numm  er  2

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ebenfalls  anstellen.  Aber  wenn  schließlich  weder  der  Einberufungsausschuß
  noch  die  Kriegsamtstelle  einen  besonderen
  Anlaß  zu  Zweifeln  haben,  hat  es  gar  keinen  Zweck
und  würde  das  Heranziehungsverfahren  mnur  hindern,  wenn
erst  noch  der  Feststellungsausschuß  bebelligt  würde.  Es  besteht
  kein  Bedenken  dagegen,  daß  sowohl  der  Einberufungsausschuß
  als  auch  die  Kriegsamtstelle!  die  Frage,  ob  es  sich
empfiehlt,  den  Feststellungsausschuß  entscheiden  zu  lassen,
möglichst  frei  bebandeln.

Es  kann  nur  immer  wiederholt  werden:  es  liegt  nicht
im  Interesse  des  Heranziehungsgeschäfts,  den  meist  überlasteten
  Feststellungsausschuß  unnütz  zu  beschäftigen.  Da-Her
  mögen  auch  die  Einberufungsausschlisse  es  vermeiden,
ibrerseits  die  Beteiligten  gewissermaßen  darauf  hinzustoßen,
sie  möchten  doch  den  Feststellungsausschuß  aurufen.  Letzteros
geschieht  aber,  wenn  ein  Einbernfungsausschuß,  was  tatsächlich
  vorgekommen  ist,  einen  Beteiligten,  welcher  vorstellig
wird,  einfach  damit  abspeist,  daß  er  ihm  entgegnet:  Dein  Betrieb
  ist  ja  noch  nicht  als  kriegswichtig  festgestellt.  Das
wird  natürlich  als  ein  Rat  zur  Anrufung  des  Feststellungs.
ausschusses  aufgesaßt.  Ein  Nat,  der  meist  prompt  erfüllt
wird,  und  zwar  nicht  nur  von  dem  Betroffenen,  sondern  auch
von  anderen  Betrieben,  die  sich  in  gleicher  Lage  fühlen.  Auf
diese  Weise  wird  das  Arbeitsfeld  der  Einberufungsausschüsse,
auf  welchem  sie  möglichst  selbständig  sein  sollen,  immer  mehr
eingeschränkt  und  der  Zweck  des  Hilfsdienstgesezes  vereitelt.

Es  ist  schon  einmal  darauf  bingewiesen  worben,  nicht
etwa  zu  glauben,  aß  es  Aufge  be  der  Feststellungsausschisse
sei,  sozusagen  von  vornherein  eine  Liste  aufzustellen,  aus  der
die  Kriegswichtigkeit  der  einzelnen  Betriebe  und  die  ihnen
nzubilligende  Personalbesetzung  ein  für  allemal  hervorgehe.

  Das  ist  graue  Theorie.  Die  Feststellungsausschüsse
werden  überhaupt  nicht  von  Amts  wegen  tätig,  sondern  nach
6  27  der  Verfahrensanwessung  auf  Antrag  der  Beteiligten
oder  auf  Anweisung  des  Kriegsamtes,  d.  i.  der  Kriegsamtstellen.

  Werden  sie  von  einem  Beteiligten  angerufen,  so
haben  sie,  wie  die  Zentralstelle  wiederholt.  ausgesprochen  hat,
vorweg  zu  prüfen,  ob  das  „unmittelbare  berechtigte“  Interesse
  vorliegt.  Ein  solches  Interelse  ist  nach  8  27  de  Verfahrensanweisung
  die  notwendige  Voranssetzung  kür  die
Anrufung  des  Feftstellungsausschusses.  Wie  ja  auch  vor  den
ördentlichen  Gerichten  die  sogenannte  Feststellungsklage  nur
dann  erhoben  werden  kann,  wenn  ein  des  Rechtsschutzes
würdiges  Interesse  an  der  Feststellung,  und  zwar  an  der  alsbaldigen
  Feststellung,  eines  Rechtsverhältnisses  behauptet
werden  kann.

Zum  Schlufse:  dickenigen
arbeiten  am  besten,  durch  deren  Tätigkei  -»-ausschuß
  am  wenigsten  in  Bewegung  gesetzt  wird.  Die  Ein.
berufungsausschüsse  finb  im  r  mit  den  über  ihnen
stehenden  Feststellungsausschüssen  die  beweglicheren  Elemente.
  Sie  ads  Der  als  EWsr  zu  7  id  uionet.

