Inhalt  vertraulich.

frelgegeben.  Das  Anhaltsverze

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lgemeines

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1

*  Vereinigung  von  frauenarbeits-Zzentrale
  und  Referat  „frauen“
beim  Kriegsarbeitsamt.

Krlegsministerlum.  Krlegsamt.
Kerlege-Erfatz-  und  Hrbelts-Departement.
Nr.  144/6.  17.  S.p.  U.  vom  13.  6.  1917.

Durch  Verfügung  des  Kriegsamtes  vom  6.  Ju  7
K.  M.  8b.  Nr.  25088/6.  17.  K.  sind  die  Frauenarbeitszentrale
(F.  A.  2.)  beim  K-Stab  und  das  Referat  „Frauen“  beim
Kriegsarbeitsamt  (A.  2Z.  B.  2)  mit  dem  15.  Juni  1917  vereinigt
  worden  zu  einer  Gruppe  unter  der  Bezeichnung:

A.  2Z.  S.  c.

Diese  Gruppe  wird  dem  Kriegs-Ersatz.  und  Arbeits-Departement
  unterstellt,  zu  dem  Fräulein  Dr.  Lüders  als
Referentin  übergetreten  ist.  Unterschrift  leistet  der  Leiter
der  Gruppe,  bezw.  der  Departementsdirektor.  Der  Schriftverkehr
  der  Frauenreferdte  und  Frauen-Arbeitshauptstellen
mit  der  früheren  FA#.  ist  mithin  in  Zukunft  der  Gruppe
A.  2.  S.  c.  bezw.  E.  D.  zuzuleiten.  (Briefaufschrift:  An
das  Kriegs-  Erfatz-  und  Arbeits-Departement.  —  A.  2.S.  o.  —)

geb
Marquarb.

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Its-auszug-samstags-sus-quasi-aus«asus-status-aussa-.
*  Bekanntmachung  über  die  Bestimmung
von  Rusführungsbehörden  und  den  Erlaß
  von  Bestimmungen  zur  Durchführung
der  Unfallversicherung  von  LTätigkeiten
im  vaterländischen  Hilfsdienft  im  Musland.

Vom  2.  Juni  1917.

Auf  Grund  des  §  10  Abs.  2  Nr.  2  und  des  8  19  der
Verordnung  über  Versicherung  der  im  vaterländischen  Hilfsdienst
  Beschäftigten  vom  24.  Februar  1917  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  171  —  bestimme  ich  mit  Wirkung  vom  6.  De-Sember
  1916  folgendes:

Mur  die  mit  einem  Stern  7  bezelchneten  Abschn
schnis  befindet  lich  auf  Selte  8.

36  ——“.=  7“—  —

Kernspr.:  Amt  ZSentrum
Inr.  6954  Knschlumß  3  u.  4

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—  —  —  ——  —m——

te  sind  zum  Hbdrucke

Ausführungsbehörde  für  die  Unfallversicherung  von
Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst  im  Ausland,  die
durch  Abs.  1  deß  §  10  a.  a.  O.  der  Unfallversicherung  unterstellt
  sind,  ist

1.  für  die  nicht  einer  dentschen  Heeresverwaltung,  der
Reichs-Marineverwaltung  oder  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
  unterstehenden  Betriebe  im  Gebiete  des
Generalgouvernements  in  Belgien  und  für  die  außerhalb
bes  Generalgouvernements  gelegenen,  zum  Geschäftsbereiche
  des  Verwaltungschefs  beim  Generalgouvernement
gehörenden  Betriebe
der  Verwaltungschef  beim  Generalgonvernement  in  Belgien,

2.  für  die  nicht  einer  deutschen  Heeresverwaltung,  der
Reichs-Marineverwalkung  oder  der  Reichs-Vost-  und  Telegraphenverwaltung
  unterstehenden  Betriebe  im  Gebiete  des
Generalgonvernements  Warschau
der  Verwaltungschef  beim  Generalgouvernement  Worschan.

§e  2.

1.  Sind  Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst,
für  die  das  Reich  Träger  der  Versicherung  ist  (8  10  Abf,  2
Nr.  1  a.  a.  O.),  zu  Unrecht  bei  einer  Verufsgenossenschaft
versichert,  so  geht  die  Versicherung  mit  dem  Tage  auf  das
Reich  über,  an  dem  die  Ausführungsbehörde  (§  1)  oder  der
Berufsgenossenschaft  oder  diese  der  Aus-Unternehmer

  der  Berufsgenossenschaft  .
führungsbehörde  die  unrichtige  Versicherung  anzeigt.

2.  Bei  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes,  der
für  die  Unfallentschädigung  von  Betriebsbeamten  maß.
gebend  ist  (§  10  Abs.  2  Nr.  3  a.  a.  O.),  gelten  als  die  betriebsübliche
  Zahl  der  Arbettstage  stets  dreihundert  Arbeitstage.


8.  Gegen  Straffestsetzungen  der  Ausführungsbehörden
((  1)  auf  Grund  des  §8  10  Abs.  2  Nr.  5  a.  a.  O.  in  Verbindung
  mit  8  800  der  Reichsversicherungsordnung  ist  die
Beschwerde  an  das  Oberversicherungsamt  (Beschlußkammer)
zulässig.  Dieses  entscheidet  endgültig.

4.  Die  Ausführungsbehörden  (8  1)  können,  um  die  von
den  Unternehmern  eingereichten  Nachweise  (§  10  Abs.  2
Nr.  5  der  bezeichneten  Verordnung)  zu  prüfen,  durch  Beamte
  die  Geschäftsbücher  und  Listen  einsehen,  aus  denen
die  Beschäftigung  der  Hilfsdienstleistenden  und  die  von  den
Betriebsbeamten  verdienten  Bezüge  hervorgehen.  Die
Unternehmer  sind  verpflichtet,  den  Beamten  die  Bücher  und
Listen  an  Ort  und  Stelle  zur  Einsicht  vorzulegen.  Die
Ausführungsbehörden  können  sie  zur  Erfüllung  dieser
Pflicht  durch  Geldstrafen  bis  zu  dreihundert  Mark  anhalten.

Bei  Pflichtversäumnis  eines  Unternehmers  gilt  §  881
Satz  1  der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend.