Nummer  21  Kriegsamt.  Amil

Male  aufzufordern.  Wer  einmal  aufgefordert  wurde,  kann
nunmehr  wiederholt  überwiesen  werden,  ohne  daß  allemal
eine  „Aufforderung“  dazwischengeschoben  zu  werden  braucht.
Ferner  ist  folgende  Erleichterung  beim  Heranziehungsgeschäft
  zulässig:  Mit  der  besonderen  schriftlichen  Aufforderung
  kann  gleich  eine  Eventualüberweisung  verbunden
werden.  Das  Heranziehungsschreiben  kann  also  dahin  gehen,
daß  der  Hilfsdienstpflichtige,  falls  er  nicht  binnen
zwei  Wochen  selbst  eine  Beschäftigung  im  Hilfsdienste
herbeigeführt  und  dies  dem  Einbernfungsausschuß  rechtzeitig
  mitgeteilt  haben  werde,  schon  jetzt  hiermit  einem  bostimmten
  Betriebe  überwiesen  werde.  Die  Einbernfungsausschüsse
  ersparen  sich  damit  doppeltes  Schreiben,  mögen
aber  erwägen,  ob  eine  derartige  Berbindung  im  einzelnen
Falle  empfehlenswert  ist.  »«
Ein  fernerer  Zweifel,  der  gegenüber  der  Tätigkeit  der
Einberufungsausschüsse  geäußert  wurde,  ist  solgender.  Es
est  vorgekommen,  daß  der  Arbeitgeber,  dem  ein  Hilfsdienstpflichtiger
  „überwiesen“  wurde,  von  dem  Ueberwiesenen  die
Vorlegung  eines  Abkehrscheins  des  früheren  Arbeitgebers
verlangt  hat.  Dieser  Fall  kann  z.  B.  dann  gegeben  sein,
wenn  der  Ausschuß  einen  Hilfsdienstpflichtigen,  der  bereits
  in  einem  Hilfsdienstbetriebe  beschäftigt  ist,  ein  Aufforderungsschreiben
  gemäß  §  7  Abf.  2  zugehen  läht,  weil  der
Einberufungsausschuß  den  betreffenden  Betrieb  als  „übersetzt"
  ansieht;  wenn  nun  der  au  fgeforderte  Hilfsdienstpflichtige
  nicht  innerhalb  der  gesebzlichen  Frist  von  zwei  Wochen
eine  anderweitige  Beschäftigung  im.  Hilfsdienste  herbeiführt,
  kann  er,  wie  bekannt,  durch  den  Ausschuß  „über-Hiesen-
  werden.  Dann  ist  aber  der  Fal  gegeben,  kaß  en
Hilfsdienstpflichtiger  von  einem  Betrieb  in  einen  andern
u—  soll,  und  die  Bestimmung  des  §5  Abs.  1
kommt  in  Frage,  wonach  der  neue  Arbeitgeber  einen  Abkehrschein
  zu  verlangen  hat.  Gleiches  kann  dann  eintreten,
wenn  ein  Hilfsdienstpflichtiger,  der  nach  fruchtlosem  Verlaufe
  des  Aufforderungsverfahrens  „überwiesen“  wurde,
die  Arbeit  an  der  Ueberweisungsstelle  wiederum  aufgibt
und  nunmehr  zufolge  der  oben  angestellten  Erwagungen
  sofort  wieder  einem  neuen  Arbeitgeber  überwicsen
werden  kann.  Ist  auch  hier  der  neue  Arbeitgeber  berechtigt,
einen  Abkehrschein  zu  verlangen?  Es  ist  ohne  weiteres  klar,
daß  das  Heranziehungsgeschäft  auf  diese  Weise  sehr  erheblich
  gehemmt  werden  könnte.  Denn  der  alte  Arbeitgeber
wird  sehr  häufig  gar  nicht  geneigt  sein,  den  Abkehrschein
zu  erteilen,  und  der  Hilfsdienstpflichtige  selbst  wird  unter
Umständen  zögern,  die  Erteilung  des  Abkehrscheines  zu  betreiben,
  und  auf  diese  Weise  vassiven  Widerstand  gegen
seine  Ueberweisung  leisten.  Dem  neuen  Arbeitgeber  endlich  ist
es  schließlich  nicht  zu  verdenken,  wenn  er  die  Vorlegung  eines
Abkehrscheins  fordert,  da  er  sich  sonst  strafbar  machen  könnte.
Ungesichts  solcher  Zweifel  muß  bei  der  Auslegung  des  Gesetzes
  ein  fester  Standpunkt  eingenommen  werden,  und
keße  Standpunkt  kann  nur  der  Ö7  *  *  einem  Wie
wiesenen“  ein  Abkehrschein  grundsätzlich  nicht  verlangt  werden
  darf.  Mit  er  Worten:  Der  Abkehrschein  wird  durch
die  Ueberweisung  ersetzt.  Der  Sinn  und  die  Aufgabe  des
Gilfsdienstgesetzes  zwingen  dazu,  dies  anzunehmen.  Die
Einrichtung  des  Abkehrscheins  ist  doch  im  Interesse  des
Hilfsdienstes  getroffen  worden,  und  zwar  um  zu  verhindern,
  daß  eine  Beschäftigung  im  Hilfsdienste  ohne  wichtigen
  Grund  aufgegeben  wird;  es  soll  keine  unnötige  Abwanderung
  von  Arbeitskräften  stattfinden  und  deswegen  der
einzelne  Hilfsdienstpflichtige  an  der  Stelle,  wo  er  einmal
nützlichen  Hilfsdienst  leistet,  festgehalten  werden  können.
Der  zu  diesem  Zwecke  in  8  9  und  8  18  Nr.  2  des  Gesetes
Leordnete  Zwang  ist  bekanntlich  nur  ein  mittelbarer,  inso-4he

