B  eilage  zum  „K  rie

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Die  Rechtsgrundlagen  der  Kriegshaft
  unserer  Heeresverwaltung

von  Geh.  Justizrat  Prof.  Dr.  E.  Heymann,
Mitglieb  ber  Wissenschaftlichen  Kommisflon  bes  Krlegominssterlums.

(Unverãänderier  Abbruck  ober  als  solche  kenntlich  gemachte
auszugswesse  Wledergabe  geftattet.)

Die  Ausbehnung  und  Dauer  des  Krieges  baben  es  in
allen  kriegsführenden  Staaten  notwendig  gemacht,  einen
großen  Teil  des  Wirtschaftslebens  in  die  Hände  der
Heeresverwaltung  zu  legen.  Die  Beschaffung  der  Rohstoffe
  und  ihre  Verarbeitung  für  Heereszwecke  steht  derart
im  Vordergrund,  daß  es  nicht  möglich  war,  wie  im  Frieden
die  Bedürfnisbefriedigung  der  Heere  im  Rahmen  des  allgemeinen
  Wirtschaftsorgantsmus  vorzunehmen,  vielmehr
mußte  das  Heer  die  beherrschende  Stellung  einnehmen,  die
gesamte  Produktion  beaufsichtigen  und  entscheidend  bestimmen
  und  sogar  für  die  Bedürfnisse  der  Zivilbevölkerung
  im  weiten  Umfange  bie  Sorge  neben  den  Zivil—
behörden  übernehmen.  Im  Deutschen  Relch  ist  dlese  Notwendigkeit
  alsbald  nach  Kriegsausbruch  anerkannt  worden
und  hat  bekanntlich  unserem  ganzen  Leben  das  Gepräge
gegeben.  Es  mag  daher  auch  für  weitere  Kreise,  insbefondere
  für  die  Industrie  nicht  ohne  Wert  sein,  kurz  die
rechtlichen  Grundlagen  dieser  wirtschaftlichen  Tätigkeit
der  deutschen  Heeresverwalkung  zu  überblicken.  Dabei
mag  die  Belsprechung  der  Einzelhelten  vorläufig  zurückgestellt
  sein;  es  genüge  hier,  auf  die  großen  Verschiebungen
unseres  Rechtswesens  hinzuweisen,  welche  in  den  Kriegswirkschaftsgesetzen
  und  in  deren  praktischer  Anwendung
neue  Formen  für  unfer  Wirtkschaftsleben  geschaffen  haben.

1.  Die  wirtschaftliche  Versorgung  des  Heeres  und
damit  die  gesamte  Militärkriegswirtschast  liegt  organisatorisch
  im  Deutschen  Reiche  im  wesentlichen  in  den
Händen  der  vier  Kriegsministerien  von  Preußen,  Bayern,
Sachsen  und  Württemberg.  Sie  unterstehen  sämtlich  der
Obersten  Heeresleitung,  und  handeln  während  des  Krieges
auf  Grund  befsonderer  Vereinbarungen  einheitlich,  derart,
daß  die  Bearbeitung  der  wichtigsten  bier  interessierenden
Angelegenheiten  im  engsten  Einvernehmen  mit  den  anderen
Ministerien  durch  das  preußische  Kriegsministerium  erfolgt.
  Im  November  1916  wurde  dann  durch  Allerhöchste
  Kabinetlsorder  innerhalb  des.  Kriegsministeriums
das  Kriegsamt  errichtet,  bas  die  Beschaffung,  Verwendung
  und  Ernährung  der  Arbeiker,  die  Ersatzangelegenheiten
  sowie  die  Beschaffung  von  Nohstoffen,
Waffen  und  Munikion  zu  leiten  hat.  8  hm  wurden  das
Arbeitsamt,  die  Felbzeugmeiskerei  mit  dem  Waffen-  und
Munitions-Beschaffungs-Amt  (Wumba),  die  K  iegs-Rohstoff.
  Abteilung  (K.  R.  A.)  und  die  Fabrikenabteklung,  die
das  Ersatzwesen  bearbeitenden  Stellen  Cetzt  Kriegsrbeits-
  und  Ersatz-Departement,  E.  D.),  sowie  die  Abteilungen
  für  Volksernährung  und  für  Ein=  und  Ausfuhr
unterstellt.  Die  Eingriffe  in  das  Wirtschaftsleben,  welche  der
Krles  nötig  macht,  erfolgen  seitdem  also  in  der  Hauplsoche

mit  den  ihm  nachgeordneten  Stellen.

