Nummer  20

*  Familienbeihilfen.
Nrlegsministerlum.  Hrlegsamt.
Kriegs-ersatz-  und  Hrbeltsdepartement.
J.-Nr.  856/5.  17.  K.  2.5.  1.  Dom  4.  6.  1917.

Im  Anschluß  an  die  Ausführungen  in  Nr.  9,  Seite  13
und  14  (Entlohnung  reklamierter  Arbeiter,  die  außerhalb
des  Wohnortes  ihrer  Familie  arbeiten)  wird  nachstehendes
Schreiben  des  Herrn  Reichskanzlers  (Reichsamt  des  Innern)
an  sämtliche  Bundesregierungen  und  an  den  Herrn  Statthalter
  in  Elsaß-Lothringen  bekanntgegeben.

Der  Relchshanziler.
Reichsamt  des  Innern.

I#  6203.  vom  24.  5.  1917.

Die  Bestimmungen  des  Rundschreibens  vom  9.  Januar  1017—
1  A  335  —  haben  bei  der  praktischen  Durchführung  zu  verschiedenen
  Bedenken  Anlah  gegeben,  auch  bedürfen  sie  in  mancher
Hinsicht  der  Ergänzung.  Ich  beehre  mich  daher  folgendes  milzuteilen:


1.  Berechnung  des  Arbeitsverdienstes.

In  dem  Rundschreiben  ist  bestimmt  worden,  daß  als  Arbeitsverdienst
  ein  Betrag  anzunehmen  sei,  wie  er  bei  regelmäßiger  Arbeitszeit
  und  normaler  Arbeitsleistung  verdient  werden  kann.  Es
war  damit  bezweckt,  daß  bei  Verechnung  des  als  Ausgleich  für
etwaige  Ausfälle  gegenüber  den  bisherigen  Einnahmen  des  Heerespklichtigen
  zu  gewährenden  Betrags  mindestens  ein  Lohn  eingestellt
  würde,  wie  ihn  der  aus  dem  Heeresdienst  Enklassene  tatsächlich
  bei  Ausnutzung  der  Arbeitszeit  und  seiner  Arbeitskraft
durchschnittlich  verdienen  kann.  .  Die  Bestimmung  scheint  nicht
überall  gleichmäßig  ausgelegt  zu  sein.  Insbesondere  wird  bei  Anrechnung
  verdienter  höherer  Löhne  (durch  Ueberschichten,  Sonntagsschichten
  usw.)  verschieden  verfahren.  Ich  bemerke  daher
folgendes:

Den  Verdienst  des  zur  Arbeitsleistung  Entlassenen  allgemein
wöchentlich  oder  monatlich  nach  seinem  tatsächlichen  Vetrage  zu  berechnen
  Uird  danach  die  Hche  der  Unterstützung  jebesmal  ernemt
festzuseden,  ist  mit  Rücksicht  anf  die  damit  verbundene  Belastung
ber  Aubeisgeber  und  Lieserungsverbände  allgemein  nicht  angangig.
Ist  es  vereinzelt  durchführbar,  so  ist  dagegen  nichts  einzuwenden.
Es  ist  dann  aber  mindestens  ein  normaler  Acbeiisverdienst
(I.  Abs.  1  dieser  Nummer)  der  Verechmung  zu  Grunde  zu  legen.

Im  übrigen  wird  als  Arbeitsverdienst  ein  Betrag  anzunehmen

ein,  wie  er  bei  der  für  den  Betreffenden  nach  der  Art  selner  Be-6
  äftigung  üblichen  Kesgelt  und  bei  normaler  UArbeitsleistung
allgemein  verdiont  wird,  wobei  der  Verdienst  für  Sonntagsschichten
  und  Uoberschichten  mit  in  Rechnung  zu  stellen  ist  soweit
er  gewöhnlich  von  Arbeitern  der  fraglichen  Art  in  dem  betreffenhen
  Betriabe  erzielt  zu  werden  pflegt.  Treten  allgemein  e  Sohnerhöhungen
  oder  Ermähigungen  ein,  oder  erfolgt  ein  Uebergang
des  Entlassenen  in  eine  andere  besser  oder  schlechter  gelohnte  Tr#
beitsstelle  (auch  im  gleichen  Beiriebe),  so  muß  auf  Grund  des
veränderten  Lohnes  eine  Neufestsetzung  der  den  Familien  zu  gewährenden
  Zuschüsse  erfolgen.  szfsz  PL-.
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me  der  zu  gewährende  Ausgleich  neu  zu  ermitteln  sein.

2.  Anrechuung  der  von  dant  Gulassenen  wahlten  Kaflenbeitröge.
Die  Kaffencbe#sträge  find  von  dem  perechneten  Arbeitsverdienst

nicht  in  Abzug  zu  bringen.

2.  3Fäle  ven  Krans###ten,  Ma#en  unb  unverschuldeter  Arbezit=Es

  enscheint  ensf##  ,  .  »  -  —
WIEEMUHUWpfiteninsållenherErExaniunvaWs
Bllen  oder  unversch#ldeter  Urbeitslosigkeit  gesorgt  wird,  da  die
#Schtigen.  unter  es  Voraussetzung  die  Arbeit  auf-Werlich,

  daß  für  die  Familien  der  zur  Arbeit

“

—(i  ———————.—  —.—

—.-——

genommen  haben,  daß  sie  sich  mit  ihren  Familien  nicht  schlechter
stehen  würden,  als  während  ihrer  Zugehörigkeit  zum  Heere.

