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Kriegsemt.  Mmiiche  mittellungen  und  Machiichte

hnummer  22

8.  Die  Vertreter  des  bayr.,  sächs.  und  württ.  Kriegsministeriums
  beim  Kriegsamt  richten  ihre  Anträne
  und  Mitteilungen  unmittelbar  an  den
Reichskohlenkommissar.

9.  Anregungen  und  Wünsche  in  bezug  auf  die
Kohlenerzeugung  sind  vom  Reichskohlenkommissar
mmittelbar  an  die  Kriegsrohstoffabteilung  zu
leiten,  hinsichtlich  der  Arbeiterbeschaffung  an  E.  D.
In  wichtigen  Fällen  wird  der  Reichskohlenkommissar
  sich  mit  mir  ins  Einvernehmen  setzen.

19.  Bei  der  Regelung  der  Kohlenversorgung  für  die
Landwirtschaft  wird  der  Reichskohlenkommissar
die  Gruppe  M.  L.  des  Kriegsamites  Stab  (Oberleutnant
  v.  Schwerin)  beteiligen,  bei  Transportfragen

  die  Gruppe  M.  3  (Major  v.  Ludwiger),  soweit

  das  Kriegsamt  hierfür  in  Frage  kommt,  hinsichtlich
  der  Kohlenlieferung  an  verbündete  und
neutrale  Staaten  die  Abteilung  für  Ein=  und
Ausfuhr  (A.  8,  Oberstleutnant  Gießler).
Groener,

*  Höchstpreise  für  Eisen  und  Stahl.
IE#t.  646.  6.  17.  AMRR.  voll  16.  6.  1917.

Die  ständigen  Preissteigerungen  auf  dem  Eisenund
  Stahlmarkt  haben  es  als  notwendig  erscheinen  lassen,
der  willkürlichen  Preisbildung  durch  JFestsetzung  von
Höchstpreisen  eine  Grenze  zu  ziehen.  Um  aber  zugleich
die  Perschiebungen  der  Erzeugungskosten  auch  späterhin
berücksichtigen  zu  können,  sind  diese  Höchstpreise  nicht  in
starrer  Form  erlassen  worden.  Es  ist  vielmehr  bestimmt:
a)  Für  Roheisen,  Nohstahl,  Halbzeug  und  Erzengnisse

aus  Eisen  und  Stahl,  gewalzt  oder  gezogen,  dürsen

keine  höheren  Preise  gesorert  oder  gezahlt  werden,
als  die  vom  Deutschen  Stahlbund  in  einer  von  der

Kriegs.Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsministeriums

genehmigten  Preisliste  jeweils  festgesetzten  Preise.

b)  Die  seweils  gültige  Preisliste  liegt  beim  Beanftragten
des  Kriegsministeriums  beim  Deutschen  Stahlbund
auf;  an  diesen  sind  auch  alle  diese  Verordnung  betreffenden
  Anfragen  zu  richten.

Webftofte.
*  Beauftragte  Sortierbetriebe  von  Lumpen  und  neuen

Stoffabfällen.

W.  IV.  2950/F.  17.  KRH.  vom  15.  6.  1917.

Durch  Bekanntmachung  vom  15.  Juni  1917  (veröffentlicht
  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  140)  ist  eine
Neuaufstellung  der  Firmen  gegeben,  die  mit  dem  Ankauf
und  der  Sortierung  der  im  §  1  der  Bekanntmachung  betr.
Beschlagnabme  und  Bestandserhebung  von  Lumpen  und
neuen  Stoffabfällen  aller  Art  —  W.  IV.  900/4.  16.
K#A.  —  vom  16.  Mai  1916  bezeichneten  Gegenstände  für
die  Zwecke  des  Heeres-  oder  Marinebedarfs  beauftragt
sind.

