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Beilage  zum  „

Kriegsamt.  Amtliche  Mitteil

aft.

achrichten“  Nr.  20.

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*  Die  Rechtsgrundlagen  der  Kriegswirtschaft
  unserer  Geeresverwaltung
von  Geh.  Justizrat  Prof.  Dr.  E.  Hepmann,
Mitglied  der  Wissenschaftlichen  Kommission  den  Krlegeministerlums-(Schlutz
  aus  Ur.  10.)
(Anveränberter  Abbruck  oder  als  solche  kenutlich  gemachte
auszugsweise  Wiledergabe  gestaktet.)
3.  Da  die  so  gewonnenen  Rohstofse  nicht  vom  Reiche
selbst  an  die  einzelnen  Betriebe,  welche  sie  verarbeiten,
herangeführt  werden  können,  und  auch  die  Durchführung
der  Verkeilung  besser  den  Interessenten  verbleibt,  sind  in
Unterordnung  unter  das  Kriegsamt  Organisationen  der
ndustrie  geschaffen  worden,  an  welche  die  Güter  in  der
Regel  zunächst  gelangen  und  welche  sie  dann  weiter  verteilen
  und  bewirtschaften.  Man  nennt  diese  Organisationen
  zusammensassend,  wenn  auch  juristisch  ungenau,
Kriegsgesellschaften,  ungenau,  weil  nicht  alle  unter  den
Gesellschaftsbegriff  fallen,  denn  nur  zum  Teil  sind  sie  in
die  Form  der  Aktiengesellschaft  oder  der  Gesellschaft
m.  b.  H.  gekleidet,  zum  Teil  sind  sie  reine  Selbstverwaltungskörper.
  Besondere  Rechtsvorschriften  des  Kriegsrechtes
  bestehen  für  diese  Organisationen  nicht.  Vielmehr
sind  sie  unter  Verwendung  der  allgemeinen  zur  Verfügung
  stehenden  Rechteformen  gedildet.  Die  Aktiengesellschaften
  und  Gesellschaften  m.  b.  H.  sind  sogenannte
gemischte  Gesellschaften,  d.  h.  privatrechtliche,  handelsrechtliche
  Korporationen,  an  denen  der  Staat  organisch
beteiligt  ist,  eine  Gestaltung,  welche  schon  im  Frieden
vielfach  z.  B.  für  Gasanstalten,  Elektrizitätswerke
(namentlich  unter  Betelligung  der  Kommunen)  verwendet
worden  ist,  und  die  besonders  auch  in  ber  Organssation
unseres  Kalibergbaues  in  manchen  Richtungen  ein  interessantes
  Borbilb  gehabt  haben,  wie  denn  alle  diese  Kriegsgesellschaften
  in  ihrer  ganzen  Struktur  sich  als  staatlich
geleitete  Syndikate  oder  Kartelle  darstellen.  Wse  die  Beschlagnahme
  zur  Sozfalisierung  bes  Eigentume,  so  hat  die
Organisation  der  Kriegsgesellschaften  zur  Sozialisierung
der  Unternehmerverbände  geführt.  Die  hlerher  gehörigen
Aktiengesellschaften  (z.  B.  Kriegswollbedarf-A.-G.,  die
Kammwoll-A.-G.,  sowie  in  ihrer  ursprüngsschen  Gestalt
die  Kriegsmetall-A.-G.,  die  Kriegsleder-A.-G.)  stellen  die
Vereinigung  der  großen  Unternehmer  der  Branche  zu
einem  gemeinnützigen  Unternehmen  mit  vinkullerten  Aktien
und  verwaltendem  Aufsichtsrat  dar,  in  dem  der  Kommissar
  des  Kriegsministeriums  und  je  nachdem  auch  der
Kommissar  des  Reichsmarineamts,  bes  Relchsamts  des
Innern,  des  Handelsministertums  usw.  ein  Veto  baben.
Reben  diesen  Bewirtkschaftungsgesellschaften  stehen  bieweilen
  noch  zu  ihrer  Anterstützung  Aktiengesellschaften  mit
rein  oder  doch  mehr  technsschen  Zwecken,  3.  B.  neben  der
Kriegometall-A.-G.  die  Metalltreuhandgesellschaft,  neben
der  Kriegsleder-A.-G.  die  Rohhaut-A.-G.,  für  Lagerung,
Sichtung  und  Prüfung  der  Nohstofse.  VBielfach  ist  die  belonders
  wichtige  Funkklon  der  eigenklichen  Vertellung  und
Bewertung  von  den  bewlrtschaftenden  Aktiengesellschaften
losgetrennt  und  elnem  besonderen,  rein  staatlichen  Organ

