wirb,  beweist  die  Tatsache,  daß  vor  dem  Schiedsgerscht
der  Mannheimer  Probuktenbörse  im  Jahre  1916  fünfhundertdreiundachtzig
  Fälle  durch  Arteil,  Vergleich  oder
Jurücknahme  erledigt  worden  sind.  Besonders  kennzeichnend
  für  die  steigende  Reigung  zur  schiedlichen  Bellegung
  von  Streillgkeiten  ist  es,  daß  die  Tätigkelt  des
Börsen-Schiedsgerichts  nicht  nur  von  den  Firmen  des  Getreidehandels,
  sondern  in  zunehmendem  Maße  auch  von
Angehörigen  anderer  Geschäftszweige  auf  Grund  freier
Vereinbarungen  in  Anspruch  genommen  worden  ist,  und
zwar  nicht  nur  aus  den  Kreisen  des  Handels,  sondern  auch
aus  denen  der  Großindustrie.  Auch  staatliche  unb  tommu-Behörben
  haben  schon  bei  ihren  Abschlüssen  mit
Handelsfirmen  verabredet,  das  Schledsgericht  zur  Schlichtung
  etwalger  Streitigkeiten  anzurufen.  Desgleichen  ist  in
zablreichen  Verträgen  die  Ernennung  von  Schiedsrichtern
durch  die  Handelskammer  vorgesehen.

Es  ist  im  Interesse  größtmöglicher  Ausnutzung  aller
Arbeitskräfte  zu  wünschen,  daß  das  takkräftige  Vorgehen
der  Mannbeimer  Handelskammer  auch  anderswo  Nachsolge
  finbet.  Die  Einsicht,  daß  nicht  jeder  Streit  vor  ben
Richter  zu  tragen,  sondern  in  geeigneten  Fällen  ein  Weg
zu  finben  ist,  der  die  umständliche,  zelt-  und  kraftvergeu--dende
  Inanspruchnahme  der  Gerichte  erspart,  wird  im
Volke  mehr  und  mehr  lebendig;  es  bebarf  nur  der  Stärkung
  des  Willens  und  der  richtigen  Leitung,  um  hieraus
nicht  nur  für  die  Dauer  des  Krieges,  sondern  auch  für  die
kommende  Friedenszeit  dem  bisher  als  so  streitsüchtig  verschrienen
  deutschen  Volke  einen  dauernden  Segen  werden
zu  lassen.

Einschränkung  des  Kohlenveebrauchs
in  Frankreich.

Jeitweilige  Sperre  der  Gas=  und  Warmwasserlieferung,
  Elektrizität  als  Ersatz
der  Dampfkraft.

Auf  Vorschlag  des  Verpflegungoministers  und  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  hat  der  Präsident  der
Republik  folgenden  Erlaß  unterzeichnet:  („Temps“  und
„Eclair“  vom  12.  6.  17):

1.  Binnen  10  Tagen  nach  Veröffentlichung  des  Erlosses
  wirb  das  Gas  täglich  von  8,30  bis  10,30  morgens,
von  2  bis  5,30  nachmittags  und  von  9  Abhr  abends  bis
4,30  morgens  gesperrt  ...  (Gewisse  Ausnahmen  können
vom  Rüstungs-,  Verpflegungs-  und  TDransportminlsterium
  bewilligt  werden.)

2.  Vom  Tage  ber  Veröffentlichung  des  Erlasses  ab
ist  in  allen  Wohngebäuden  und  Grundstücken  der  Gebrauch
der  Warmwasserversorgung  nur  noch  Sonnabends  und
Sonntags  statthaft.

3.  Zn  sedem  Departement  haben  die  Kontrollingenteure
#r  elektrische  Kraft  im  Einvernehmen  mit  den  Direktoren

der  verschiedenen  Kontrollabschnikte  die  verfügbare  Kraftmenge
  zu  bestimmen  und  bie  Inbuskriellen  zu  ermiteln,  die
ibre  gegenwärtig  in  Gebrauch  besindlichen  Dampfmaschinen
durch  Verwendung  elektrischer  Kraft  ersetzen  können,  ohne
daß  schwierige  Umstellungen  oder  übermäßige  Kosten  erforderlich
  werden.  Flir  den  Fall  von  Meinungsverschledenheiten
  tritt  elne  besondere  Kommission  in  Wirksamkett,
deren  Entscheidung  die  Inbustriellen  sich  zu  sügen  haben,
wibrigenfalls  sie  bei  der  Kohlenverteilung  unberücksichtigt
bleiben.

Auf  Parls  und  seine  V
kelne  Anwendung

eizer  Industrie

Beranzsehung  der  Schw
jür  die  nationale  Kriegswirtschaft.

Wlewest  auch  in  neutralen  Staaten  bie  Inbustrie  sich
der  straffen  kriegswirlschaftlichen  Organlsatton  fllgen  mus,
zeigt  u.  a.  eine  mit  Wirkung  vom  5.  Juni  vom  Schweizer
Bundesrat  erlassene  Verordnung.  Nach  dieser  steht  —
einem  Berichte  ber  „Baseler  Nachrichten“  zukolge  —  dem
Militärdepartement  das  Recht  zu,  die  in  der  Schweiz  befindlichen
  Betriebe  der  Privatindustrie  besichtigen  zu
lassen,  um  festskellen  zu  können,  ob  und  fuwleweit  sie  sich

zur  Herstellung  des  Makerfalbedarfes  des  Heeres  eignen.

Jeder  in  der  Schwelz  befindliche  Bekrieb  der  Privatindustrie,
  der  sich  zur  Herstellung  für  das  Heer  ersorderlichen
  Materials  eignet,  ist  verpflichtet,  vom  Schwelzerischen
  Militärbepartement  aufgegebene  Bestellungen
solchen  Materials  zu  Ubernehmen  und  auf  Verkangen  vor
allen  anderen  Aufträgen  auszuslihren.  Der  Bund  haflet
nicht  für  den  durch  die  Inanspruchnahme  dem  Betrieb
selbst  oder  Dritten  verursachten  Schaden.  Jeder  in  der
Schwelz  befindliche  Betrieb  der  Privatindustrie,  der  sich
zur  Herstelkung  für  das  Heer  erforderlichen  Materlals
eignet,  ist  verpflichtet,  sich  auf  Verlangen  des  Bundesrats
mit  Betrieb  und  Personal,  mit  Einrichtungen  und  Anlagen
zur  Herstellung  solchen  Matersals,  ganz  oder  zum  Tell  in
den  Dienst  des  Bundes  zu  stellen.  Der  Bundesrat  bestimmnt,
  in  welchem  Maße  und  Umfange  ber  Betrieb  in
den  Dienst  des  Bundes  tritt.  Macht  der  Bunbesrat  von
dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  regelt  er  die  Grundsätze,
nach  denen  der  Bund  Entschädigungen  zu  leisten  hat  und
orbnet  bas  Verfahren  zur  Bestimmung  ihrer  Höbe.

Gundesgenossenschaft  und  Geschäft.

Laut  „L'Oeuvre“  vom  9.  Juni  ist  am  29.  Mal  in  der
französischen  Kammer  eine  Anfrage  an  den  Rüstungs.
minister  gerichtet  worden,  ob  es  zutreffend  sei,  daß  Frank.-reich
  bei  Kriegseinkäufen  in  den  Verelnigten  Staaten  für
Kupfer  1,35  Frc.  un  dfür  Stahl  0,35  Frc.  bezablt  habe,
während  der  damalige  amerlkanische  Regierungspreis
0,82  bzw.  0.15  Frc.  betrug.