Besugnisse  der  Militärbefehlshaber,  die  Beschlagnahme
und  Enteignung  von  Kriegsbedarfsartikeln  frei;  dadurch

  wurden  einheitliche  Beschlagnahmen  großen  Stlls
möglich;  ferner  erging  die  Bekanntmachung  über
die  Vorraterhebungen  vom  2.  Februar  1916,  woñach
lederzeit  Auskunft  über  Bestände  von  Kriegsartikeln  und
von  Material  zu  ihrer  Herstellung  gesordert  werden  kann;
endlich  das  Gesetz  über  die  Höchstpreise  vom  4.  August
1914  (mehrfach  abgeändert  und  ergänzt),  wonach  bie
Landesbehörden,  und  daher  auch  die  Kriegeministerien
für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfes  un  die  diesen
vom  Bundesrat  gleichgestellten  Gegenstände  also  event.
auch  für  Kriegsrohstoffe,  Höchstpreise  anordnen  und  im
welteren  Verlauf  eine  Leberlassungsanordnung  mit  Beschlagnahmewirkung
  und  schließlid  die  Enteignung  anordnen
  können.  Namentlich  das  Landbeuterecht  einerselts,
  die  Bekanntmachungen  über  Sicherstellung  und
Vorratserhebung  andererseits  boten  seither  binreichende
Rechtsgrundlagen  zur  Einziehung  allen  und  jeben  Rohstoffes,
  der  für  die  Heeresverwaltung  bienlich  sein  konnte.
Der  Enteignungsgedanke,  der  im  Frieden  überwiegend  für
Immobilien  unter  strengsten  Kautelen  praktisch  wurde,  ist
hier  im  wesesien  Umfange  auf  bewegliches  Gut  angewendet
  und  die  Enteignung  ist  in  einfachster  Form  durchfübrbar.
  Die  ganze  Stellung  des  Privateigentums  ist
amit  verschoben.

Im  Inlande  wurden  bekanntlich  im  weltesten  Umfange
  die  Rohstoffe,  besonbers  Metallse,  Texillien,  Leber,
Gummi,  Chemtkalien,  holz  usw.  von  der  Herr  esverwaltung
  ergriffen.  Dabei  ist  man  sehr  balb  von  der.  Einzelbeschlagnahme
  zur  allgemelnen  Beschlagnahme  einzelner
Rohstoffe  ober  Rohstof  grungen  vorgeschritten,  so  wurben
1915  die  Sparmetalle  beschlagnahmt,  es  ergingen  1915
Herstellungsverbote  für  Baumwollftoss,  Webereiverbote,
Baumwollbeschlagnahmen  usw.  Die  Rechtssorm  war  gewöhnlich
  die,  daß  zunächst  die  Pflicht  zur  Bestandanmelbung
  und  damlt  eine  öffentlichrechkliche  —  in  vielen  Fällen
als  wiederkehrend  vorgeschriebene,  z.  B.  monatliche  —
Pflicht  zur  Meldung  statutert  wurde.  Sodann  folgte  die
eigentliche  Deschiag

Grund  des

esondere  einer  Kriegsgesellschaft  usto.)  einges  chränit  oder

Frage  ber  Beschlagnahmewirkung  hier  nicht  eingegangen

wie  nach  der  rechtlichen  Seite  Ausnahmen  bbeschränkte
Zulassung  der  Verarbeitung  oder  Verarbeitung  mit  Genehmigung
  des  Kriegsamtes  usw.)  zugelassen  werden,  es
kann  die  Führung  eines  Lagerbuches  angeordnet  werden
usw.  Die  Wirkung  tritt  mit  Verkündung  der  allgemeinen
oder  mit  Zustellung  der  Einzelbeschlagnahme  ein,  sofern
nicht  ein  bestimmter  anderer  Termin  angegeben  ist;  eine
Besitzuahme  der  Militärverwaltung  ist  nicht  erforderlich.
Die  Beschlagnahme  schränkt  die  Befugnisse  des  Eigentümers
  und  sonstigen  Verfügungsberechtigten  dinglich  ein
und  wirkt  absolut,  d.  h.  grundsätzlich  auch  gegenüber
dritten  Erwerbern.  Im  übrigen  kann  auf  die  sehr  strittige

