Nummer  20
Unstatthafte  Anwendung
der  Transportdringlichkeitsiiste.

Krlegsminllterlum.  Krlegsamt,  6
Tgb.jMr.  Stab  M.  J  d.  26  379.  6.  17.  R.  vom  §s.  6.  1917.
Kuszug,.

s

—  —  —  —  .

Hrlegsamt.

Mehrfache  Aeußerungen  aus  behördlichen  und  industriellen
  Kreisen  lassen  darauf  schließen,  daß  die  Dringlichkeitslisten
  für  die  Wagengestellung  beim  Versand  von
unmittelbaren  und  mittelbaren  militärischen  Gütern  von
einer  Reihe  Gewerbe-Inspektionen  als  Unterlage  für  die
Prüfung  von  Anträgen  auf  Nachtarbeit,  Sonntagsarbeit
und  Zurückstellungen  vom  Heeresdienst  mit  herangezogen
würden.  Demgegenüber  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  diese
beim  Stabe  des  Kriegsamtes  geführten  Dringlichkeitslisten
ausschließlich  für  die  Transport--Behandlung
  der  Güter  einen  Anhalt  geben  sollen.
Wenn  sich  in  der  Regel  auch  die  Dringlichkeit  der  Fabrikation
  mit  der  Dringlichkeit  des  Versandes  decken  wird,  so
gibt  es  doch  immer  auch  eine  Reihe  von  Ansnahmesällen,
bei  denen  die  Fabrikation  unbedingt  gefördert  werden  murß,
während  der  Versand  mit  Rücksicht  auf  die  besondere  militärische
  oder  Trausportlage  zurücktrcten  kann  oder  muß
und  umgekehrt.

Unter  Hervorhebung  dieser  Gesichtspunkte  hat  das
Kriegsamt  bei  dem  Herrn  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
  angeregt,  daß  sich  die  Gewerbe-Inspektionen  in  allen
Fragen  der  Kriegswichtiokeit  der  Vetriebe  grundsätzlich  mit
den  Kriegsamtstellen  ins  Benehmen  setzen,  die  von  den  Beschaffungsstellen
  dauernd  unterrichtet  werden  und  gern  zu
jeder  Auskunft  bereit  sind.

"  Bahnsendungen  nach  Schiehploß  Wahn.

Von  den  Bahnsendungen  an  die  Truppen  und  Behörden
des  Schießplatzes  Wahn  sind  zu  leiten:

a)  Wagenladungen  und  Stückgüter  in  Wagenladungen
nach:  Bestimmungsstation:  „Troisdorf  mit  der
Kleinbahn  weiter  nach  Anschlußgleis
Schießplatz  Wahn.“  #“m—

b)  Stückgüter  einstweilen  wie  bisher  nach  Bestimmungsstation
  Wahn  (Rhld.).

eancwirtschaft.

2  2
—N—————————————————————sssss——————

„Richtlinien  für  die  Organisation
der  Jungmannen.

Im  Nahmen  der  vom  Kriegsamt  getroffenen  Frühdrusch-Maßnahmen
  ist  die  Heranziehung  der  Jungmannen
von  besonderer  Bedeutung.  In  einer  kürzlich  vom  Kriegsamt
  einberufenen  Besprechung  sind  in  Gemeinschaft  mit  den
übrigen  beteiligten  Reichsämkern  und  Ministerien  als  Richtlinien

  für  die  Durchführung  der  Jungmannen-Organisation

  folgende  Leitsätze  aufgestellt  worden:

Leitsatz  1.  Träger  der  Organisation  der  Jungmannen
  zur  Hilfeleistung  für  die  Landwirtschaft  sind  die
Kriegswirtschaftsämter.

Amtliche  Mittellungen  und  Hachrichten

....———.—....-—.——-  —  —

„Daus  Kuliusministerium  wird  die  Provianzalschulkollegien
  zur  weitestgehenden  Unterstützung  und  Fördermig
der  Aktion  anhalten  und  anweisen.