Es  wird  in  diesen  Fällen  von  den  Bezügen  auszugehen  sein.

die  der  Entlassene  und  seine  Famlie  an  Löhnung,  freier  Verpflegung,
  Familienunterstützung  ufw.  vor  Einstellung  in  die  Urbeit
  gehabt  hat.  Diese  Beträge  werden  entsprechend  den  in  dem
Rundschreiben  vom  9.  Januar  1917  gegobenen  Grundsätzen  zu  berechien
  und  ihnen  die  dem  Entlassenen  selft  oder  seiner  Famil##
etwa  gewährten  Beträgen  gegenüber  zu  stellen  sein.  Der  Unterschied
  wird  der  Familie  dann  vergütet  werden  müssen.
Da  der  Heerespflichtige  im  Krankenhause  freie  Verpflegun
hat,  wird  für  die  Kramenhausbehandlung  entweder  der  Betrag
von  45  Mk.  monaklich,  der  den  Gntlassenen  für  Verpflegung  und
Bekleidung  im  Heere  nach  dem  Rundschveiben  zugule  gerechnet
werden  soll,  außer  Ansaßb  zu  lassen  oder  45  Mk.  werden  der  Vamilie
  als  Einnahme  durch  Ersparnis  an  Vorpflegung  zu  berechnen
  sein.  Gibt  diese  Berochnung  zu  Bedenken  Anlaß,  so  ist
auch  nichts  dagegen  einzuwenden,  daß  die  Beträge  eingeseint
werden,  auf  die  der  Gnllassene  und  seine  Familienangehörigen
Anspruch  haben  würden,  wenn  die  Behandlung  nicht  in  einer  Anstult
  erfolgte.

Bei  Unfällen  ist  in  gleicher  Weise  wie  in  Fällen  der  Erkrankung
  zu  verfahren,  jedoch  kann  der  Ausgleich  nur  solange  gewährn
werden,  bis  eine  ekwaige  Unfallrente  zur  Auszahlung  gelangt.
Die  für  die  Zeit  der  Gewährung  nachträglich  gezahlte  Unf#allrente
  wird  für  die  gewährten  Beträge  in  Anspruch  zu  nohmen
und  hierüber  eine  Verständlgung  mit  dem  Unfallverletzten  rechtzeitig
  herbeizuführen  sein.  *!  »

Wenn  der  Entlassene  gezwungen  ist,  die  Arbeit  ohne  seln
Verschulden  zeitweise  zu  unterbrechen  (Störung  bei  Bauarbelten
durch  Frost,  bei  Explostonen  und  dergl.),  so  ist  ihm  auf  Grund
einer  entsprechenden  Bescheinigung  des  Arbeitsgebers  über  dis
Dauer  der  Arbeitsunkerbrechung  nicht  der  entgangene  Lohn,  fondern
  ein  Betrag  als  Ausgleich  zu  geben,  der  seinem  früheren
Einkommen  vor  Einstellung  in  die  Abbeit  (Vamilienunterstüuns.
Löhnung,  freie  Beköstigung  usw.)  entspricht.

entlassenen  Militärpersonen  hewährt  werden,  jedoch  nur
wenn  die  Entlassung  nicht  zur  Beschäftloun  nen  Gei

erfolgt.  Die  dem  Entlassenen  etwo  noben  dem  Arbeitslohn  9##
wöhrten  Naturakien  sooi  freie  Wcnung  oder  sonstige  Bezüt
sind  mit  in  Rochnung  zu  stellen.  Ihre  geldliche  Bewertung  mus
der  Entscheidung  der  Liesorungsverbände  überlassen  bleiben.

ö5.,  Die  für  in  Anstalten  untergebrachte  Familienansehörige  von
"  SHieferungsverk#and  gegzahlten  Beträge.

In  Fällen,  in  denen  der  entlassene  Heerespfichtige  du#r
etwaige  Anstaltspflege  seiner  Ham##m#angehörigen  enwachsenm
Koften  vor  seiner  Einstellung  in  das  Heer  ganz  oder  zum  Tei
getragen  hat,  sind  die  dafftr  zu  zahlonden  Beträge,  sowelt  diesst
Verpilichtung  infolge  seiner  Entlassung  wleder  auflebt,  bei  Berachnung
  des  bisherigen  Einkommens  als  Familienuntersttzun
mit  zur  Anrechnung  zu  bringen.

6.  Welche  Heerebpsichge  kallen  untee  das  Rundschreiben  vom
6.  Welch=  0  *m  9.  Januar  19172

Das  Rundschreiben  hat  nur  auf  die  zur  A##
beit  entlassenen  Mannschaften  Anwendung  zu
finden.  Auf  die  zur  Arbeitsleistung  beurlaubten  und  komman“
dierten  Leute  bozieht  es  sich  nicht,  de  beren  Familien  das  ##h
auf  Fortg#währung  von  Famisienunterstätzung  für  den  dau  de
Bedritise  zusteht.
In  Fällen,  in  de##  zweifelhast  ist,  ab  Kommandlerun,  Ae

urleubung  oder  En##tung  vorlis#t,  wechemn  die  Lie

hände  Ru#  im  Ve#hente  ##  Hashen  Faben.

7.  Nach  der  Enfta#ung  Ho#####  geborene  Mabes.
MWerden  Seterebpflichtigen  nach  b##  Entlassung  zur  ##
leistung  noch  Hinder  geboren,  so  ist  die  Vamilienunterstoh#ns
diese  dem  G#unkommen  vor  der  En##ffung  Unguzurechnen.  «