llumm  er  20

nen  einen  Brennkessel  für  jede  Gemeinde  noch  weitere
Brennkessel  innerhalb  der  bisher  zurückgestellten  Zahl
von  20  vom  Hundert  von  der  Ablieferung  auf  Widerruf
  zu  befreien,  wenn  von  den  Verwaltungsbehörden
die  dringende  Notwendigkeit  der  Zurückstellung  von
mehr  als  einem  Kessel  und  die  Anzahl  der  zurückzustellenden
  Kessel  bescheinigt  wird.

Zugleich  wird  zur  Durchführung  der  Verfügung
der  bisher  vorgesehene  Zeitpunkt  vom  15.  Juni  auf  den
15.  Juli  und  der  Termin  zur  Einreichung  des  Berichtsformulars
  vom  1.  Juli  auf  den  1.  August  1917  verschoben.


7  Merkblatt  der  Metall-Mobilmachungsstelle.

Für  die  mit  der  Durchführung  der  Bekanntmachungen
  über  Beschlagnahme  und  Enteignung  von
Gegenständen  aus  Sparmetallen  (Mobilisierung)  beaufkragten
  Behörden  ist  ein  Merkblatt  bearbeitet  worden,
das  von  der  Metall-Mobilmachungsstelle  der  KRA.  des

RKal.  Preuß.  Kriegsministerium,  Berlin  SW.  48,  Wilhelmstraße
  20  unter  Nr.  M.  Mob.  St.  5/17  KR  A.  einzufordern

  ist.

Leder.

Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  rohen  Reh.,
Rot.,  Dam-  und  Gemswild.,  Hunde-.,  Schweine-  und
Seehundfellen,  von  Walroßhäuten,  Renn-  und  Elentiersellen,
  sowie  Leder  daraus.  17

L.  Sofse  17.  KR  H.  vom  13.  6.  1917.

Höchstpreise  für  Reh.,  Rot.,  Dam-,  Gemswild,  Hunde.,
Schweine-  und  Seehundfelle.

c.  ioojs.  I7.  KRH.  vom  15.  6.  1917.

Am  18.  Juni  1917  ist  eine  Bekanntmachung  erschienen,
  durch  welche  alle  rohen  Neh-,  Rot-,  Dam-  und
Beemswild-,  Hunde-,  Schweine-  und  Seehundfelle,
  Walroßhäute,  Renn=  und
Elenkierfekle,  sowie  das  daraus  hergestellte

Leder  betroffen  sind.  Soweit  es  sich  um  Häute  und

Felle  handelt,  die  im  Inlande  angefallen  sind,  ist

eine  Beschlagnahme  erfolgt.  Trotz  der  Beschlagnahme

  sind  jedoch  für  die  Veräußerung  und  Lieferung
  des  Gefälles  bestimmte  Möglichkeiten  freigelassen
  worden,  die  eine  Vereinigung  des  genannten

Gefälles  bei  der  Kriegsleder  Aktiengesellschaft  herbeiführen,

  von  der  aus  seine  Verteilung  an  die  Gerber  zu

erfolgen  hat.  Für  die  Behandlung  der  Felle  bis  zur  Ablieferung

  an  den  Gerber  sowie  nach  ihrer  Ablieferung  sind
venaue  Vorschriften  gegeben.
liußert  worden  ist,  unterliegt  einer  Meldepflicht  an  das
Leder-Zuweisungsamt.  Ausländisches  Ge-Fälle
  ist  an  sich  nicht  beschlagnahmt,  sondern  lediglich
unter  bestimmten  Voraussetzungen  meldepflichtig.
Das  aus  den  genannten  Fellsorten  hergestellte  Leder
ist  jedoch  ausnahmslos  beschlagnahmt,  auch  wenn
die  Felle  aus  dem  Auslande  eingeführt  sind.

Gleichzeitig  ist  eine  Bekanntmachung  veröffentlicht
worden,  durch  welche  für  Reh-,  Rot-,  Dam=  und
Gemswild-,  Hunde--,  Schweine-  und  Seehundfelle
  Höchstpreise  festgesetzt  werden.

Beide  Bekanntmachungen  enthalten  eine  Reihe  von
Einzelbestimmungen,  deren  genaue  Kenntnis  für  die  in
Betracht  kommenden  Kreise  erforderlich  ist.

–.

