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Inhalt  vertraulich.  Mur  die  mit  einem  Stern  s  bezeichneten  Abschnitte  Und  zum  RMbdruckhe
#  frelgegeben.  Das  Inhaltsverzeichnis  befindet  lich  auf  Seite  12.

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Allgemeines

*  Besuche  behördlicher  Vertreter
in  Oesterreich-Ungarn.

Der  Bebvollmächtigte  des  Kriegsministeriums  beim
k.  u.  k.  Kriegsministerium  in  Wien  macht  im  Anschluß  an
die  in  Nr.  17,  Seite  8,  beröffentlichte  Notiz:  „Benachrichtigung
  der  Kriegsamitstellen  von  Besuchen  in  ihrem
Wirkungsbereich'“  darauf  aufmerksam,  daß  anch  bei  Besuchen
in  Oesterreich-Ungarn  eine  rechtzettige  Mitteilung  an  den
Bevollmächtigten  (Telegramm-Adresse:  „Preukem  Wien“)
erwünscht  ist,  da  häufig  durch  vorbereitende  Schritte  den
Besuchern  ihre  Aufgabe  erleichtert  und  zubem  Zekt  erspart
werden  kann.  ·-«



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Vaterländischer  Hllĩsdlenst

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Entlohnung  der  Hilsdienstpflichtigen
und  anderer  Zivllpersonen  bel  den
Bekleidungsinstandlehungsämtern.

Hrlegsministerlum.  Arlegsamt.
HKrlegs-Erlatg-  und  fRrbeits-Departement.
Nr.  31406.  17.  C.  I  b.  vom  21.  6.  1912.

Die  in  letzter  Zeit  erfolgte  Errichtung  der  Bekleidungsinstandsetzungsämter
  hat  Anlaß  zu  Zweifeln  gegeben,  ob  die
bei  diesen  beschäftigten  Personen  gemäß  4  oder  gemäß  B
des  Erlasses  vom  7.  3.  17,  Nr.  84/5.  17  O  1b  („Kriegsamt“
Nr.  10,  S.  5)  zu  entlohnen  sind.  Auf  die  Anfrage  einer
Intendantur  hat  das  Kriegsamt  folgende  Antwort  erteilt:

„Wenn  auch  das  Bekleidungsinstandsetzungsamt  formell
aAls  ein  neu  errichtetes  selbständiges  Amt  anzusehen  ist,  so
kann  es  doch  bezüglich  der  Entlohnung  der  Acbeiter  als  eine
durch  Teilung  des  Bekleidungsamtes  entstandene  Abzweigung
dieses  Amtes  behandelt  werden.  —  Eine  für  das  Bekleidungsamt
  bestehende  Lohnordnung  (vergl.  A  des  Erlasses
vom  7.  3.  17)  gilt  also  ohne  weiteres  auch  für  das  Bekleidungsinstandsetzungsamt.
  Hieraus  ergibt  sich,  daß  nicht
etwa  bloß  die  aus  dem  Bekleidungs-  zum  Bekleldungsinstandsetzungsamt
  übergetretenen,  sondern  auch  seimtliche

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in  Zukunft  neu  eintretenden  Arbeiter  nach  der  für  das  Bekleidungsamt
  geltenden  Lohnordnung  —  falls  eine  sosche
besteht  —  zu  entlohnen  sinb.“

*  Sozialwversicherung  und  vaterländischer
Hilfsdienst.

Zzun  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Versicherung
der  im  vaterländischen  Hilfsdienst  Beschäftigten  vom  24.  Jobruar
  1917  (ogl.  Kriegsamt“"  Nr.  9,  Seite  2)  ist  unter
dem  Titel  „Sozialversicherung  und  vaterländischer  Hilfsdienst“
  ein  von  den  ständigen  Mitgliedern  des  Reichsversicherungsmmies
  Geb.  Regierungsrat  Dr.  W.  Rabeling  und
Regierungsrat  A.  Müller  verfaßter  Kommentar  erschienen.
Der  Verlag  hat  sich  bereit  erklärt,  den  Mitgliedern  der  auf
Grund  des  Hilfsdienstgesetzes  geblldeten  Ausschüsse  sowie
allen  anderen  militärischen  Stellen  den  Kommentar  zum
Vorzugspreise  von  8  Mk.  (statt  bes  Ladenpreises  von  5  Mk.)
abzugeben.  Mit  dem  Dienststempel  versehene  Bestellungen
sinb  unmittelbar  an  Carl  Heymanns  Verlag,  Berkin  W.  8.
Mauerstraße  43/44,  zu  richten.

*  Renderungen  der  Anlage  zu  Nr.  7
des  „Kriegsamt“.
1  Von  dem  Bezirk  des  Schlichtungsausschusses  Neuwied
wird  der  Landkreis  Altenkirchen  abgetrennt  und  für  diesen

Kreis  ein  besonderer  Schlichtungsansschuß  mit  dem  Sitz  in
Betzdorf  errichtet.

J  feil  ung.

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8Rus  der  Recl
Einberufungs-  und  feftstellungsausschüfle.

Wir  kommen  heute  nochmals  auf  das  Verhältnis  zwischen
den  Einberufungs-  und  Feststellungsausschüssen  zurück,  wobott
  bereits  in  Nr.  21  des  „Kriegsamt"“  die  Rede  war.  V  on
beachtlicher  Seite  ist  darauf  hingewiesen  worden,  daß  die
Praxis  der  Einbernfungsausschlisse  in  den  einzelnen  Bezirken
  sehr  verschieden  sei.  Ein  Teil  sehe  von  der  Ueberweisung
  Hilfsdienstpflichtiger  aus  einem  Betrieb  an  einen
anderen  überhaupt  so  lange  ab,  als  nicht  eine  Entscheidung
des  Feststellungsausschusses  über  die  Kriegswichtigkeit  des
ersteren  Betriebes  vorliege.  Ein  anderer  Teil  nehme  dagegen
  keine  Rücksicht  auf  ein  etwaiges  Verfahren  bei  dem
Feststellungsausschusse,  überlasse  es  vielmehr  den  Beteiligten,
  die  Feststellum  der  Kriegswichtigkeit  ihres  Detriehes