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  Die  Vermittlungszweigstellen  des  Kriegsausschusses
ber  technischen  Verbände  geben  ihre  überschüssigen  Meldungen
  unmittelbar  an  die  zuständige  Zentralauskunftsstelle
(für  den  Obmann  der  technischen  Verbände).

1)Die  Arbeitsnachweise  (Stellenvermittlungen)  für
kaufmännische  und  Büro-Angestellte  geben  ihre  überschüssigen
  Meldungen  unmittelbar  an  die  zuständige  Zentralauskunftsstelle.


g)  Die  Zentralauskunftsstellen  geben  die  Meldungen,
die  sie  nicht  ausgleichen  können,  an  das  Kaiserliche  Statistische
  Amt,  Abtellung  für  Arbeiterstatistik.

VI.  Berufsberatung.

Jede  Hilfsdienstmeldestelle  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  besonders
  für  die  Personen,  die  einen  neuen  Beruf  aufnehmen
wollen,  eine  ausreichende  Berufsberalung  gewährleistet  ist.
Die  Berufsberatung  wird  in  den  meisten  Fällen  nur  mündlich
  erledigt  werden  können.

VII.  Die  Bestimmungen  des  Erlasses  vom  5.  3.  1917
NKr  95/2.  17.  A2S.  2  (ogl.  Kriegsamt  Nr.  10,  S.  14)  betreffond
  usbau  des  weiblichen  Arbeitsnachweiswesens
  bleiben  unberührt.

Aus  der  Begründung.

Zu  III:  .  Folgende  Gesichtspunkte  find  für  die  unter  III
gelroffenen  Anordnungen  maßgebend  gewesen:

Maglichst  an  sämtlichen  Orten,  jedenfalls  aber  überall  dort,
wo  ein  Bedürfuis  vorhanden  ist,  muß  die  Möglichkeit  gegeben  sein,
daß  Hilfsdienspflichtige  ##r  Gesuch  um  Zuwelsung  einer  Sielle
im  baterländischen  Hilfsdienst  persönlich  anbringen.  Am  schwierigsten
  ist  dies  an  Orten,  an  denen  eniweder  überhaupt  kein
Arbeitsnachweis  besteht  oder  nur  ein  bedeutungsloser  und  nicht
leisungsfähiger  Arbeitsnacht  Um  bieser

.  ·-·«  sz  ichweis  vorhanden  ist.
Schwierigleit  abzuhelfen,  ist  unter  III,c  bestimmt,  daß  an  solchen
Orten  besondere  Meldeeinrichtungen  bei  den  kommunalen  oder
staaklichen  Behörden,  also  Bürgermeisterel,  Schulsen-Amt,  Land-Nar

  weis  ihres
für  techwiesenen

  Bereich,  indem  sie  die  von  den  anderen  Arbeitsnachweisen
  ihres  Bereichs  ihnen  übermittelten  überschüssigen  Meldungen,
soweit  sie  diese  selbst  nicht  mehr  vermitteln  oder  ausgleichen  können,
  an  die  Zentralauskunftsstellen  weilergeben.  Es  wird  empfohlen,
  diese  Hilfsdlenstmeldestellen  so  auszubauen,  daß  sie  späterhin
  als  Ortszentralen  bestehen  bleiben  können.

Die  Herborhebung  der  Bezeichnung  „Hilfsdienstmeldestelle“
sowohl  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  und  Aufrufen  wie  auch
durch  Anbringung  bon  öftsräu-Schildern

  an  und  in  ihren  Gesch
men  erscheint  gebolen,  um  einer  an  manchen  Orten  gegen  die
„Arbeiksnachweise“  bestehenden  Ubneigung  den  Boden  zu  ent-—–—....————1

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Nnummer  22

Zu  V:  Der  Meldeverkehr  der  Arbeitsnachweise  an  die  weiteren
  Instanzen  litt  blsher  unter  einer  Mehrheit  von  Bestimmungen,
  die  doppelte  und  dreifache  Meldungen  nötig  machten.  Es
bestand  bisher  die  Pflicht  zu  Meldungen  gemäß  der  auf  Grund
des  §  15  des  Stellenvermittlergesches  erlassenen  Verordnungen  der
einzelnen  Bundesstaaten,  wonach  die  nicht  gewerbsmänßig  betriebenen
  Arbeitsnachweise,  ausgenommen  diejenigen  für  laufmännische,
  technische  und  Büro-Angestellte,  zweimal  wöchentlich  an  das.
Kaiferliche  Statistische  Amt  zu  melden  hatten.