Krlegsamt.  Rmtliche  Mittellungen  und  Nachrichten

Gefälle,  das  nicht  ver-HWuaffen

  und  Munition

4  1
#setssese  .--—--  »—.  .-.-  .  -
I.IIIIIIIIOOIIIIIIIIIIDIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIFICIIUIIIIIIIIIIIII

MeichlagnahmeunclBefiamäss

erhebsungfüretiektkifche
Transformatoren  und  Apparate.
Krlegsamt.  1
Wasfen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt.
Thefingenleur.
B.  Nr.  9090/,  17.  N.  III.  1.  (Kuszug.)
Am  15.  Juni  1917  ist  eine  Bekannkmachung  Nr.  9090,3
17.  R.  III.  1,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  für  elektrische  Maschinen,  Transformatoren  und
Apparate  in  Kraft  getreten.  Die  Bekanntmachung  Nummer
2519/8.  15.  B.  5,  betrefsend  Bestandserhebung  für  elektrische
Maschinen,  Transformatoren  und  Apparate  vom  15.  Oktober
  1915  wird  darin  aufgehoben  und  durch  die  Bestim.
mungen  der  neuen  Bekanntmachung  ersetzt  und  erweiterk,
Die  Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Vekanntmachung
erstreckt,  sind  in  §  1  aufgeführt.  Es  handelt  sich  um:
1.  Elektromotioren  von  2  PS  (1,5  kW)  an  aufwärts  nebst

Bubehör,

2.  Stromergeuger  (Dynamomaschinen,  Generakoren)  bon
9  kW  bezw.  kVA  an  aufwärts  nebst  Zubehör,
Umformer  und  Motorgeneratoren  von  2  kW  bezw.  kVA
an  aufwärts,  an  der  Sekundärseite  gemessen,  nebst  Zubehör,
  "
Transformatoren  von  2  kVA  an  aufwärts  nebst  Zubehör,
Schaltapparate,  Sicherungs--,  Anlaß=  und  Regulier=Apparaie,
  Meßinstrumente  ufw.  für  Siromstärken  von
200  Amp.  an  aufwärts,  soweit  sie  nicht  schon  als  Zubehör
äu  den  unker  1  bis  4  ausgeführten  Maschinen  und  Trausformatoren
  gehören.  v

Sie  sind  beschlagnahmt  mit  der  Wirkung,  daß  die  Vornahme
  von  Veränderungen  an  den  beschlagnahmten  Gegenständen
  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über
sie  nichtig  sind.  Inwieweit  Veränderungen  und  Verfügungen
  zulässig  sind,  ist  in  §  3  festgelegt.  Die  betroffenen
Gegenstände  unterliegen  auch  einer  Meldepflicht.  Die  Meldungen
  haben  auf  den  amtlichen  Meldekarten  an  das
Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt,  Abt.  R.  III.  1,
Berlin  W  15,  Kurfürstendamm  193/194,  zu  erfolgen,  und
ztwar  bis  zum  30.  Juni  1917.  Wieweit  außerhalb  dieses
Meldetermins  besondere  Meldungen  vorgeschrieben  sind,  ergibt
  sich  aus  §  7.

8.

.

Amt  oder  bei  den  zuständigen  Maschinenausgleichstellen
mittels  frankierler  Postkarte  anzufordern.  Anfragen  und
Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an
das  Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt,  Abt.  R.  III.
1,  Berlin  W  15,  Kurfürstendamm  193/194  (ni  cht  an  die
zuständige  Maschinenausgleichstelle),  zu  richten.  Der  Kopf
der  Zuschrift  ist  mit  den  Worten  „Betrifft  elektrische  Maschinen“
  zu  versehen.  Oeffentliche  Elektrizitätswerke  haben
Anfragen  und  Anträge  dieser  Art  an  das  Krriegsministerium,
  Kriegsamt,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion
El.,  Berlin  SW  11,  Königgrätzer  Straße  28,  zu  richten.
U(Bemerkung:  Wer  eine  elektrische  Maschine  im  dringen.
den  Heeresinteresse  gebraucht,  hat  sich  mit  einem  entsprechend
begründeten  Antrag  an  die  zuständige  Maschinen-Ausgleichstelle
  zu  wenden.  Diese  kann  bei  den  Kriegsamtsstellen  erfragt
  werden.)  ·

———  ————z  ——

1

Laschinen,