Einberufungsausschüsse

1  Zerichtigung.

In  der  Schlußzeile  des  Abschniktes  „Aus  der  Rechlsabteilung“
ist  in  Nummer  21  Seite  3,  wie  sich  auch  bereits  aus  dem  Sinne
ergibt,  zwischen  den  Worten  „Wesetzes  enlgegenstehen"  das
Wort  nicht  einzuschalten.

Mriegsamt.  Knfsicke  Mlstellungen  und  KK

huls  —  —————

H  —  —  w.............—  .."—"  .

EIIIIIIIIII  IIIIIMIIIIIIIIIIIIIÜIIIIIIIIIIIIIIII  sssjsjjjgsaassssjsssptmtsaz

Rohstoffe

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Zufammenarbeiten  von  Reichskohlenkommillar
und  Kriegsaomt.
Chef  des  Krlegsamtes.
ötab  PF.  1.  14  435.  K.  vom  377.  6.  1912.

Im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskohlenkommissar
  wird  zur  Vereinsachung  um  Beschleunigung
der  Zusammenarbeit  bestimmt:

1.  Die  Kohlenkommission  des
*¼  §  -  »  öst.

mn

gcrassht  der  naneni  er  lerh  *  *Wis

Frdistree  ach  Anweisung  des  Reichskoblenkommissars,
  der  bei  grundlegenden  Fragen  mein
Einderständnis  einholen  wird.

3.  Rittmeister  Vollmer  verbleibt  auch  weiterbin  zur
Verfügung  des  Reichskohlenkommissars,  der  über
seine  Verwendung  sich  mit  mir  verständigen  wird.

Asle  Anforderungen  und  Mitteilungen  der  Dienststellen
  des  Kriegsamtes,  sowie  der  sonstigen  Beschaffungsstellen
  des  Heeres  und  der  Marine  in
Fragen  der  Koblenversorgung  sind  durch  Vermittlung
  des  Hauptmanns  Aumund  unmtttelbar  an
den  Reichskoblenkommissar  zu  richten.  Hauptmann
  Ammund  arbeitet  in  engster  persönlicher
Fühlungnahme  mit  den  Dienststellen  des  Kriegsamtes
  und  den  vorerwähnten  Beschaffungsstellen
und  sorgt  dafür,  daß  sie  über  die  Kohlenbelieferung
  der  Rüstungsindustrie  rechtzeitig  unterrichtet
werden.  Im  Streitfalle,  welche  Industriebetriebe
innerhalb  der  Mengen,  die  für  die  Gesamtindustric
  verfügbar  sind,  beliefert  werden  sollen,
ist  meine  Entscheidung  einzuholen.

5.  Anträge  und  Wünsche  des  Kohlenkommissars,  soweit
  sie  nicht  an  mich  persönlich  geleitet  werden
serten  sind  durch  Hanptmann  Aumund  den  zustündigen
  Dienststellen  des  Kriegsamtes  unmittelbar
  zuzuleiten.

6.  Hauptmann  Aumund  erhält  die  Befugnis,  nach
Enwerständnis  mit  dem  Reichskohlenkommissar
in  meinem  Auftrag  unmittelbar  an  die  Kriegsamtstellen
  und  #nebenstellen,  Kriegswirtschafts.
ämter  und  Kriegswirtschaftsstellen  Aunweisungen
zu  geben.  Er  zeichnet  „Kriegsamt  J.  A.“.  Wichtige
  Anweisungen  allgemeiner  Art  sind  stets  in
Abschrift  an  Kriegsamt  Stab  M.  3  und  2  Tech
nischer  Stab  zu  geben.  *ç1*-7.

  Die  Kriegsamtstellen  und  Kriegswirtschaftsämter
haben  alle  Anträge  und  Mitteilungen,  die  in  den
Geschäftsbereich  des  Peichskahlenkommissors  #
fallen,  unmittelbar  an  diesen  zu  richten.  In
Fällen  von  besonderer  Wichtigkeit  ist  Abschrift  #n
das  Kriegsamt,  Technischer  Stab,  zu  überfenden.