*  Rommentar  zum  Hilfsdienstgeleß.
Beim  Kriegsamt  können  Bestellungen  auf  den  Kommentar
  zum  Hilfsdienstgesetz  „Schiffer-Junck“  (vgl.  Nr.  17
und  19)  nicht  mehr  angenommen  werden.  Es  muß  vielmehr
  allgemein  auf  den  Bezug  durch  den  Buchhandel  oder
durch  den  Verlag  Otto  Liebmann,  Berlin  W.  57,  Potsdamer
Straße  96,  verwiesen  werden.

Henderungen  der  Anlage  zu
des  „Rriegsamt“.
X.  Armeekorps.
Die  Bezirke  der  bisherigen  Schlichtungsausschüsse  Hannover

  1  und  Hannover  II  sind  zu  einem  Schlichtungsausschuß
mit  dem  Sitz  in  Hannover  vereinigt  worden.

Aus  der  Rechtsabteilung.
Kriegswichtlgkeit  und  Ueberlsetzung,

Kus  der  Praxis  des  Heranziehungsverfahrens,

Ueberweilung  und  Hökehrschein.

Beim  Krlegsaomt  gehen  noch  immer  Anträge  ein,  wodurch
  um  die  Feststellung  der  Kriegswichtigkeit  bestimmter
cht  wird.  Abgesehen  davon,  daß  vielfach  solchen

Betriebe  erft  .  ,  do
Anträgen  leider  noch  immer  eine  Verwechselung  zwischen  der
Meldepflicht  und  dem  Hilfsdienste  selber  zugrunde  liegt,  muß
darauf  hingewiesen  werden,  daß  das  Kriegsamt  in  der  Regel
zu  einer  Entscheidung  garnicht  berufen  ist.  Dies  ist  vielmehr
  im  allgemeinen  Sache  der  zuständigen  Feststellungsausschüsse,
  und  zwar  gemäß  §  4  Abs.  2  des  Hilfsdienstgesetzes.
Das  Kriegsamt  ist  nur  dann  —  und  zwar  gemeinsam  mit
der  betreffenden  Reichs=  oder  Landeszentralbehörde  —  zuständig,
  wenn  es  sich  um  eine  Behörde  oder  behördliche  Einrichtung
  handelt,  vergl.  §  4  Abs.  1.  Die  betreffenden  Antragsteller
  mögen  weiter  bedenken,  daß  der  bloße  Ausspruch,
ihr  Betrieb  sei  kriegswichtig,  für  sie  in  der  Regel  nur  eine
geringe  praktische  Bedentung  hat.  Denn  auch  für  kriegswichtige
  Betriebe  kommt  die  weitere  Frage  in  Betracht,  ob
und  in  welchem  Umfange  die  Zahl  der  in  ihnen  tätigen  Personen
  das  X  Einem  Betriebe  können

«  »»edSMUiB»ii"bcrjteigt.-  ,
also  durch  den  zuständigen  Einberufungsausschuß  auch  dann
Personen  entzogen,  d.  h.  zum  vaterländischen  Hilfsdienst  herangezogen
  werden,  wenn  der  Betrieb  an  sich  außerordentlich
kriegswichtig  ist.  Die  wirklich  praktische  Frage  ist  in  der
Regel  die  der  sogenannten  Uebersetzung.

Hierüber  haben,  wie  bekannt,  die  Einberufungs-  und
Feststellungsansschüsse  zu  entscheiden.  Zunächst  die  Einberufungsausschüsse.
  Es  ist  schon  mehrfach  darauf  hingewiesen
  worden,  daß  die  Einberufungsausschüsse  ihre  Entschließung
  zunächst  felbständig  treffen  und  es  den  Beteiligten
überlassen  mögen,  den  zuständigen  Feststellungsausschuß
Üüber  die  Frage  der  Kriegswichtigkeit  und  der  Uebersetzung
Ibres  Betriebes  anzurufen.  Geschieht  letzteres,  und  rrifft
der  Feststellungsausschuß  dann  eine  Enischeidung,  so  ist  diese
allerdings  für  den  Einberufungsausschuß  bindend.
Für  beide  Ausschüsse  —  also  sowohl  für  die  Einhingewiesen
  werden,  daß  der  Ernst  des  Hilfsdienstgesetzes
es  erheischt,  die  Frage  der  Uebersetzung  der  einzelnen  Betriebe
  mit  einer  gewissen  Strenge  zu  prüfen.  Die  Ausschüsse
brauchen  sich  keineswegs  dabei  zu  beruhigen,  daß  ein  kriegswichtiger
  Betrieb  eine  bestimmte  Anzahl  von  Personen  unbedingt
  braucht.  Es  muß  außerdem  geprüft  werden,  ob

