Ankauf  von  Sparmetallen  durch  die  Kriegs.  Metall.

—  2ri’N  N  N2

Krlegsemi.  Amtliche  Mittellungen  und  Madirichten

NMummer  21

der  Bauten-Prüfstelle  des  Kriegsamies  zulässig;  auch
diese  Beschränkung  fällt  aber  fort  bei  Vermendung  für
Brücken  unter  Eisenbahngleisen  und  für  laufende  Unterhaltungsarbeiten
  in  Bergwerksbetrieben.

Ferner  haben  Eisenkonstruktionsfirmen,  Eisenbetonund
  Beton-Baufirmen  ihre  Bestände  am  1.  jedes  Monats
bis  zum  10.  des  Monats  dem  Kriegsamt,  Bauten-Prüfstelle,
  Berlin  W.  9,  Leipziger  Platz  18,  zu  melden.  Ausgenommen
  sind  Bestände  derjenigen  Sorten  gleicher  Form
und  gleichen  Querschnitts,  die  am  Stichtage  nicht  mehr
als  500  Kilogramm  betragen.  Meldebogen  sind  bei  der
Bauten  Prüfstelle  anzusowern.

Aunßerdem  ordnet  die  Bekanntmachung  eine  Lagerbuchführung
  an.

Die’Bestimmungen  der  Bekanntmachung  sind  mit
Beginn  des  18.  Juni  1917  in  Kraft  getreten.

Metalle.

G.
Um  eine  Steigerung  in  der  Beschaffung  von  Spar-.



metallen  unter  Mitwirkung  der  Metallhändler  herbeizuführen,

  ist  von  der  Kriegs-Metall-M.-G.

führe  t  vo  FKriegs-Metall-A.-G.  innerbalb  des
Vereins  deutscher  Metallhändler  die  Gründung  einer

G.  m.  b.  H.  veranlaßt  worden,  die  sich  ausschließlich  mit

der  Beschaffung  von  Metallen  für  die  Kriegs-Metall-A.-G.

  befassen  wird.  Diese  G.  m.  b.  H.  wird  im  ganzen.

Deutschen  Reich  Distrikts-Aufkäufer  bestellen,  die  nach

festgelegten  Richtlinien  die  Aufkäufertätigkeit  jür  die

G.  m.  b.  H.  und  die  Kriegs-Metall.  A.--G.  auszuüben

haben.  Im  Hinblick  auf  die  den  Ankäufern  der  letzteren

7  Beschlagnahme  und  freiwillige  Ablieserung  von-  Einrich

eingeräumten  besonderen  Zugeständnisse  hinsichtlich  der
Ausstellung  von  Belegen,  Aufgaben  von  Zeitungsanzeigen
  und  dergl.  erhalten  die  von  der  G.  m.  b.  H.  bestellten
  Aufkänfer  einen  offiziellen  Auftrag  von  der
Kriegs-Metall-A.-G.  selbst.  Um  den  beteiligten  Firmen
einen  Anreiz  zu  erhöhter  Tätigkeit  zu  bieten,  werden  die
von  der  Kriegs-Metall-A.-G.  gezahlten  Provisionssäße
nach  den  monagtlich  insgesamt  eingehenden  Metallmengen
abgestuft.

tungsgegenständen  aus  Kupfer  und  Kupfer-Legierungen
(Messing,  Notouß,  Tombak,  Bronze).

Er.  Me.  13.  17.  K.  vom  20.  6.  1917.
Dazu  Anweisung  au  die  Kommunalverbäude.
Nr.  Mec.  1  /J.  17.  KRA.

Am  20.  Juni  1917  ist  eine  neue  Bekanntmachung  in
Kraft  getreten,  betreffend  Beschlagnahme  und  freiwillige
Ablieserung  von  Einrichtungsgegenständen  aus  Kupfer
und  Kupferlegierungen.  Betroffen  werden  eine  große
Anzahl  von  Gegenständen,  die  zur  Einrichtung  von
Häusern,  Wohnungen,  Geschäftsräumen,  Bahnwagen,
Kraftwagen,  Schiffen  usw.  gehören.  Einzelheiten  sind
aus  82  der  Bekanntmachung  zu  entnehmen,  wo  die  betroffenen
  Gegenstände  in  8  Gruppen,  A.,  B,  C,  im
einzelnen  aufgeführt  sind.  Einige  Ausnahmen  sind  im
§  3  enthalten.  Die  Ablieferung  der  beschlagnahmten
Gegenstände  erfolgt  zunächst  freiwillig.  Die  Uebernahmepreise
  für  1  Kilogramm  bewegen  sich  nach  der  Zugehörigkeit
  zu  den  3  Gruppen  zwischen  5  und  6,50  Mark
bei  Kupfer,  bezw.  4  und  5,50  Mark  bei  Kupferlegierungen.