Privateigentum  (und  sonstiges
Zugleich  ist  die  Beschlagnahme  nach  den  genannten  Gesetzen
  unter  strafrechtlichen  Schutz  gestellt.  Im  ganzen
wirkt  sie  überaus  elastisch  und  konnte  durch  die  mit  ihrer
Ausübung  betrauten  Stellen  scharffinnig  ausgebaut  werden,
  zumal  sie  ein  Anwendungsfall  einer  seit  langen  Zeiten
bestehenden,  aber  bisher  niemals  in  diesem  Umfange  angewendeten
  Rechtseinrichtung  ist.  Auf  die  Beschlagnahmen
  folgt  schlieblich  die  Enkeignung  nach  Bedarf.  Sie
kann  auch  ohne  vorausgegangene  Beschlagnahme  auf
Grund  des  Höchstpreisgesetzes  nach  vorangegangener  Aufforderung
  zur  freiwilligen  Aeberlassung  erfolgen.  In  allen
Källen  entzieht  die  Entelgnung  das  Eisgentum;  ein  neuer
Eigentümer  (das  Reich,  eine  Kriegsgesellschaft  usw.)  tritt
auf.  Es  ist  Entschädigung  zu  zahlen,  und  zwar  entweder
nach  den  veralteten  Vorschriften  des  Kriegsleistungsgesetzes,
  sofern  dies  der  Enteignung  zu  Grunde  liegen
sollte,  oder  nach  der  Sicherstellungsbekanntmachung  „unter
Berücksichtigung  der  Friedenspreise  zuzliglich  eines  nach
den  Verhältnissen  des  Einzelfalles  angemessenen  Gewinnes“,
  mit  event.  Entscheidung  des  Relchsschiedseriches,
  oder  endlich  nach  dem  Höchstpreisgesetz,  und  zwar
hler  unter  Berücksichkigung  des  Höchstpreises  sowie  der
Güte  und  Verwerkbarkeit  der  Gegenstände.  Der  Entschädigungsanspruch
  ist  im  Rechtswege  verfolgbar,  auch
pfändbar.  Häufig  wird  die  Enteignung  entbehrlich,  weil
gern  oder  auch  unter  dem  Druck  der  in  Aussicht  stehenden
Enteignung  freiwillig  verlauft  wird,  wie  denn  sogar  die
Beschlagnahme  in  manchen  Fällen  (z.  B.  betreffs  des
Eisens  überhaupt)  infolge  der  Organisation  der  Industrie
ganz  entbehrt  werden  konnte.  Bei  Beutegut  ist  das
Verfahren  eiufacher  In  manchen  Fällen  erlassen  die
Militärbefehlshaber  in  den  besetzten  Gebieten  eine  Sperre,
die  der  Beschlagnahme  entspricht.  Häufig  aber  findet  ohne
weiteres  die  Enteignung  (Requisition)  statt.  Dem  Besitzer
  wird  (ohne  daß  die  Ermittlung  des  Eigentümers
unternommen  wird)  ein  Empkangsschein  ausgestellt.  Ein
Recht  auf  Entschädigung  besteht  hier  nicht;  sie  käme  nur
völkerrechtlich  von  Staat  zu  Staat  in  Betracht.  Doch
wird  aus  Billigkeit  eine  Entschädigung  gewährt  unl
zwar  im  allgemeinen  nach  dem  Preise  an  der  Fundstelle
vom  25.  Juli  1914.  Die  Höhe  der  Entschädigung  wird  durch
die  Reichsgentschädigungslommission,  eine  dem  Reichskanzler
  untergeordnete  Verwaltungsbehörde,  nach  freiem
Ermessen  festgestellt,  ohne  daß  der  Rechtsweg  gegenüber
bieser  Entschädigung  bestände  und  ohne  daß  die  festgestellte

  Enkschädigung  als  einklagbar  zu  betrachten  ist.  —

Kur  Einfuhr  vom  verbündeten  und  neutralen  Auslande
lommt  natürlich  freier  Ankauf  in  Betracht.

Der  Schlub  des  Nussutes  solsist
in  elner  der  nͤcisten  Aummern.