Nummer  21  Krlegsa

*  Bekonntmachung
betreffend  meldepflicht  für  gewerbliche  Verpraucher
  von  Hohle,  Rohs  und  Briketts.
JFocgende  eta#machung  /250  auf
Vetantaffung  bed  Hertn  Reschetommisars

fuürt  bdie  Kohlenbertelkung  veröhen  ch#i-Auf

  Grund  88  2,  3,  6  der  Bekanntmachung  über  Regelung

  des  Verkehrs  mit  Kohle  vom  24.  Februar  1917  (R.G.Bl.

S.  167)  und  auf  Grund  5§  1,  7  der  Bekanntmachung  über

die  Bestellung  eines  Neichskommissars  für  die  Kohlenverteilung

  vom  28.  Februar  1917  (K.G.  Bl.  S.  199)  wird  folgendes
  bestimmt:  51  "

.Gewerbliche  Verbraucher  von  Kohle,  Kols  und  Briletts  unter-6
  8.

Melbepflichtige  Hersonen.  -«.  «
I.usi-MckdunngexpilichwWeb  alle  gewerblichen  Verbraucher
  (natürliche  und  zuristische  Personen)  mit  einem  monallichen
  Verbauch  von  10  Tonnen  (1  Tonne  =  1000  kg)  und  darüber,
  und  zwar  auch  Bundesstaaten,  Kommunen,  öffentlich-rech".
liche  Körperschaften  und  Verbände  für  ihre  gewerblichen  Beiricb
2.  Meldungen  brauchen  richt  erstattct  zu  werden  für  Vetriebskohlen
  der  Staatseisenbahnen,  Marinebunkerkohlen.  Vrennstoffe
  für  landwirkschaftliche  Betriebe  und  Gaswerke.
3.  Ferner  sind  von  der  Meldepflicht  befreit  Scht  fsbesiher,
soweit  ihr  Bedarf  von  der  Schiffobun  erkohlenstelle  gemeinfam
gedeckt  wird,  sowie  Zeckh

Zechenbesitzer,  soweit  sie  selbst  erzeutzte  Kohlen,
Kols  und  Briketts  zur  Aufrechterhaltung  ihres  Grubenbelrjeben
(Zechensekbstverbrauch)  oder  zum  Beiriebe  eigener  Kokereien  (mit
oder  ohne  Rebenproduktenanlagen),  Teerdestillationen,  Generatorgas=
  und  sonstiger  Gasanstalken  oder  Brikellfabriken  verwenden,

wenn  diese  Werke  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  demselben

Be  chenbesiter  gehörige  Jechenanlage  .-  errichtet  sind.  J0  U#
4.  Weiter  sind  der  Meldepflicht  nicht  unterworfen  Bäckeresen,
Schlächtereien,  Gastwirkschaften,  Gasthöfe,  Badeanstalten  und
ähnliche  Betriebe,  soweit  sie  dem  Bedarf  der  in  der  Gemeinde
  wohnenden  oder  sich  vorübergehend  aufhaltenden  Bevölkerung
  dienen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Verbrauch.
6.  hiernach  ein  Verbraucher  meldepflichtig  is,  enischeidet
im  Zweifelsfalle  die  für  den  Wohnort  des  Verbrauchers  zuständige
Ortslohlenstelle,  beim  Fehlen  einer  solchen  die  zusländige  Kriegswirtschaftsstelle,
  wenn  auch  diese  fehlt,  die  zuständige  Kriegsamtstelle.

L

Inhalt  der  Melbung.  ,  «
1.  Die  Melbungen  müssen  unter  Begelchnung  der  Art  und
der  Herkunft  der  meldbepflichtigen  #  genstände  (z.  B.  Oberschleü##sche
  Gaskohle,  Ruhrzechenloks,  rheinische  Rohbraunkohle,  Niederlausitzer
  Braunkohlenbriketis)  und  unter  Bezeichnung  des  Lieferers
  oder  der  Lieferer  folgende  Angaben  enthalten:
a)  Bestand  am  Anfong  des  Vormonats,
b)  Zufuhr  im  Vormonal,
)  Bestand  am  Schluß  des  Vormonats,
d)  Verbrauch  im  Vormonat,  ,  »
e)  Minderlieferung  im  Vormonat,  soweit  dadurch  ein  Belriebsausfall
  verursacht  istl)
  Bestellung  für  den  laufenden  Monat,
8)  Bestellung  oder  voraussicht  iche  Bestellung
genben  Monat.
2.  Die  Angaben  haben  in  Tonnen  zu  erfolgen.

