Krlegsamt.  miliche  Mittellungen  und  Machrichten

Nummer  22

vor  dem  Feststellungsausschuß  zu  betreiben,  und  fühle  sich
inzwischen  in  keiner  Weise  behindert,  Aufsorderungen  und
Einberufungen  Hilfsdienstpflichtiger  vorzunehmen.  Es
bandelt  sich  also  um  zwei  Extreme:  der  eine  Einberufungsan
  wartet  auf  den  Feststellungsausschuß,  der  andere
nicht.

Der  richtige  Standpunkt  zu  diesen  Fragen  liegt,  wie
gewöhnlich,  in  der  Mitte  und  ist  folgender:

An  die  Spitze  ist  der  Grundsatz  zu  stellen,  daß,  wie  dies
schon  in  Nr.  21  des  „Kriegsamt“  betont  wurde,  die  Einberufungsausschüsse
  ihre  Entschließung  möglichst  selbständig
treffen  sollen,  und  zwar,  wie  hiermit  wiederholt  werden  mag,
nicht  nur  über  die  Kriegswichtigkeit  an  sich,  sondern  auch
über  die  sogenannte  —  unter  Umständen  viel  wichtigere!  —
Uebersetzungsfrage.  Ein  Betrieb  kann,  wie  mehrfach  hervorgehoben,
  an  sich  kriegswichtig,  aber  „übersetzt“  sein.  Ja,
es  ist  möglich,  daß  ein  an  sich  kriegswichtiger  Betrieb  überhaupt
  ohne  Hilfsdienstpflichtige  auskommen,  sich  also  mit
Jugendlichen,  Alten  oder  Frauen  behelfen  kann  und  muß.
Daher  ist  es  keineswegs  von  vornherein  unzulässig,  wenn
ein  Einberufungsausschuß  zwar  die  Kriegswichtigkeit  des
betreffenden  Betriebes  anerkennt,  ihm  aber  trotzdem  einige
oder  sogar  alle  bei  ihm  beschäftigte  hilfsdienstpflichtige  Personen
  entzieht.  -

Da  der  Einberufungsausschuß  die  Pflicht  zur  eigenen
Prüsung  der  Kriegswichtigkeit  und  Uebersetzung  hat,  so
kann  es  zunächst  nicht  gebilligt  werden,  wenn  er  sich  dieser
Prilfung  überhaupt  enthält,  es  den  Beteiligten  überläßt,
den  Feststellungsausschuß  anzurufen,  und,  solange  letzterer
noch  keine  Entscheidung  getroffen  hat,  das  Heranziehungsgeschäft
  ruhen  läßt.  Ebensowenig  liegt  es  aber  im  Interesse
  des  Hilfsdienstes,  wenn  der  Einbernfungsausschuß  gewissermaßen

  so  arbeitet,  als  gäbe  es  keinen  Feststellungsechi,

  und  unbekümmert  um  dessen  Enischeidungen  vorgeht.
  «

Es  ist  klar:  unter  dem  soeben  geschilderten  „Warteversahren“
  würde  die  dringend  nötige  Energie  des  Heran-Ziehungsgeschäfts
  leiden.  Aber  auch  eine  mangelnde  Rücksicht
  auf  den  Feststellungsausschuß,  dem  das  Gesetz  nun  einmal
  bestimmte  Aufgaben  übertragen  hat,  müßte  zu  schweren
Unzuträglichkeiten  führen.  Denn  dann  würden  die  Fälle
sehr  bäufig  sein,  wo  Hilfsdienstpflichtige  einem  anderen  Betriebe
  überwiesen  würden,  aber  später,  wenn  der  Feststellungsausschuß
  gesprochen  hat,  in  den  ursprünglichen  Betrieb
  wieder  zurückkehren  müßten.  Ein  derartiges  unnötiges
  Hin-  und  Herschieben  von  Arbeitskräften  —  in  einer
Zeit,  wo  das  Vaterland  alle  Kräfte  braucht!  —  ist  tunlichst
zu  vermeiden.  Auch  dies  beweist,  daß  der  Einberufungsausschuß
  von  vornherein  mit  eigenen  Augen  zusehen  und
prüfen  muß.

Wemn  bei  dieser  Prüfung  der  Einberusungsausschuß  zu
der  Ansicht  gelangt,  daß  er  einem  Betriebe  Arbeitskräfte  entziehen
  Kann,  und  wenn  alsdann  etwa  im  Sinne  von  8  31  ff.
der  Verfahrensanweisung  bei  ihm  eine  „Vorstellung“  erhoben
  wird,  so  gibt  es  drei  Möglichkeiten:

a)  der  Einberufungsausschuß  hält  die  Vorstellung  für
schlechthin  unbegründet:  dann  läßt  er  sich  im  Heranziehungsverfahren
  nicht  aufhalten;  oder

b)  er  hält  die  Vorstellung  für  begründet  :  dann  wird  er  die
schon  eingeleitete  Heranziehungsmaßnahme  einstellen
oder  zurücknehmen;  oder  «