HKrlegsamt.  mt#iche  Mittellungen  und  Machrichten

Nummer  21

nicht  die  in  dem  Betriebe  beschäftigten  männlichen  Personen
  —  sei  es  nur  ein  Teil,  seien  es  alle  —  durch  Frauen
ersetzt  werden  können.  Für  viele  Betriebe  eignet  sich  die
Frauenarbeit  ebensogut,  wenn  nicht  sogar  besser,  als  die
Arbeit  der  Männer.  Ebenso  muß  untersucht  werden,  ob  die
in  dem  betreffenden  Betriebe  tätigen  Personen  daselbst  volk
beschäftigt  sind  und  ob  nicht  wenigstens  ein  Teil  für  den
Hilfsdienst  dadurch  freigemacht  werden  kann,  daß  den  in  dem
Betriebe  verbleibenden  Personen  zugemutet  wird,  mehr
als  bisher  zu  arbeiten.

Im  besonderen  die  Einberufungsausschüsse  werden
beim  Heranziehungsgeschäfte  von  folgenden  Gesichtspunkten

ausgeben  dürfen:

Wemn  ein  Hilfsdienstpflichtiger,  der  die  besondere  schriftliche
  Aufforderung  nach  §  7  Abs.  2  des  Hilfsdienstgefetzes
erhält,  fristgemäß  meldet,  daß  er  bei  einer  der  im  8  2  des

Gesetes  bezeichneten  Stellen  Beschäftigung  erhalten  habe,  so

uß  in  solchem  Fa
einbar  ist,  die  der  Hilfsdienstpflichtig
geführt  hat.

,-  Mit  dieser  Besch  absolut  kein
Hindernis,  einen  Hilfsdienstpflichtigen,
gewählten  Stelle  nur  einige  Stunden  zu  arbeiten  hat,  für
den  Rest  des  Tages  an  eine  andere  Stelle  zu  „überweisen“.
Der  Hilfsdienstpflichtige  hatte  eben  durch  die  freiwillige  Annahme
  der  betreffenden  Beschäftigung  seine  Verpflichtung,
zunächst  selber  Beschäftigung  im  Hilfsdienst  herbeizuführen.
nur  teilweise  erfüllt.  1

Die  Einberufungsausschüsse  können  aber  auch  so  vor“
gehen,  daß  sie  bei  der  Ueberweisung  dafür  sorgen,  daß  der
Ueberwiesene  sofort  zu  der  andern  Hilfsdienstbeschäftigung.

die  er  freiwillig  herbeigeführt  hat,  zurückkehren  kann,  falls
er  dort  gebraucht  werden  sollte.  Das  ist  übrigens  eine  Erwägung,
  die  auch  die  Feststellungsausschüsse  anstellen  können,
  wenn  sie  über  die  Frage  der  Uebersetzung  eines  Betriebes
  zu  urteilen  haben.  So  hat  ein  Feststellungs“
ausschuß  entschieden,  daß  die  Angehörigen  einer  freiwilligen
  Feuerwehr  sehr  wohl  für  den  Hilfsdienst  in  Anspruch
  genommen  werden  können,  sofern  nur  dafür  Sicher“
heit  geschaffen  ist,  daß  sie  jederzeit  und  schleunigst  zur  Versügung
  stehen,  wenn  sie  einmal  in  ihrer  Eigenschaft  als
Feuerwehrleute  gebraucht  werden.  Eine  Ueberweisung  im
eine  andere  Ortschaft  wird  in  solchen  Fällen  natürlich  kaum
möglich  sein.  Aber  an  einem  und  demselben  Platze,  namentlich
  in  kleineren  Orten,  wird  es  sehr  wohl  möglich  seineinen
  Hilfsdienstpflichtigen  für  zeitweife  entbehrplich
zu  betrachten  und  einem  bestimmten  Betriebe  für  so  laungt
zu  überweisen,  als  er  an  der  andern  Stelle  nicht  gebrau

wird.  ·  »I«
Die  Vorschrift  des  87  Abs.  2,  wonach  die  Heranziehun  3
des  Hilfsdienstpflichtigen  durch  die  Einbernfungsausschüle
damit  zu  beginnen  hat,  daß  er  zunächst  die  besondere  shrift
liche  Aufforderung  erhält  und  alsdann  den  Versuch  5
machen  hat,  elne  Beschäftigung  im  Hilfsdienste  selber  lese
beizuführen,  ist  zwingend.  Die  Einberufungsausscht  6.
können  also  nach  der  jetzigen  Gesetzeslage  nicht  sofort  *  e
weisen“.  Sie  brauchen  aber,  wie  schon  im  „Kriegsamt“  Vers
vorgehoben  wurde,  einen  Hilfsdienstpflichtigen  nicht  mehrert