißstände  sind
micht  hervorgetreten.  Die  Beförderungsdauer  war  vielfach
sogar  kürzer  als  auf  der  Eisenbahn.

Die  Kriegsamtstellen  sind  ersucht  worden,  in  eine  beschleunigte
  Prüfung  einzutreten,  inwieweit  sich  eine  ähnliche
Maßnahme  auch  für  den  dortigen  Korpsbereich  oder  bestimmte
  Garnisonen  empfieblt.  Die  Prüfung  hat  im
engen  Einvernehmen  mit  den  Linienkommandanturen,  der
Schiffahrtsgruppe  bzw.  den  Sba's  des  Bezirks  zu  erfolgen.
Gegebenenfalls  ist  mit  einer  entsprechenden  Anregung  an
das  stellvertretende  Generalkommando  heranzutreten.

Betr.  Organisation  des  militärischen
Güterverkekhrs.
Stellverfrefendes  Generalhsmmando
VII.  Nrmeskorps.
K###g.  IVa.  Mr.  3001/4500  W.

Trotz  der  offen  zutage  liegenden  Schwierigkeiten  im  Transbortwesen
  wird  den  dringlichen  und  wiederholten  Anweisungen
nicht  überall  die  gebührende  Aufmerlsamkeit  zugewendet.  „  Die  im
Korpsbereich  vorhandenen  Wasserstraßen  werden  bei  westem
nicht  in  dem  durch  die  Sachlage  gebotenen  Maße  ausgenutzt;  die
Zusammenfassung  kleinerer  Sendungen  zu  Wagenladungen
wird  zumeist  außer  acht  gelassen.

Ich  bestimme  daher:

1.

Vom  16.  4.  1917  ab  wird  den  im  Verteilungsplan  zu  A.  beheichneten
  Dienststellen  verboten,  selbständig  Güter-Versendungen
torzunehmen.  Diese  Dienststellen  haben  sämtliche  in  Aussicht
cgenommenen  Güter-Versendungen  an  andere  Dienststellen  und
an  private  Empfänger,  ebenso  sämtliche  bevorstehenden  Güter-Empfänge
  von  anderen  Dienststellen  und  von  privaten  Absendern
dorzumelden.  Die  Vormeldungen  erfolgen  auf  vorgedruckten
Anmeldescheinen  in  doppelter  Ausfertigung:

a)  für  Güter,  die  nach  pflichtgemäßem  Ermessen  der  vormeldenden
Dienststelle  auf  dem  Wasserwege  befördert  werden  können,  bei
der  „Schiffahrksabteilung  beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens,

Schiffahrtsgrupde  West“  in  Cöln,  Kattenbug  18/17;

b)  für  Güter,  die  nach  pflichtgemäßem  Ermessen  der  vormeldenden
Dienststelle  für  den  Bahnversand  in  Frage  kommen,  bei  der
stellv.  Intendantur  8.  Armeelorps  —  Transportabteilung
(III  3)  —  Coblenz.

2.  —
Deien  vormeldenden  Dienststellen  wird  daraufhin  von  einer  zu
1  genannten  Stellen  eine  Transporkanweisung  zugehen,  deren
genaue  Ausführung  ich  den  Dienststellen  zur  Pflicht  mache.  Diese
Transportanweisung  ist  bei  Anlieferung  des  Gutes  bei  der  Güterabfertigung
  bzw.  der  Dampferagentur  vorzuweisen.  1

8

Die  Dienststellen  melden  ihren  Bedark  unverzückich  bei  der
Transportabteilung  der  stelld.  Intenbantur  an.  Außerdem  machen

rlegsamf.  Kmiliche  milttellungen  und  Machrichten

.  -  E
————ssss##

bie  Dienststellen  einen  geeigneten  Spediteur  an  ihrem  Standorte

dahin  nmamhaft.

4.