.---«..--..»;M,-z-k-  kut-:-—-Iszts-ii-s-ki7xsts1-s-i--I-ss  sk---.·---;-k---Is

so)cc8-kommtzuch.Ansicht,daßdigFrcsgchrskisimåinichs
tigkeit  oder  der  Uebersetzung  zweifelhaft  ist:  dann  wird
er  gut  tun,  von  sich  aus  die  Entscheidung  des  Feststellungsausschusses
  zu  betreiben,  wozu  er  gemäß  §  27
der  Verfahrensanweisung  auf  dem  Wege  über  die  ihm
übergeordnete  Kriegsamtstelle  ohne  weiteres  berechtigt
ist.  Der  Einbernfungsausschuß  braucht  es  also  nicht  erst
den  Beteiligten  zu  überlassen,  den  Feststellungsausschuß
ihrerseits  anzurufen.

Wenn  nun  der  Einberufungsausschuß,  der  einem  bestimmten
  Betriebe  gegenüber  bereits  mit  der  Herausziehung
von  Arbeitskräften  begonnen  hat,  erfährt  —  in  der  Regeb
wird  dies  durch  Mitteilung  der  Beteiligten  geschehen  —,  daß
letztere  ihrerseits  den  Feststellungsausschuß  angerufen  haben,
so  daß  also  das  Feststellungsverfahren  bereits  schwebt,
so  braucht  deswegen  der  Einberufungsausschuß  keineswegs
das  von  ihm  schon  eingeleitete  Heranziehungsverfahren
sofort  einzustellen,  um  auf  die  Entscheidung  des  Feststellungsausschusses
  zu  warten.  Auch  hier  muß  er  selbständig
  prüfen.  Gelangt  er  dabei  zu  der  Ueberzeugung,  daß  die
Anrufung  des  Feststellungsausschusses  durch  die  Beteiligien
aussichtslos  ist  —  aussichtslos  namentlich  gegenüber  dem
Umfange  der  beabsichtigten  Heranziehungen  —,  so  fsoll  er
sich  nicht  weiter  stören  lassen  in  dem  Heranziehungsverfahren
und  mag  es  getrost  darauf  ankommen  lassen,  daß  etwa  noch
rechtzeitig  eine  —  für  ihn  allerdings  dann  maßgebende  —
abweichende  Entscheidung  des  Feststellungsausschusses  ergeht,
  oder  daß  ein  inzwischen  schon  Ueberwiesener  gemäß
g  7  Abs.  4  des  Hilfsdienstgesetzes  Beschwerde  einlegt.  Kommt
dagegen  der  Einberufungsausschuß  pflichtgemäß  zu  der

Ueberzeugung,  daß  die  Anrufung  des  Feststellungsausschusses

durch  die  Beteiligten  nicht  aussichtslos  ist  oder  daß  es  sich

wegen  Zweifelhaftigkeit  der  Sache  empfiehlt,  die  Entscheidung
  des  Feststellungsausschusses  abzuwarten,  daun  mag  er
letzteres  tun.  .
Auf  diese  Weise  dürften  sich  die  aufgeworfenen  Zweifel
lösen.  Grundsatz  muß  eben  immer  bleiben,  daß  die  Einberufungsausschüsse
  auf  Grund  eigener  Prüfung  möglichst
unabhängig  und  möglichst  selbständig  entscheiden  und  danach
ihr  Verhältnis  zium  Feststellungsausschusse  einrichten.

mißverstanden

auszusprecher

süglich  aller  der  ·  »
bezeichneten  Betriebe  Entscheidungen  nach  §  4  Abs.  2  des
Hilfsdienstgesetzes,  also  durch  den  zuständigen  Feststellungsausschuß,
  herbeizuführen.  In  dem  Erlasse  steht  ausdrücklich,
daß  dies  nur  geschehen  soll,  sofern  die  Kriegswichtigkeit  der
betreffenden  Betriebe  und  ihre  Uebersetzung  „zu  Zweifeln
Anlaß  gibt“.  Wenn  also  weder  der  Bericht  des  Einberufungsausschusses
  noch  die  eigene  Kenntnis  oder  Erwägung
der  Kriegsamtstelle  „zu  Zweifeln  Anlaß  gibt“,  ist  es  nicht
notwendig,  auf  eine  Entscheidung  des  Feststellungsausschusses
  zu  dringen.  Die  Kriegsamtstelle  muß  sich  eben
nach  dem  oben  Gesagten  darauf  verlassen  dürfen,  daß  der
Einbernfungsausschuß  die  ihm  obliegende  eigene  Prüfung
selbständig  vorgenommen  hat  und,  wenn  es  nötig  wäre,  von
selbst  den  Anstoß  zu  einer  Entscheidung  des  Feststellungsausschusses
  gegeben  haben  würde.  Die  Kriegsamtstelle  selbst
mag  diese  Prüfung,  also  eine  Ueber  prüfung,  an  der  Hand

des  ihr  vom  Einberufungsausschusse  vorgelegten  Materials