  Hier  zu  wird  ein  Zuschlag  von  1  Mark

für  1  Kilogramm  gewährt,  wenn  die  freiwillige
  Ablieferung  bis  zum  31.  August

entzogen  werden  sollen.

1917  erfolgt.  Nach  Ablauf  der  für  freiwillige  Ablieferung
  vorgesehenen  Frist  sind  die  beschlagnahmten  Gegenstände
  zu  melden.  Sie  werden  dann  enteignet  und
nötigenfalls  zwangsweise  abgeholt  werden.

Mit  der  Durchführung  der  Bekanntmachung  werden
dieselben  Kommunalbechörden  beauftragt,  denen  bereits
die  Durchführung  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme,
  Bestandserhebung  und  Enteignung  von
Bierglasdeckeln  und  Bierkrugdeckeln  aus  Zinn  übertragen
  woren  ist.  Diese  erlassen  auch  die  Ausführungsbestimmungen.


Alle  Einzelheiten  ergeben  sich  aus  dem  Wortlaut
der  Bekanntmachung,  deren  Veröffentlichung  in  der  üblichen
  Weise  durch  Anschlag  und  durch  Abdruck  in  den

Teagesszeitungen  erfolgt.  Außerdem  ist  der  Wortlaut  der

Bekanntmachung  bei  den  Landratsämtern,  Bürgermeisterämtern
  und  Polizeibehörden  einzusehen.
(W.  W.

*  Rohseidengarne  auf  Zollagern.
Brt.  673/6.  17.  RRH.  vom  14.  6.  1917.

Auf  ansänen  gus  der  Seidenindustrie  wird  amtlich

  mitgeteilt,  daß  Rohseidengarne,  die  sich  auf  Zolllägern
  befinden,  also  noch  nicht  auf  Grund  von  Einfuhrbewilligungen

  in  den  freien  Verkehr  gelangt  sind,  in
keinem  Falle  der  freien  Verfügung  ihrer  Eigentümer,
Die  Wiederausfuhr  der  vorbezeichneten
  Rohseidengarne  wird  gestattet  werden.  Zur
Ueberführung  der  Seide  in  den  freien  Verkehr  des  Zollinlandes
  ist  eine  Einfuhrbewilligung  erforderlich.

Leder.

Vorsichtsmaßregeln  gegen  Treibriemendiebstahl.
Nr.  Dlt.  570/06.  17.  RKRR,  vom  16,  6.  1912.

Das  Ueberhandnehmen  der  Treibriemendiebstähle
macht  Maßnahmen  erforderlich,  die  es  ermöglichen,  den
Ursprung  von  Treibriemen  jederzeit  feststellen  zu  können.
  Den  Besitzern  von  Leder--Treibriemen  wird  deshalb
  empfohlen,  die  Treibriemen  durch  einen  von  laufendem
  Meter  zu  laufendem  Meter  aufgesetzten  Druckoder
  Prägestempel,  der  die  Firma  des  Eigentümers  enthält,
  kenntlich  zu  machen.

Elektrizität.

*  „Elektrische  Arbeit.“

In  Schriftstücken  und  Drucksachen  findet  sich  immer

wieder  die  falsche  Bezeichnung  „Elektrische  Energie“.

Der  physikalische  Begriff  „Elektrische  Energie“  bezieht
sich  aber  auf  etwas  ganz  anderes  als  das,  was  als  Verkaufsware
  der  Elektrizitätswerke  durch  Reichsgesetz  (Gesetz
  betr.  die  elektrischen  Maßeinheiten  vom  1.  Juni  1898,
§  5b  und  §  6,  und  im  Gesetz  betr.  die  Bestrafung  der-Entziehung
  elektrischer  Arbeit  vom  9.  April  1900)  als
„elektrische  Arbeit“  (gemessen  in  Kilowattstunden  —
kWh)  bezeichnet  worden  ist.  Es  erscheint  zweckmößig,  in
Bukunst  ausschließlich  die  gesetzliche  Bezeichnung  zu  benutzen.


Verschledenes.
Torf  für  Beheizungszwecke  wird  in  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung

  von  Sektion  0,  Holz  für  diesen  Zweck
von  Sektion  H  II  bearbeitet.

*  Torf  und  Holz.