Von  dieser  Regelung  werden  vorerst  ausgenommen:

a)  der  Gülerverkehr  mit  den  Feld-  und  Etappenstellen,

b)  der  Postpakekverkehr,  —  der  sich  jedoch  in  den  Grenzen  unbedbingter

  Notwendigkeit  zu  halten  hat  —,

xc)  der  Güterbverkehr  im  Ortsbereich  und  über  Landstraßen,

d)  dringliche  Sendungen,  die  ohne  Gefahr  erheblicher  Schädigung
nicht  vorgemeldet  werden  konnten.  Vel  der  Auflieferung
solcher  Güler  bei  der  Güterabfertigung  bezw.  der  Dampferagentur
  ist  eine  Bescheinigung  des  Kommandeurs  pp.  beizufügen,
  derzusolge  die  Sendung  infolge  Dringlichkeit  nicht  vorgemeldet
  werden  konnte.  Diese  Sendungen  find  nachträglich
  anzumelden,  und  zwar  der  Schiffahrksabteilung
bei  Wassertransporten,  der  Transporlabteilung  bei  Bahntransporten;
  der  Transportweg  ist  hierbei  anzugeben,  die
Unterlassung  der  Vormeldung  zu  begründen.

5.

Das  anliegende  „Merkblatt“  (bgl.  unten!)  ist  genau  gu
beachlen.

6.

Ich  erwarte,  daß  die  in  dieser  Regelung  nicht  einbezogenen
Dienststellen  des  Korpsbereiches  der  Frage  der  Transporlverbesserung
  unausgescht  die  größte  Aufmerksamkeit  zuwenden.  Beobachtele
  Nachteile  der  Neuregelung  sind  der  Transportabteilung
baw.  der  Schiffahrksgruppe  zu  melden,  bie  Ursachen  anzugeben,
Verbesserungen  vorzuschlagen.  Zum  5.  7.  1917  melden  Arilillerse.
Depots,  Kriegsbekleidungsamt,  Matertalien  =  Depots,  Train-Depots:
  »  «·
a)  wieviel  Güterversendungen  an  Empfänger  im  Heimatgeblet

sie  im  Mal  d.  J.  vorgenommen  haben,

b)  wieviel  Güterempfänge  ihnen  von  Absendern  im  Heimatgebiete
  im  Mal  d.  J.  zugegangen  sind,

Jßc)  wieviel  von  den  Transporien  zu  a  und  zu  ßb
nuf  dem  Wasserwege,  bzrtv.
auf  der  Eisenbahn,  bäw.

im  gebrochenen  Verkehr  bb.  b.  zum  Teil  anf  dem
Wasser-,  zum  Teil  auf  dem  Bahnwege)  befördert  worden  find.
Der  Kommandierende  Geueral
bon  Ploetz.

Generak  der  Inkanterie.

1.  Unter  Gütern  werden  Bekleidungs-,  Ausrüstungsstücke,
Lebens,.,  Futter-,  Beleuchtungsmittel,  Heizstoffe,  Heilmitsel
usw.,  überhaupt  sämtliche  Sachen  des  Garnison-,  Truppen-,
Lazarett-  usw.  Haushalts  verstanden.

2.  Auch  die  aus  dem  Korpsbereich  herausgehenden  und  die  ans
anderen  Korpsbereichen  zu  erwartenden  Sendungen  sind  zu
melden.  «

8.  Die  Vormeldungen  haben  stets  so  zeitig  au  geschehen,  als
dies  irgend  tunlich  ist.  damit  der  Transport-Abteilung  der
stellv.  Intendantur  die  Möglichkeit  gegeben  ist,  die  Sendungen
mit  anderen,  nach  demselben  Bestimmungsorte  reisenden
Gütern  zu  einer  Wagenladung  zu  vereinigen.

4.  Das  Unterlassen  der  Vormeldung  (Ziffer  8  d)  ist  nur  dann
entschulbbar,  wenn  die  Dienststelle  trotz  pflichtgemäßer  vorausschauender
  Berechnung  die  Notwendigkeit  der  Güterbewegung
  nicht  rechtzeitig  feststellen  konnte.  Es  muß  eben
borbedacht  werden!

I.  Bei  der  Enkscheidung,  ob  die  Vormeldung  bei  der  Schiffahrtsgruppe
  oder  bei  der  Transport-Abteilung  zu  erfolgen  hat,  ist
folgendes  zu  erwägen:  "

a)  Güterbewegungen  zwischen  zwei  Hafenorten  sind  stets  der
Schiffahrisgruppe  vorzumelden.  Beispiel:
„Ein  Ersatztruppenteil  in  Coblenz  will  nusgetragene
Bekleidungsstücke  an  das  Berlesdungs-Instandsetzungsamt
in  Düsseldorf  schicken.“  ·

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