(Pa.)  „
Spinnpapiereinfuhr-Ueberwachungsstelle.  4
Am  2.  Juni  1917  ist  eine  Spinnpapiereinfuhr
  -  Ueberwachungsstelle  goebildet  worden,

die  die  Aufgabe  hat,  die  Einfuhr  schwedischen  Spinnpapiers
  zu  überwachen.

Alle  Anträge  auf  Einfuhr  von  Spinnpopier  sind  in
Zukunft  an  die  Spinnpapiereinfuhr-Ueberwachungsstelle
zu  Händen  der  Firma  H.  u.  A.  Gratenau  in  Hamburg  zu
richten,  die  mit  der  Vorprüfung  dieser  Anträge  nach
Maßgabe  der  von  der  KRA.  mit  der  Spinnpapiereinfuhr-Ueberwachungskommission
  ausgearbeiteten  Richtlinien  betraut

  ist.

*  Holzspäne.
Bit.  600/6.  17.  HRH.  vom  27.  6.  1917.

Am  27.  Juni  1917  ist  eine  Bekanntmachung  betreffend
  Bestandserhebung  von  Holzspänen  aller  Art  in
Kraft  getreten,  durch  die  eine  Meldepflicht  für  Sägespäne
(Sägemehl),  Hobelspäne  und  andere  Holzspäne  (Drehspäne,
  Maschinenspäne  usw.)  angeordnet  ist.  Die  Meldungen
  sind  für  die  am  1.  Juli.  1.  Seplember  und  1.  Dezember
  dieses  Jahres  vorhandenen  Bestände  bis  zum

15.  Tage  des  betreffenden  Monats  auf  amtlichen  Meldescheinen

  an  die  Beschaffungsstelle  für  Holzspäne  und
Streumittel  bei  der  Königlichen  Intendantur  der  militärischen
  Institute  in  Berlin  zu  erstatten.  Ueber  die
meldepflichtigen  Gegenstände  ist  ein  Lagerbuch  zu  führen.
Nicht  betroffen  von  der  Verpflichtung  zur  Meldung
werden  jedoch  alle  Personen  usw.,  in  deren  Gesamtbetriebe
  der  monatliche  Abfall  nicht  mehr  als  eine  Tonne
oder  deren  gesamter  Vorrat  nicht  mehr  als  fünf  Tonnen
beträgt.

6u  mm  J.

*  Beschlagnahme  der  Villardbande.
6.  267

/  5.  17.  KKH.  vom  22.  6.  1917.

Durch  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1917  ist  alle
gebrauchte  und  ungebrauchte  Kautschuk=  (Gummi.)
Billardbande  in  vulkanisiertem  und  unvulkanisiertem  Zustande
  beschlognahmt  worden,  und  zwar  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  sie  sich  in  Billarden  oder  Teilen  von  Billarden

befindet  oder  nicht.  Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Benutzung

  der  Billardbande  in  Billarden  zum  Zwecke  des

Spielens  erlaubt.  Ebenso  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung
  von  Billardbande  gestaltet  geblieben,  sofern  ie  als
Bestandteil  eines  Billards  oder  zur  Ansbesserung  eines
Billards  veräußert  oder  geliesert  wird.  Dagegen  ist  das
Herausnehmen  der  Billardbande  ans  Billarden  oder
Teilen  von  Billarden  sowie  die  Veräußerung  oder  Lieferung
  der  herausgenommenen  Billardbande  oder  von
Billardbanden  in  Teilen  von  Billarden  nur  nach  ausdrücklicher
  Einwilligung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  zulässig.


*  Veräußerung  von  Ledergegenständen  aus  zurückgewiesenen

Beständen.

Blt.  605%  17.  KRR.  U.  Ang.  vom  18.  ö.  1917.

Vielfach  ist  die  unzutreisende  Ansicht  verbreitet,  daß
Lodergegenstände,  die  aus  von  den  Beschaffungsstellen
zurückgewiesenen  Beständen  stammen,  ohne  weiteres  beäußert
  werden  dürfen.  Es  ist  vielmehr  zu  unterscheiden,