Nnummer  22

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Krlegsemt,.  Amille  Milttellungen  und  M  achrichten

*  Orgaonisation  des  fürbeltsnachweiswesens.


Krlegsminlisterium.  KMrlegsamt.
Krilegs-Erfatg-  und  Hrbells-Departementf.
Nr.  104%/6.  17.  HZS.  1.  vom  10.  6.  1917.

(Nuszug.)

Auf  Grund  des  Erlasses  des  Kriegsministeriums  vom
11.  11.  1916  und  vom  29.  1.  1917  —  Nr.  99/10,  16.  AZ8  1,
1.  und  2.  Ang.  —  und  der  „Richtlinien  für  die  Heranziehung
der  Arbeitsnachweise  für  den  Vaterländischen  Hilfsdienst“  des
Kriegsamts  vom  29.  1.  1917  Nr.  350/1.  17.  AZS.  1,  val.
Kriegsamt  Nr.  6,  S.  1,  sind  nunmehr  in  allen  Korpsbezirken
die  Gründungen  der  Zentralauskunftsstellen  und  Hilfsdienstmeldestellen
  durchgeführt.

Auf  Grund  der  darüber  erstatteten
machten  Erfahrungen  wird  verjügt:

Der  Erlaß  vom  12.  2.  1917  Nr.  170/1.  17.  AZS  1,  val.
Kriegsamt  Nr.  10,  S.  16,  wird  wie  folgt  abgeändert:  In
Ziffer  7  sind  die  Worte  „der  zuständige  Arbeitsnachweisverband“
  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:  „die  zuständige
Zentralauskunsisstelle.“

Der  Abschnitt  „Organisation“  Nr.  I—VI  einschl.  der
Richtlinien  Nr.  356/1.  17.  AZB  1  erhält  in  der  nachfolgenden
abgeänderten  Fassung  hiermit  Verfügungskraft.  Die
darin  getrofsenen  Bestimmungen  müssen  demzufolge  von  nun
an  überall  durchgeführt  werden.  ,

Berichte  und  ge-Organisation.



I.  Die  Leitung  der  gesamten  Arbeitsvermittlung  im
Korpsbezirk  liegt  bei  der  Kriegsamtstelle,

die  sachliche  Arbeitsansführung  bei  der
Zentralauskunftsstelle,

II.  Die  unmittelbare  Arbeitsvermittlung
  leisten  die  nicht  gewerbsmäßigen  Arbeitsnachweise
  aller  Art.  .

III.  Als  neue  Instanz  treten  hinzu  die  H  ilfsdienstmeldestellen.
  Die  Bilfsdienstmeldestellen  sind
als  solche  durch  Anbringung  dieser  Bezeichnung  an  und  in
ihren  Geschäftsräumen  überall  besonders  zu  kennzeichnen.

Zu  unterscheiden  sind:

a)  Orte  mit  mehreren  Arbeitsnachw  ei  -
sen.  An  solchen  Orten  wird  von  der  Kriegsamtstelle  im
Einvernehmen  mit  der  Zentralauskunftsstelle  der  geeignetste
nach  Anhörung  und  Uebereinkunft  aller  beteiligten  Arbeitsnachweise
  als  Hilfsdienstmeldestelle  bezeichnet.  Sollte  unter
den  Arbeitsnachweisen  keine  Einigung  zu  erzielen  sein,  so
wird  durch  Verfügung  der  Kriegsamkstelle  der  öffentliche
Arbeitsnachweis  als  Hilfsdienstmeldestelle  bestimmt.  In
Großstädten  werden  mehrere  Hilfsdienstmeldestellen  notwendig
  sein  (vielleicht  in  Anlehnung  an  die  Abgrenzung  der  Ersatzbezirke).
  Außerdem  empfiehlt  sich  hier,  auf  die  oft  zahlreichen
  gleichartigen  Arbeitsnachweise  dahin  einzuwirken,
daß  sie  sich  zur  Ersparung  unnötiger  Anspannung  von
Kosten  und  Menschenkrästen  für  die  Dauer  des  Hilfsdienstgesetzes
  zu  einem  Facharbeitsnachweis  zusammenschließen.

b)  Orte  mit  nur  einem  Arbeitsnachweis.
An  jolchen  Orten  wird  dieser  als  Hilfsdienstmeldestelle  bezeichnet,
  es  sei  denn,  daß  der  betreffende  Arbeitsnachweis
nicht  leistungsfähig  ist.

