Krlegsamt.  Kmitlche  Mittellungen  und  Nachrlchten

Nummer  20

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Gegen  die  Gewährung  eines  Taschengeldes  von  1,50  M.
#für  die  Person  und  Woche  bestehen  keine  Bedenken.

Leitsatz  5.  Jedem  Kriegswirtschaftsamt  werden  für

Leitsatz  6.  Die  Arbeitgeber  haben  unentgeltlich  für
Unterbringung  und  Beköstigung  zu  forgen.  Außerdem
dablen  sie  an  den  Führer  für  jeden  Jungmannarbeitstag
1  Mk.  Hiervon  erhält  der  Jungmann  vom  Führer  das
oben  erwähnte  Toschengeld  ausgezahlt.  Ferner  werden  die
vorgestreckten  Mittel  für  Anschaffung  der  Bekleidung  bzw.
das  Kleidergeld  an  die  Eltern  der  Jungmannen  gezahlt
und  die  Versicherungsbeiträge  für  die  private  Unfallversicherung
  und  für  die  staatliche  Reichs-,  Kranken-,  Unfall-
  und  Invalibenversicherung  geleistet.  Der  dann  verbleibende
  Rest,  der  zum  Besten  der  Jungmannensache  später
verwandt  werden  sollen,  wird  gesammelt.  "

Die  Jungmannen  sind  bei  einer  Privatversicherung
durch  die  Organisation  gegen  Unfall,  den  sie  außerhalb  des
landwirtschaftlichen  Dienstes  erleiden  können,  zu  versichern
und  nach  Antritt  der  Arbeit  durch  den  Arbeitgeber  bei  der
flaatlichen  Reichs-,  Kranken.,  Unfall=  und  Invalidenversicherung
  anzumelden.  «

Leitsatz  7.  Die  Jungmannen  können  zu  und  von  der
Arbeitsstätte  zu  1  Pf.  für  das  Kilometer  die  Eisenbahnen
8.  oder  4.  Klasse  benutzen.

—––  4%%%%%%%jeas

D  rbeiterfrage  6

4Krbeitsvermittlung  für  Kriegsbeschädigte
  durch  private  Wohlfahrtspflege.
  "

RHKriegsmilnilferlum.  Krlegsamt.
Nr.  400/  5.  17.  K.  Z.  S.  6.  vom  7.  6.  1917.

VWohlgemeinte,  aber  fast  stets  unzweckmäßige  Stellenvermittlung
  Kriegsbeschädigter  durch  private  Wohlfahrtsbereine
  und  gesellschaften  aller  Art  haben  häufig,  bisweilen
in  geradezu  krasser  Form,  die  im  Erlaß  Nr.  70.  12,  16
ABS.  8  vom  27.  12.  16  (vgl.  hierzu  „Kriegsamt“  Nr.  10,
S.  1  bis  2,  näher  bezeichneten  Maßnahmen  durchkreuzt,
die  mit  dem  Ziele  einer  tunlichst  erschöpfenden  Zuführung
kriegsunbrauchbarer  Kriegsbeschädigter  zur  Kriegswirtschaft
im  Zusammenwirken  der  militärischen  und  der  amtlichen
bürgerlichen  Kriegsbeschädigtenfürsorge  sowie  der  Arbeitsnachweisverbände
  getroffen  worden  sind.

Eine  wirksame  Handhabe,  diesen  Uebergriffen  von
Wohlfahrtsunternehmungen  auf  das  ihnen  fremde  Gebiet
der  Arbeitsvermittlung  zu  steuern,  bietet  fortan  die  Verr##



ordnung  des  Bundesrats  über  Wohlfahetspflege  während
des  Krieges  vom  15.  2.  17  (R.G.Bl.  S.  143).  Auf  Grund
einer  Anregung  des  Kriegsamts  hat  der  Königl.  Preußische
Minister  des  Innern  die  Ausführungsbehörden  (val.  die
Ausführungsbestimmungen  vom  19.  2.  17  im  Ministerialbl.
für  die  preuß.  innere  Verwaltung  1917  Nr.  3,  S.  64)  durch
den  nachstehend  mitgeteilten  Erlaß  vom  19.  4.  17  K.  J.  105
auf  die  Bedentung  dieser  Angelegenheit  und  die  in  dieser
Hinsicht  in  Betracht  kommenden  Anordnungen  noch  besoners
  hingewiesen.  Es  ist  nunmehr  Aufgabe  der  militärischen
Stellen,  insbesondere  der  Kriegsamtstellen  (in  Verbindung
mit  den  Zentralauskunftstellen)  und  der  Versorgungsabteilungen
  der  stellvertretenden  Generalkommandos,  Mißstände,
die  sich  auf  dem  genannten  Arbeitsgebiete  innerhalb  ihres
Bereiches  zeigen,  im  Benehmen  mit  der  amtlichen  bürgerlichen
  Kriegsbeschädigtenfürsorge  bei  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde,
  im  Zweifel  bei  dem  Regierungspräsidenten
(bezw.  dem  Polizeipräsidenten  von  Berlin),  zur  Sprache  zu
bringen  und  Abhilfe  zu  beantragen.  In  den  außerpreußischen
  Bundesstaaten  können  in  gleicher  Weise  den  obersten
oder  höheren  Verwaltungsbehörden  Anregungen  zum  Einschreiten
  unter  Bernfung  auf  die  §8§  4  fla.,  13  der  genannten
Bundesratsverordnung  übermittelt  werden.