unker  Leikung  des  Krlegsamtes.  Als  Unterorgane  des
Kriegeminlsteriums  fungieren  dse  Korpalntendanturen  mit
ihren  Unkerbehörden  sowie  der  antenhant  des  Felbheeres
,  Stellen.  Die  kommandierenden
Generäle  und  sonstigen  Militärbefehlshaber  des  Delezer
gebietes  sind  dem  Krletemnisterium  an  sich  uscht  untergeordnet.
  sondern  handeln  im  Einvernehmen  mit  shm.  Jndessen
  ist  durch  das  Kriegszustanbsgesetz  vom  4.  Dezember
1916  eine  milikärische  Hentrallastanz  gegenüber  den  Anordnungen
  der  Militärbefehlshader  geschaffen,  und  burch
Kaiserliche  Jerordnung  vom  gleichen  Tage  als  solche  ein
Obermilitsrbefehlsbaber  mit  dem  Sitze  in  Berlin  bestimmt,
  welcher  Beschwerden  über  Berfügungen  der  Beschlepader
  bekreffend  gewisse  Beschränkungen  der  perfönlichen
  Freiheit,  betreffend  Zensur  sowie  betreffend.  Vereinsund
  Versammlungsfreiheit  entscheidet.  Da  der  preuhische
Kriegsminister  zum  Obermilitärbefehlshaber  ernannt  ist,
besteht  für  die  genannten  Angelegenheiten  eine  stärkere  Zentralisierung
  als  für  andere  wirtschaftliche  Mahßnahmen  der
Befehlshaber.  Das  Kriegsamt  hat  außerdem  als  nachgeordnete
  Organe,  namenklich  als  Nachrichtenstellen,  bel
den  einzelnen  stellv.  Generalkommandos  die  Kriegsamtstellen
  errichtet,  neben  denen  wieder  Kriegsamtnebenstellen
bestehen.  Dieser  ganze  Organismus  hat  nun  u.  a.  die  Aufgabe,
  die  nöligen  Nohstoffe  zu  beschaffen  und  für  ihre
zweckdienliche  Verarbeitung  und  Verteilung  zunächst  an
das  Heer  zu  sorgen,  insbesondere  durch  geeignete  Beaufsichtigung
  der  indusiriellen  Anternehmungen  und  Beschaf
sung  der  nötigen  Arbestskröfte.  Er  greift  dadef  tief  in
das  Privateigentum  und  in  die  frese  wirtschaftliche  Gebarung
  der  Persönlichkeit  ein;  seit  dem  Allertum  waren
die  Privatrechte  noch  niemals  so  stark  wie  in  diesem  Kriege
im  öffentlichen  Interesse  zugunsten  der  Allgemeisnbeil
eingeschränkt.

2.  Was  die  Rohstoffbeschaffung  anlangt,  so  stand
zu  Beginn  des  Rechtsgrundlage  für

Krleges  als

zwongsweise  Einziehung  von  Nohstoffen  —  soweit  die

Lieferungsverträge  der  Heeresverwallung  und  der  biesen
durch  §  329  R.St.G.B.  gewährte  Schutz  nicht  ausreichten
—  das  Kriegoleistungsgesetz  vom  13.  Junf  1873  zur  Verfügung,
  ein  veraltetes  G  bösetz,  bas  hauptsächlich  auf  die
Naturalrequisition  der  marschierenden  Truppe  zugeschnitten
  war.  Daneben  kam  von  vornherein  das  Beuterecht
  im  Landkriege,  besonders  wegen  der  großen  Nohstoffbeute
  in  Belgien,  Frankreich  und  Rußland  in  Betracht,
völkerrechtlich  geregelt  durch  die  Haager  Lanbkriegsordnung
  vom  29.  Juli  1899  und  18.  Oktober  1907,  sowie
das  entksprechende  —  für  die  Rohstoffbeschaffung  aber
nur  gelegentlich  in  Betracht  kommende  —  Berterecht  im
Seekrieg,  völkerrechtlich  durch  die  Pariser  Geerechtsdellaration
  vom  16.  April  und  das  Saager  Abkommen
vom  18.Okkober  1907  (soweit  es  ratlfiziert  ist)  geregelt,
staatlicherseits  aber  durch  das  Neischsgesetz  vom  3.  Mat
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GJSle  die  Prisengerichtsorbnung  vom  15.  Dezember
1911  (N.  G.  Bl.  1914  8  VIII).  Außert

vornherein  das  Belagerungszuftandsgesetz  vom  4.  Junk

1851  (chgeändert  durch  R#.  vom  kl.  Degembe  191,

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