2  E  Krlegsamt,  Kmtliche

Auuf  Beschwerden  entscheidet  das  Oberversicherungsamt
(Beschlußkammer)  endgültig.

5.  Die  nach  der  Reichsversicherungsordnung  den  Genossenschaftsvorständen
  zustehende  Befugnis  zur  Verhängung
  von  Geldstrafen  gegen  Unternehmer  und  ihnen  Gleichgestellte
  gilt  für  die  Ausführungsbehörden  (§  1)  entsprechend.
  Auf  Beschwerden  gegen  Straffestsetzungen  ent-8
  das  Oberversicherungsamt  (Beschlußkammer)  endgültig.


6.  Die  von  den  Ausführungsbehörden  (  1)  verhängten
Geldstrafen  fließen  in  die  Reichskasse.  verbena

7.  Das  Oberversicherungsamt  Groß-Berlin  ist  im

Rechtsmittelverfahren  auch  dann  ausschließlich  zuständig,
wenn  es  sich  nicht  um  Berufungen  oder  Beschwerden  handelt
  (§  10  Abs.  2  Nr.  9  der  bezeichneten  Verordnung).
8.  Im  übrigen  können  —  unbeschadet  der  Befugnis  des
Reichskanzlers  —  die  Ausführungsbehörden  (§  1)  weitere
Bestimmungen  zur  Durchführung  der  Unfallversicherung
(§  10  Abs.  2  Nr.  2,  &amp;  19  der  bezeichneten  Verordnung)
erlassen.

Berlin,  den  2.  Juni  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich.

*  Bekanntmachung  über  die  Invaliden--und

  Hinterbliebenenverlicherung  der  im

vaterländischen  Hilfsdienst  Beschäftigten.
Vom  4.  Juni  1917.

Auf  Grund  des  §  19  der  Verordnung  über  Versich

der  im  vaterländischen
24.  Februar  1917  (Reichsfolgendes:



—l-.-  ,  r-  Erun  1
Hilfsdienst  Beschäftigten  vom
Gesetzbl.  S.  1717)  beseimme  ich

1
In  den  Fällen  des  §  15  Satz  1  der  Verordnung  vom
24.  Februar  1917  ist  Ursprungsaustalt  im  Sinne  des
l#  1416  Satz  3  der  Reichsversicherungsordnung  die  nach
§  15  Satz  2  der  Verordnung  zuständige  Versicherungsanstalt.
5  2
Im  Beschlufwerfahren  ist  das  Versicherungsamt  oder
Oberversicherungsamt  örtlich  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die
Versicherungsanstalt  ihren  Sitz  hat.  ·
Berlin,  den  4.  Juni  1917.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich.

(Heldungen  für  den  vaterländischen

*  Krie  4ministerimm.  Nriegsemt.
HKrlegs  ###t#at-  und  Arbeits-Departement.
Rr.  727/  6.  17.  C  1  1  bom  9.  6.  1917.

Irnn  leyter  Zeit  sind  dem  Kriegsamt  mehrfach  Zuschriften
  zugegs#en,  in  denen  Hilfsdienstpflichtige  und
#andere  Personen  sich  zur  Verwendung  im  vaterländischen
Hilfsdienst  dem  Kriegkamt  zur  Verfügung  stellen  oder  um
Vermittelung  einer  Beschäftigung  im  Hilfsdienst  bitten.

es  muß  daher  darauf  hinge-iosen  werden,  daß  das
Kriegsamt  selbst  üch  unmöglich  mit  derartigen  Anerbietun-)

  Bal.  Kriessamt-  Nr.  9,  S.  2  kl.

.  SIM

Mittellungen  und  Machrichten

Nummer  20

gen  und  Gesuchen  befassen  und  sie  daher  nur  an  die  zuständigen

  Stellen  weiterleiten  kann,  wodurch  für  das  Eriegsamt
  eine  unnötige  Geschäftserschwerung,  für  die  Gesuchsteller
iber  eine  Verzögerung  in  der  Erledigung  ihrer  Gesuche  erwächst.


Es  wird  daher  dringend  ersucht,  solche  Gesuche  und  Anerbietungen
  entweder  an  die  zuständige  Kriegsamtstelle  oder
Hilfsdienstmeldestelle  zu  richten,  die  zu  ihrer
Behandlung  zuständig  sind.

*  Verwendung  Hilfsdienstpflichtiger
im  Cperations-  und  Etappengeblet.

Kriegsministerlum.  Kriegsamt.
Kriegs-Erlatz-  und  Mrbeits-Departement.
Nr.  728/6.  17.  C  1I  b.  vom  8.  6.  1917.

Es  liegt  Anlaß  vor,  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Bestimmungen
  für  die  Verwendung  von  Hilfsdienstpflichtigem
im  besetzten  Gebiet  —  vergl.  Verfügung  des  Kriegsamtes
vom  14.  1.  17,  Stab  M  4.  791/1.  17.  K.  im  „Kriegsamt"“
Nr.  7,  S.  8  u.  f.  —  auch  auf  die  Hilfsdienstpflichtigen  Anwendung
  finden,  die  in  den  innerhalb  Deutschlands  —
z.  B.  in  Elsaß-Lothringen  —  gelegenen  Teilen  des  Operations-
  und  Etappengebiets  verwendet  werden,  da  für  die
Behandlung  dieser  Hilfsdienstpflichtigen  dieselben  Gesichtspunkte
  maßgebend  sind,  wie  für  die  innerhalb  des  besetzten
Gebietes  verwendeten.

#%  %½  rvs###ssss  sssnsebsesn  %  hss  #%  ß#  ses  slss)"t

Rohftoffe

1  —  -——  essie  #s90  sesesseseess#sess  essasse#sssssei#s#  ssssss##

Berichte  der  RNriegs-Rohltoff-Fbtellung.

Allgemeines.

*  Anskünfte.
Ult.  17%.  17.  KRH.  vom  LI.  6.  1917.

Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  in  letzter  Zeit
häufiger  Auskünfte,  die  von  Kriegsrohstoffgesellschaften
eingeholt  worden  sind,  als  amtliche  angesehen  wurden.
Es  wird  deshalb  betont,  daß  die  Auskünfte  der  Kriegsrohstoffgefellschaften
  in  keiner  Wetse  amtlichen  Charakter
haben  und  demgemäß  jede  Verufung  auf  sie  gegenüber
den  Entscheidungen  der  zuständigen  amtlichen  Stellen
bedeutungslos  ist.

Metalle.
Ausban  von  Kirchenslecken.

Um  die  Durchführung  der  Bokomtmachung  M.  1.  1.
17  KRA.  betr.  Pronzeglocken  zu  beschleumigen,  hat  sich
die  Metall-Mobilmachungsstelle  des  Kriegsamtes  bereit
erklärt  für  jedes,  bis  zum  W.  6.  17  abgelieferte  Kilo
gramm  Bronze  aus  Glocken  eine  Krämie  von  1  K.
Ablieferern  zu  bewilligen.

Mobilmachung  kupferner  Kaushmiünngsgegenp#nde.
m.  323½1/10.  15.  RK  VI.  ug.
Durch  diese  Verfligung  werden  die  boeustahten

Behörden  ermächtgt,  außer  dem  in  der  Unweisung
A.  3291/10.  15  KRA.  V.  Aug.  unter  Nr.  2  vorselebe-