frelgegeben.  Das  Inhaltsverzeichnis  befindet  sich

auf  Selte  8.

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*  Dienstfitellen-Bezeichnung.

Zur  Vermeidung  von  Irrläufern  und  Verzögerungen
im  Schriftverkehr  ist  durch  Verfügung  des  Königlich  Bayerischen
  Kriegsministeriums  Nr.  86  622  K  5  vom  15.  6.  1917
bestimmt  worden,  daß  in  Zukunft  der  zum  Wumba  kommandierte
  Offizier  (Gauptmann  Bürklein)  die  Bezeichnung
„Bayer.  Offizier  beim  Stabe  des  Wumba“  —  Abkürzung
B.O.  Wu.  —  führt,  während  die  Bezeichnung  für  den  „Beauftragten
  des  K.  B.  Kriegsministertums  beim  Kal.  Preuß.
Kriegsamt“  —  Abkürzung  B.  B.  —  (Hauptmann  Müller)
underändert  bleipt.

Tiegt  die  Meugründung  von  fabriken

zur  Zeit  im  algemeinen  Intereller

Bis  zur  Schaffung  des  Kriegsamtes  war  die  Industrie
in  der  Erweiterung  und  Neugründung  von  Betrieben,  deren
Zweckmäßigkeit  auch  vom  Staate  anerkannt  und  gefördert
wurde,  ziemlich  unbehindert.  Inzwischen  hat  die  Sachlage
eine  bedeuttame  Aenderung  erfahren,  die  eine  straffe  Verbrauchsregelung
  für  viele  der  wichtigsten  Baustoffe  zur  Notwendigkeit
  macht.  Fabrikgründungen,  sofern  sie  nicht  für
die  Gewinnung  wichtigster  Rohstoffe  unbedingt  notwendig
sind,  verbreten  sich  heute  von  selbst.  Trotz  aller,  im  wesentlichen
  auch  industriellen  Kreisen  bekannten  Schwierigkeiten,
mit  denen  Neugründungen  zu  rechnen  haben,  fehlt  es  aber
nicht  an  solchen  Versuchen.  So  sind  neuerdings  derartige  Bestrebungen
  auch  auf  dem  Gebiete  des  Waggon=  und
Lokomotivbaues  zur  Kenntnis  des  Fahrzeug-Ausschusses
  des  Kriegsamtes  gelangt  und  dieses  ist  um  Unterstützung
  bei  der  Durchführung  gebeten  worden.  Dabei  wird
geltend  gemacht,  der  gegenwärtige  Bedarf  des  Staates  an
Fahrzeugen  übersteige  erheblich  die  augenblickliche  Leistungsfähigkeit
  der  Fahrzeugfabriken.  Dies  ist  an  sich  bedingt
richtig.  Der  Grund  dafür  liegt  aber  nicht  in  einer  zu  geringen
Zahl  von  Produrtionsstätten,  sondern  in  den  Schwierickeiten
bezüglich  Beschaffung  von  Material  und  ausreichenden  Arbeitskräften
  für  die  bereits  bestehenden,  die  infolgedessen  mit
verminderter  Leistung  zu  arbeiten  gezwungen  sind.  Unter
normalen  Verhältnissen  ist  die  Leistungsfähigkeit  der  bestehenden
  Fabriken  natürlich  bedeutend  größer  und  ausreichend.
  Neugründungen  müssen  daher  zur  Zeit  als  nicht
im  allgemeinen  Interesse  liegend  angesehen  werden,  weil
der  beabsichtigte  Zweck,  die  Erzeugung  zu  vermehren,  unter
den  gegenwärtigen  Verhältnissen  dadurch  nicht  erreicht

werden  kann.  Wir  verfligen  zur  Zeit  nur  über  eine  bestimmte
  Materialmenge  und  Arbeiterzahl  und  die  Erzengung
  an  einer  neuen  Stelle  kann  nur  auf  Kosten  derjenigen
an  den  bisherigen  Stellen  geschehen.  Jede  neu  zu  grlindende
Fabrik  im  Lokomotiv,  und  Waggonbau  bedeutet  daher  für
die  bereits  bestehenden,  sei  es  direkt  oder  indirekt,  einen  Entzug
  von  Material  und  Arbeitskräften,  ganz  abgesehen  von
neuen  Schwierigkeiten,  z.  B.  in  bezug  auf  planmäßige  Materialverteilung
  und  Lohnverhältnisse.  Es  wird  daher  das
Gegenteil  von  dem  Erwarteten  und  Erstrebten  eintreten  und
die  Gesamtleistung  selbst  wlürde  mit  Sicherheit  einen  Rückgang,
  keinesfalls  aber  eine  Steigerung  erfahren.  Aus  solchen
hier  nur  angedeuteten  Erwägungen  heraus  können  die  in
Betracht  kommenden  behördlichen  Stellen  bei  Fabrikneubauten
  ober  Lieferungen  auf  dem  als  Beispiel  angezogenen
Gebiet  im  allgemeinen  nur  eine  ablehnende  Haltung  einnehmen.
  «  *  «

Es  bleibt  zu  wünschen,  daß  der  vorsiehend  gegebene  Hinweis
  dazu  beiträgt,  eine  Verwirklichung  da  und  dort  auf.
ude  Gründungsbestrebungen  von  bornherein  zu  verhindern.


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Vaterlãndischer  Hllksdienst

*  Reine  Stempelfrelheit  für  Dienstverträge

  mit  Hlfsdienstpflichtigen.
Krlegsminssterlum.  Krlegsamt.
Kriegs-Erfatß-  und  firbeits-Departement.
Nr.  91/6.  17.  C.  I  b.  vom  9.  6.  1917.

In  dem  „Muster  von  Diemt
pflichtige“  —  vergl.  „Kriegsamt“  Nr.
Ziffer  11:  „Für  die  Stempelung  bieses  !
gesetzlichen  Bestimmungen"!  ..-  .

Da  die  mit  Hilfsdienstpflichtigen  abgeschlossenen  Verträge
  nicht  etwa  —  wie  schon  irrtümlicherweise  angenommen
wurde  —  solche  öffentlich-rechtlicher  Natur,  sondern  reine
Privatverträge  sind,  sind  sie  keineswegs  stempelfrei.

Wie  aber  schon  in  dem  Erlaß  vom  14.  1.  17  Stab  M  4.
791/1.  17  K.  Ziffer  1  betont  ist,  sind  solche  stempelpflichtigen
Dienstverträge  nur  abzuschließen,  wo  allgemeine  Ordnungen
über  die  Arbeitsbedingungen  nicht  bestehen.  Selbstverständlich
  können  aber  solche  Ordnungen  da,  wo  sie  bisher  nicht  bestanden
  haben,  jederzeit  geschaffen  werden.  Hiervon
Gebrauch  zu  machen,  wird  allen  Dienststellen  und  kriegswirtschaftlichen
  Betrieben,  für  die  solche  Arbeitsordnungen  in
Betracht  kommen  können,  bringend  empfohlen

Marqgquard.

t  für  Hilfsdienst-8
  —  lautet
ertrages  gelten  die