ß  4.
Meclbefrift,  Melbestelle.  ..
1.  Die  Meldung  dat  erstmakig  in  der  Zeit  bom  1.  bis
5.  Juli  1917  zu  erfolgen.  Der  Zetipunkt  für  weitere  Meldungen
wird  später  bekanntgegeben  werden.  Die  Meldung  ist  in  vier
sleichlautenden  Ausfertigungen  ##n  erstatten  an:
a)  die  für  den  Ort  der  gewerblichen  Kiececk  beriassuna  des  Meldefür

  den  folsamt.

  Amche  mittellungen  und  Nachrlehten  5

—..———  —.

Tll——  ——  2  2  —  —.—  —  —  —
—..  2—  E——mae2##

pflichtigen  zuständige  Ortskohlenstelle,  beim  Fehlen
  einer  solchen  an  die  zuständige  Kriegswirtschaftsstelle.

b)  die  für  den  Ort  der  gewerblichen  Niederlassung  des  Meldepilichtigen
  zuständige  Kriegsamsstelle,
e)  deujenigen  Kohlenausgleich,  der  unker  Berücksichligung  der
Herkunft  der  meldepflichtigen  Gegenstände  zuständig  ist.
(Nohlenausgleich  Essen  .
sit-dis-tmW-ginischischscjiilischenKontecxtsjygcdilaivereinigten
  Zechen,  die  rheinischen  Braunkohlengruben,  die  Zechen
des  Nächener  Reviers,  sowie  die  siskalischen  Zechen  Obernkirchen,
  Ibbenbüren  und  am  Deister  —  ausgenommen  das
Gebiet  der  Nheinischen  Kohlenhandels-  und  Nhederei-Gefeuschaft
  —  1
Kohlenausglelch  Mannheim
für  die  Zechen  des  Saarbezirks,  Lothringens,  der  Pfals,
Bayerns,  die  Braunkohlengruben  des  Großherzoglums
Hesten  und  das  Absatzoebiet  der  Rheinischen  Kohlenhandels-Kohlenausgleich
  Halle
für  die  Braunkohlengruben  in  den  Provinzen  Brandenburg,
  Sachsen,  Posen  und  Schlesien,  sowie  im  Reglerungsbezirk
  Cassel,  ferner  in  den  Herzogtümern  Braunschweig
und  Anhalt,

HV99Poohlenansglesch  Dresden
für  die  im  Könlgreich  Sachsen  gelegenen.  Sleinkohlenzechen
und  Koksanstalten  sowie  für  die  Braunkohlengrurl  en  des
Königreichs  Sachsen  und  des  Herzogkums  Sachsen-Allenburg,
  ««  «

Kohlenausgleich  Kattowmb
für  die  Steinkohlenzechen  von  Ober=  und  Rlederschlesien,

Mielchskommtssar  für  die  Kohlenbertellung,  Berlin
4  fur  die  aus  dem  Auslanbe  begogenen  Kohlsen),

d)  den  oder  die  Lieferer  des  Meldepflichtigen.  "

2.  Wenn  keine  Ortskohlenstelle  oder  Kriegskvirkschaftsstelle
zuständig  ist,  sällt  die  Meldung  zu  a)  fort.
3.  HKommen  mehrere  Kohlenausgleichstellen  oder  mehrere  Lieserer
  in  Betracht,  so  sind  an  alle  Kohlenausgleichstellen  und  alle
Lieferer  gleichlautende  Meldungen  zu  erstalten.

4.  Der  Zuständigkellsbereich  der  Or  Iiskohlenstellen  und
Kriegswirtschaftssiellen  wird  von  diesen  Stellen  öffentlich  bekanntgegeben.

  .
Art  bei  Meldung.

Fehlen  »  .
wennnachdwafehlt-bei«dcrsgusftändigcuKticgzamtitsexlcgaggen

I  enitchei
einer  solchen  die  huständige  Kriegswirkschaftsstelle,  wenn  auch  diese
keblt,  die  zuständige  Kriegsamittstelle.  *)  bee
!6.

.  Weitergabe  ber  Melbungen  feitens  der  Lieferer.
1.  Jcder  Lieferer,  dem  eine  Meldekarte  zugegangen  ist  (644)
hal  sie  ohne  Verzug  seinem  eigenen  Lieferer  weiterzugeben,  bis
ste  zu  dem  Lieferer  gelangt  ist,  der  die  meldepflichtigen  Gegenstände
  unmiitelbar  von  der  Grube  bezieht  oder  selbst  erzeugt.

2.  Bedenken  gegen  die  Angaben  einer  Meldung  hat  der  Lie-Frer
  auf  einem  gesonderten  Platte  der  Kriegbamtstelle  mitzus
kellen.  -  ».