übergeben  worden;  so  erfolgt  die  Verteilung  der  Metalle

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durch  das  staatliche  Zuwelsungsamt,  welches  lediglich  aus
den  Vertretern  der  einzelnen  znss  lb
stellen  kolleglal  msammenge  eht  ist  dem  aber  ein  Kaufmann
  vorsibt.  Die  als  Gesellschaft  m.  b.  H.  gestalteten
Gesellschaften  8  ebenso  organisiert,  boch  haben  hier  —
da  das  Gesetz  bel  der  G.  m.  b.  H.  bie  Einrichiung  des  Auf.
sichtsrates  volllommen  frel  läht  —  die  Kommissare
geradezu  Sitz  und  Stimme  im  Aufsschtsrat  und  find  nicht
auf  ein  bloßes  Veto  beschränkt.  Westerhin  ist  man  be
der  Organisatlon  der  sog.  Abrechnungostellen  zur  Verwendung
  der  Gesellschaftsform  B.  G.  B.  überdes

  B.  G.  B.
gegangen:  hler  ist  in  Anlehnung  an  eine  Großbank,  welche
dle  Eironzkerung  Übernimmt  und  als  Jrobtang  welcht
sühselt  der  ganzen  Gebahrung  auftritt,  ein  Kollegium  von
Industrievertrekern  gebildet,  welche  unter  Mitwirkung  der
m  Kommissare  die  Rohstoffverteilung,  Aufkellung
  des  Wirtschaftsplanes,  Bearbeitung  der  Bestandserhebungen
  usw.  vornehmen.  Das  ganze  beruht
auf  einem  Vertrag  zwischen  Kriegsministerium,  Bank  und
dem  betreffenden  Anternehmerverband,  bie  dadurch  zueinander
  in  ein  Gesellschaftsverhältnis  treten;  die  Bank
bat  den  Beschlüssen  des  Kollegkums  nachzukommen.  Im
Gegensatz  zu  allen  diesen  auf  Gesellschaftsrecht  ausgebauten
  Organisatsonen  stehen  schließlich  reine  Eelbstverwallungskörper,
  die  Kriegsausschüsse,  bei  benen  ein  Kollegium
  aus  Vertrauensmännern  der  Industriellen  gebildet
ist,  welches  unter  Mitwirkung  staatlicher  Kommissare  die
Angelegenbe##t  des  Rohstoffzweiges  keitet.  Tatsächlich  erkolgt
  diese  Leitung  selbständig,  sormell  macht  der  Ausschuß
nur  Vorschläge,  die  Entscheidung  siz  dem  Kriegsminister
u.  Hier  wirtschaftet  als  Rechtssublekt  das  Reich  selbst,
beraten  durch  einen  Sachverständigen-Ausschuß  von
Interessenten  -  Vertretern.  Vorbilblich  hlerfür  war  der
Kriegsausschuß  der  deutschen  Baumwollindustrie,  gegrisndet
  am  1.  Juli  1915;  in  diesem  sind  außer  der  gesamten
Baumwoll-,  Web-,  Wirk-  und  Strick-Industrie  auch  die
fresen,  die  chritlichen  und  Hirsch-Dunckerschen  Gewerkschaften
  vertreten.

Es  ist  nicht  möglich,  an  dieser  Stelle  das  komplizierke
Sostem  von  Rechtsregeln  und  Verwaltungsvorschriften  zu
schildern,  nach  denen  dieser  ganze  Organismus  funktsontert,
  insbesondere  verbietet  der  Raum  darzustellen,  wie
burch  Meldescheine,  Statistik,  Katastrierung  der  Betriebe,
  Belegscheine,  durch  ein  höchst  sinnreich  durch-Hführtes
  Verfahren  der  Buchhaltungssektion  mit  ihrer
Devisen-Ausgleichs-,  Zoll-  und  Prüfungsstelle  usw.  und
durch  sonstige  Anordnungen,  die  gerechte  Verteilung  der
Rohstoffe  an  diejenigen  Firmen  durchgeführt  wird,  welche
staatliche  Aufträge  erhalten  haben,  und  wie  die  sog.  Freiabe
  der  übrigbleibenden  Rohstoffmengen  an  die  Sipvilbevölkerung
  durchgeführt  wird.  Es  ist  ein  eigentümliches
Gemisch  von  handelsrechtlichen  und  öffentlich  rechtlichen
Normen,  das  hier  besteht,  und  bei  dem  in  interessanter
Weise  die  teilweise  Verdrängung  der  sog.  kameralistischen
Buchführung  durch  die  kaufmännische  Buchführung  und
im  Zusammenhang  damit,  das  Vordringen  kaufmännischer
Erwägungen  in  der  Verwaltung  als  treibende  Entwicklungskraft
  sich  bewährt  hat.  Es  leuchtet  ohne  westeres
ein,  daß  durch  die  ganze  Organisation  auch  die  Tätigkeit