  Ullttellungen  und  Mackrlcen

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fern  dem  neuen  Arbeitgeber  Strafe  angedroht  wird,  wenn
er  einen  Hilfsdienstpflichtigen  ohne  Abkehrschein  in  Arbeit
nimmt.  Es  wäre  aber  ganz  widersinnig,  diese  Bestimmungen
  des  Gesetzes  auch  dann  anzuwenden,  wenn  der  Hilfsdienstpflichtige
  durch  einen  Einberufungsausschuß  überwiesen
  wird.  Denn  er  soll  auf  diese  Weise  ja  gerade  einer
Beschäftigung  im  Hilfsdienste  zwangsweise  zugeführt  werden,
  und  es  ist  nicht  angängig,  eine  andere  Bestimmung  des
Hilfsdienstgesetzes  dazu  zu  verwenden,  um  diese  Maßnahmen
  des  EinberufungSausschusses  zu  durchkrenzen.  Eine

Gesetzesauslegung,  die  zu  einem  Widerspruch  des  Gesethes
gegen  sich  selbst  oder  gar  zu  einem  Widersinn  führt,  muß
immer  verworfen  werden.  Daher  mag  wiederholt  werden,
daß  die  Ueberweisung,  die  ja  von  einem  amtlichen  Organe
des  Hilfsdienstes  ausgeht,  die  Erteilung  dos  Abkehrscheins
überfllissig  macht  oder  gar  ersetzt.  Die  Einberufungsausschiisse
  würden  in  der  Lage  sein,  dies  gegenüber  einem  Arbeitgeber
  zu  vertreten,  der  sich  etwa  weigern  sollte,  einen
überwiesenen  Hilfsdienstpflichtigen  ohne  Abkehrschein  anzunehmen,
  Man  darf  hoffen,  daß  sich  dieser  Auslegung  des
Gesetzes  auch  die  ordenilichen  Gerichte,  falls  sie  wirklich  einmal
  mit  einem  derartigen  Falle  beschäftigt  werden  sollten,
anschließen  werden.  Z3

Die  Zügel  des  Heranziehungsgeschäftes  müssen  immer
Vorschrifien  des  Gesehes,

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———————————————————————————ssss—  #  9i!

Berichte  der  Kriegs-Rohftoff-Hbteilung.
Eisen.
*  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Nr.  E.  1100/  8,  I7.  KRR.  vom  20.  ö.  191011.
Durch  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  find  alle  Vorräte
  an  Braunstein  (MnO.)  im  Rohzustande,  aufbereitel,
in  Mischungen  und  Halbfabrikaten,  sowie  Kunstbraunstein
beschlagnahmt  worden.  Unberührt:  bleiben  Braunstein
und  Kunstbraunstein  in  Fertigfabrikaten.  Die  Aufbereitung,
  Verarbeitung  oder  Veräußerung  der  beschlagnahmten
  Gegenstände  ist  nur  noch  auf  Grund  einer  besonderen
  Erlaubnis  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  gestattek.
  ·
Ferner  sind  die  am  20.  Juni  vorhandenen  Vorräte
an  beschlagnahmtem  Braunstein  und  Kunstbraunstein,  sofern
  sie  je  50  Kilogramm  übersteigen,  bis  zum  80.  Juni
an  den  Kommissar  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  bei  der  Eisenzentrale  in  Berlin  auf  den
dort  angufordernden  amtlichen  Meldescheinen  zu  melden.
Ueber  die  meldepflichtigen  Bestände  ist  ein  Lagerbuch  zu
führen.  "

*  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Stab.,  Formund
  Moniereisenz.
Nr.  E.  1091/S.  17.  KRH..  vom  7.  6.  1917.  ·
Sämtliche  vorhandenen  und  neuerzeugten  Mengen
an  Stab-,  Form-  und  Moniereisen  sind  gemäß  Bekanntmachung
  vom  7.  Juni  beschlagnahmt  worden.  Ichoch  ist
allgemein  die  Verwendung  und  Verfügung  gestattet,  sofern
  es  sich  nicht  um  Neu-,  Erweiterungs-  und  Umbauten
handelt.  Verwendung  für  letztere  Zwecke  ist  nur  bei  Vorliegen
  eines  Dringlichkeitsscheines  mit  dem  Stempe

Braunstein.