Leitsat  2.  Die  Organisation  in  den  einzelnen  Probinzen
  und  Bundesstaaten  regelt  sich  nach  den  örtlichen  Ver-Hältnissen.


Als  Richtlinien  gelten:

Die  Organisation  braucht  keine  militärische  zu  sein,  aber
nach  militärischem  Muster  und  mit  militärischer  Disziplin.

In  jedem  Ort  mit  einer  höheren  Schule  ist  im  Einvernehmen
  mit  dem  Provinzialschulkollegium  ein  Vertrauensntann
  aus  dem  Kreise  der  Lehrerschaft  zu  ernennen.  In
einem  Ort  mit  mehreren  höberen  Schulen  kann  ein  Vertrauensmann
  für  sämiliche  Schulen  bestimmt  werden.  (Für
Groß-Berlin  müssen  besondere  Anordnungen  getroffen
werden.)

Alle  bereits  bestehenden  Organisationen  für  Schüler
(militärische  Vorbildung  der  Jugend,  Pfadpsinder,  Sportund
  Turwereine  usw.),  mit  denen  seitens  der  Kriegswirtschaftsämter
  die  Fühlung  aufgunehmen  ist,  übertragen  für
die  Dauer  der  Landarbeit  ihre  Befugnisse  dem  zuständigen
Kriegswirtschaftsamt  bzw.  den  von  ihm  zu  bestimmenden
Vertrauensmännern  und  stellen  ihre  Hilfskräfte  als  Führer
zur  Verfügung.  Auf  die  Heranziehung  von  Lehrern,  ehemaligen
  kriegsbeschädigten  Abiturienten  (durch  Vermittlung
der  stellv.  General-Kommandos)  als  Führer  ustv.  ist  in
erster  Linte  Bedacht  zu  nehmen.

Die  Heranzlehung  von  Kadeltenanstalten  und  von
Unterofftzter-Vorschulen  in  den  Provinzen  und  Bundesstaaten,
  in  denen  die  Anstalten  und  Schulen  gelegen  sind,  ist
von  den  Kriegswirtschaftsämiern  durch  die  Vermittlung  des
Kriegsministeriums  C.  In.  in  die  Wege  zu  leiten.  Die  geschlossene
  Verwendung  bzw.  die  Heranziehung  in  größeren
Trupps  und  Abteilungen  ist  hierbei  anzustreben.  Den  für
die  Verwendung  der  Kadetten  und  Unteroffizier-Vorschulen
geäußerten  Wünschen  der  vorgesetzten  Dienststellen  ist  nachzukommen,
  Alle  aufs  Land  gesandten  Jungmannen  (mit
Ausnahme  der  Kadetten  und  Unteroffizier-Vorschulen,  für
die  die  militärische  Gliederung  bestehen  bleibt)  müssen  in
Trupps  (Kompagnien)  unter  einem  Führer  mit  mehreren
Unterführern  zusammengefaßt  werden.  Schüler,  die  bereits
Organisationen  für  die  militärische  Jugendvorbereitung  angehören,
  sind  aus  diesen  zu  beurlauben.  Besteht  die  Möganzugliedern.



Leitsatz  3.  Der  Präsident  des  Kriegsernährungs.-amts
  weist  die  Regierungspräsidenten  an,  die  Jungmannen
als  den  Landarbeitern  gleichberechtigt  anzuerkennen,  und  er—
klärt  sich  bereit,  daß  denjenigen  Bezirken,  welche  wider  Erwarten
  in  Schwierigkeiten  geraten  sollten,  ein  Zuschuß  in
Nährmitteln  gegeben  wird.  ·
Leitsatz  4.  Grundsätzlich  verrichten  die  Jungmannen.
den  landwirtschaftlichen  Hilfsdienst  unentgeltlich.

Für  Abnutzung  von  Kleidern  und  Schuhzeng  wird,
wenn  eigene  Bekleidung  getragen  wird,  eine  angemessen
Entschädigung  gezahlt.  «

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zur  Verfügung  gestellt.  (Bezohlung  erfolgt  ans  den  Ein
künften,  s.  Leitfat  6.)