Ferner  bestandder  Erlaß  des  Kriegsministeriums  vom
31.  1.  1910  Nr.  61/1.  16.  AZS.  nach  dem  die  Ucht  gewerbsmäßig
betriebenen  Arbeitsnachweise  mit  Ausnahme  der  kaufmännischen
und  ähnlichen  Nachweise  an  den  von  einer  Gemeinde,  einem  weiteren
  Kommunal-Verbande  oder  von  einem  Bundesstaat  errichteten
  oder  unmittelbar  unterstützten  Arbeitsnachweis  zweimal
wöchentlich  an  den  Tagen,  an  denen  dem  Statiitischen  Amt  Meldung
  erstattet  wird,  zu  melden  hatten.

Für  die  erste  Meldevorschrift  ist  in  den  einschlägigen  Bestimmungen
  der  meisten  Bundesstaaten  vorgesehen,  daß  eine  Befreiung
  von  ihr  eintrelen  kann,  sofern  die  Arbeitsnachweise  verpflichtet
  sind,  die  von  ihnen  nicht  erledigten  Arbeitsgesuche  und  offenen
Stellen  regelmäßig  dem  öffenllichen  Arbeitsnachweis  oder  einer
sonstigen  Sammelstelle  mitzuteilen  und  sofern  diese  die  bei  ihr
eingehenden  Meldungen  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  weiterzumelden
  haben.  Gemäß  der  unter  V  dieses  Erlasses  getroffenen
  Verfügung  sind  sämtliche  Meldungen  an  die  Hilfsdienstmeldestellen
  zu  geben;  diese  müssen  die  Meldungen  an  die  Zentralauskunfiostellen
  weitergeben,  die  sie  an  das  Kaiserliche  Statistische
Amt  zu  leiten  verpflichtet  sind.  Somit  ist  für  sämtliche  Arbeitsnachweise
  wohl  überall  die  Möglichkeit  der  Befreiung  von  der
alten  Melbepflicht  gegeben,  die  von  ihnen  bei  der  zuständigen
Bivilbehörde  nachzusuchen  iift

Nachdem  nunmehr  alle  Meldungen  eines  größeren  Bezirks
  bei  den  Zentralanskunftsstellen  zusammenlaufen  und
diese  daher  den  weitesten  Ueberblick  über  den  Arbeitsmarkt
haben,  find  sie  jetzt  die  gegebenen  Stellen,  um  bei  Reklamationen
  zu  bescheinigen,  ob  für  die  in  Frage  kommende  Arbeit
geeigneter,  nicht  heerespflichtiger  Ersatz  vorhanden  ist.

Aus  den  Ausführungsbestimmungen.

Zu  I:  Die  Leitung  der  gesamten  Urbeitsvermittlung  im
Kerpsbezirk  durch  die  Kriegsamtstellen  und  die  sachliche  Arbeitsausführung
  durch  die  Zentralauskunftsstellen  machen  enostes
Zusammenarbeiten  dieser  beiden  Stellen  unnmgänglich  erforderli.


Den  Kriecgsamislellen  steht  das  Recht  zu,  von  den  Zentralauskunftsstellen
  alle  Auskünfte  zu  verlangen,  bie  zur  zweckenisprechenden
  Durchführung  der  den  Kriegsamtsiellen  auf  dem  Ge-Siete
  des  Arbeitsnachweiswesens  übertragenen  Aufgaben  erforderlich
  erscheinen.

Die  gleichen  Rechte  haben  sie  gegenüber  den  Hilksienst=  und
Franenarbeitsmeldestellen.

Die  Zentralauskunftsstellen  und  die  genannten  Meldestellen
sind  verpflichtet,  die  erforderlichen  Auskünfte  zu  erteilen  und  dem
Beauftragien  der  Kriegsamtstelle  die  Besichtigung  der  Geschäftsräume
  jederzeit  nach  vorheriger  Anmeldung  zu  gestatten.

Zu  II:  Die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Urbeltsnachweise
  sind  verpflichtct,  auf  Ansuchen  der  Oilfstienstmeldestellen,
Frauenarbeitsmeldestellen  oder  Zentralauskunftsstellen  alle  Aufschüsse
  zu  erteilen,  soweit  diese  verlangt  werden,  um  einen  #rnauen
  Ueberblick  über  die  Lage  bes  Arbeitsmarktes  zu  erhalten.

Zu.V:  1.  Jeder  nicht  gewerbsmähßise  Arbellenachweis  mit
Ausnahme  derjenigen  für  kaufmännische,  technische  und  Büro--