I.  A.:  Marquard.

Der  Minister  des  Inner.  ...  -.·..
Kkr.  Verlin,  19.  April  1017.

Mit  den  Aufgaben  der  Arbeitsvermittlung  für  die  Kriegsinvaliden
  befaßt  sich  eine  große  Reihe  von  Gesellschaften,  Vereinen
  und  sonstigen  Unternehmungen,  ohne  die  nötige  Fühlung
mit  den  Organen  der  Kriegsinvalidenfürforge  und  der  öffentlichen
Arbeitsnachweiseinrichtungen  zu  halten.  Es  liegt  auf  der  Hand,
daß  der  Erfolg  der  amtlichen  Fürsorge  gefährdet  werden  muß,
wenn  bei  ihrem  Abschkuß  Stellen  mitwirken,  welche  aus  Unkenntnis,
  mißverständlicher  Auffassung  oder  aus  sonstigen  Gründen
ihre  eigenen  Wege  gehen  und  sich  um  die  Grundsätze  der  amilichen
  Fürsorge  nicht  kümmern.  Es  besteht  insbesondere  zurzeit
bie  Gefahr,  daß  auf  diesem  Wege  die  für  die  kriegswirtschaftliche
Arbeit  noch  in  Betracht  kommenden  und  für  sie  unentbehrlichen
Kriegsbeschädigten  durch  Zuführung  auf  die  sogen.  Invalidenposten,
  die  den  Schwerbeschädigten  vorbehalten  bleiben  sollten,
nicht  diejenige  Verwendung  finden,  die  ihrem  eigenen  Interesse
und  dem  der  Allgemeinheit  entspricht.  1  »

Die  in  der  Bundesratsverordnung  über  Wohlfahrtspflege
während  des  Krieges  vom  15.  Februar  1917  den  Behörden  gegebenen
  Befugnisse  werden  in  den  meisten  Fällen  die  Handhabe
gewähren,  auf  eine  zweckmäßige  Regelung  der  Arbeitsvermittlung
in  solchen  Fällen  hinzuwirken.  Grundsätzlich  ist  diese  den  Organen
der  amtlichen  Kriegsinvalidenfürsorge  bzw.  den  mit  ihnen  zusammenarbeitenden
  Arbeitsnachweisen  zu  überlassen.  Nur  in

anderen  Stellen  zu  gestatten  und  die  Ordnungsmäßigkeit  ihrer
Ausübung  dadurch  sicherzustellen,  daß  das  Zusammenarbeiten  mit
der  amtlichen  Kriegsinvalidenfürsorge  zur  Bedbingung  gemacht
wird.  Ich  bilte,  bei  der  Genehmigung  von  Werbungen  und
Sammlungen  gemäß  §  1  der  Bundesratsverordnung  hierauf  befonders
  zu  achten.  Abgesehen  hiervon  bietet  §  4  der  Bundesratsverordnung
  bei  allen  Unternehmungen,  die  der  darin  festgesetzten
Aufsicht  unterstellt  sind  (z.  vgl.  §  10  der  Verordnung,  §  14,  1
der  Ausführungsbestimmungen),  den  zum  Erlaß  der  Anordnun-=gen
  berufenen  Behörden  (&amp;  13  der  Ausführungsbestimmungen)
die  weitgehende  Möglichkeit,  auch  unabhängig  von  der  Genehmigung
  nach  §  1  in  der  gleichen  Richtung  zu  wirken.

Ueber  Erfahrungen,  die  auf  diesem  Gebiete  gemacht  werden
sollten,  erbitte  ich  Bericht.

Abdrücke  dieses  Erlasses  für  die  Landräte  und  Ortspolizelbehörden
  der  Gtadlkreise  sind  beigefügt.

In  Vertretung:
Drews.