..üJ————

C)  An  Orten  ohne  geeigneten  Arbeitsnachweis
  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  bei  einer  kommunal-
  oder  staatsbehördlichen  Stelle  eine  Einrichtung  geschafsen
  und  bekannt  gemacht  wird,  die  von  allen  dencn,  die

ihre  Meldungen  dort  einreichen  wollen,  diese  entgegennimmt,
auch  bei  der  Erstattung  derselben  behilslich  ist.

J  Die  Abgrenzung  der  Wirkungsbereiche  der  einzelnen
Hilfsdienstmeldestellen  muß  durch  die  Kriegsamtstellen  in
Einvernehmen  mit  der  Zentralauskunftsstelle  und  den  beteiligten
  Acbeitsnachweisen  erfolgen,  so  daß  schließlich  jeder
Arbeitsnachweis  und  jede  Meldeeinrichtung  (vergl.  c)  einer
bestimmten  Hilfsdienstmeldestelle  zugeteilt  ist.

IV.  Die  Arbeitsverm  ittlung.
1  1.  Arbeitsuchende.
#)  Jeder  Awbeitsuchende  wendet  sich  an  den  Arbeitsnachweis,
  der  ihm  am  passendsten  erscheint.
D%)  Wer  keine  Beziehung  oder  Neigung  zu  einem  bestimmten
  Arbeitsnachweis  hat,  reicht  seine  Meldung  bei
einer  Hilfsdienstmeldestelle  oder  Meldeeinrichtung  gem.

Diese  Meldungen  sind  mündlich  oder  schriftlich  einzureichen.
  Ob  die  Kriegsamtstellen  für  schriftliche  Melbungen
besondere  Muster  aufstellen  oder  ausgeben  wollen,  bleibt
ihnen  überlassen.

e)  Wer  sich  um  militärise

e  Stellen  bewirht,  reicht  seine

Meldung  grundsälich  bei  der  Hilfsdienstmelbestelle  ein.

2.  Offene  Stellen.

Die  Meldungen  der  offenen  Stellen  erfolgen  durch  die
Arbeitgeber  siungemäß  entsprechend  der  Aubringung  der
Arbeitsgesuche,  also  in  den  Fällen  gemäß  IV,1
a)  bei  dem  passenden  oder  zuständigen  Arbeitsnachweis
b)  bei  einer  Hilfsdienstmeldestelle,  ·

c)  für  die  militärischen  Stellen  grundsätzlich  bei  der  Hilfsdienstmeldestelle.
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Die  Arbeitsuchenden  und  Arbeitgeber  sind  darauf  hinzuweisen,
  daß  sie  grundsätzlich  nur  an  einer  Stelle  melden
sollen.  Wollen  sie  ausnahmsweise  aus  bestimmten  Gründen
doch  gleichzeitig  eine  weitere  Meldung  vornehmen,  so  sind
sie  anzuhalten,  diesen  Umstand  bei  den  Meldungen  mit  anzugeben,
  damit  eine  mehrfache  Zählung  und  Vermittlung
vermieden  wird.

V.  Der  Verkehr  der  Arbeitsnachweise
untereinander.

a)  Die  Arbeitsnachweise  gleichen  weitestgehend  ihre
Arbeitsgesuche  und  Meldungen  der  offenen  Stellen  aus.

e)  Die  Meldeeinrichtungen  gemäß  III6  geben  ihre
Meldungen  lediglich  an  die  für  sie  zuständige  Hilfsdienststelle

  ab.

DS0  Die  Hilfsdienstmeldestellen  geben  die  Meldungen,
die  sie  nicht  selbst  oder  durch  Abgabe  an  die  geeigneten  Arbeitsnachweise
  ihres  Bereichs  vermitteln  können,  an  die  zuständige
  Zentralauskunftsstelle.  ·

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