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Humans-III

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die  er  nicht  selbst  sogleich  oder  voraussichtlich  binnen  48  Stunden
erledigen  kann,  an  die  zuständige  Hilfsdienslmeldestelle  zu  melden.
Diese  Meldungen  sind  zahlenmäßig  unter  genauer  Berufsbegzeichmung
  mittels  vom  Kaiserlichen  Statistischen  Amt,  Abteilung  für
Arbeiterstatistik,  Berlin  W62,  Landgrafenstraße  1  kostenlos  erhältlicher
  Postlartenvordrucke  zweimal  wöchentlich  so  zeitig  zu  erstatten,
  daß  diese  Postkarten  späteslens  an  jedem  Monlag  und
Donnerstag  früh  bei  der  Hilfsdienstmeldeftelle  eintreften.

2.  Jede  Hilfsdienstmeldestelle  hat  alle  ihr  zugeheuden  Meldungen,
  soweit  sie  diese  nicht  selbst  oder  miltels  der  Arbeitsnachweise
  ihres  Bereichs  sogleich  oder  voraussichtlich  binnen  48  Stunden
  erledigen  kann,  an  die  zuständige  Zenutralanskunftsstelle  weiterzumelden,
  und  zwar  so  zeitig,  daß  die  Meldungen  bel  der  Zentralauskunftsstelle
  spätestens  an  sedem  Dienstag  und  Freitag  frith
eintreffen.  Z

Die  Woeitermeldung  geschieht  in  der  Wiese,  daß  die  von  den
Arbeilsnachweisen  eingehenden  Postlarken  im  Originas]  weitergeleitet
  werden,  nachdem  daratif  die  sich  aus  der  Ausgleichstätigkeit
  der  Hilfsdienstmeldestellen  etwa  ergebenden  Abänkberungen
  vorgenommen  sind.  Soweit  die  bei  der  Hilfsdienstmeldestelle
unmittelbar  gemeldeten  Arbeitsgesuche  und  offenen  Stellen
bis  zur  Absendung  der  Meldekarten  und  voraussichtlich  binnen
weiterer  48  Stunden  nicht  erledigt  werden  können,  ist  hierfür
ebensalls  ein  Vordruck  ansgufüllen  und  den  übrigen  Meldekarten
beizufügen.

3.  Die  nicht  gewerbsmäßig  betlriebenen  Arbeitsnachweise
(Stellenbermittlungen)  für  technische,  kaufmännische  und  Bürs=Angestellte
  haben  solche  Stellengesuche  und  offene  Stellen,  die  sie
nicht  selbst  sogleich  oder  voraussichtlich  binnen  einer  Woche  erledigen
  können,  an  die  zuständige  Zentralauskunfksstelle  zu  melden,
und  zwar  die  Vermitllungszweigstellen  des  Kriegsausschusses  der
technischen  Verbäude  mit  dem  Zusah  „Für  den  Obmann  der  technischen
  Verbände.“  Die  Meldungen  sind  mittels  vom  Kaiserlichen
Statiflischen  Amt  kostenlos  erhältlicher  Postkarten-Vordrucke  ein-Mal
  wöchentlich  so  zeitig  zu  erstatten,  daß  die  Postkarten  spälestens
an  jedem  Freitag  frih  bei  der  Zentralauskunstsstelle  eintresken.

4.  Die  Zeutralauskunftsstellen  haben  die  ihnen  zugehenden
Meldungen,  die  sie  nicht  innerhalb  48  Stunden  ausgleichen  Lönnen,
  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt,  Berlin  W62,  Landgrafenstr.
  1,  weiterzuleiten,  und  zwar  so  zeitig,  daß  sie  beim  Statistischen
  Amt  spätestens  an  jedem  Donnerstag  und  Montag  früh
eintresfen.  Die  Weitermeldung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die
bon  den  Arbeilsnachweisen  eingehenden  Postkarten  im  Original
weitergesandt  werden,  nachdem  darauf  die  sich  aus  der  Ausgleichstätigkeit
  der  Zentralauskunfksstellen  elwa  ergebenden  Abänderungen
  vorgenommen  sind.

5.  Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  stellt  auf  Grund  der  einlaufenden
  Meldungen  an  jedem  Eingangstage  den  Arbeitsmarkt-Anzeiger
  her  und  bersendet  ihn  noch  an  demselben  Abend  an
sämtliche  Zeutralauskunftsstellen,  Kriegsamtstellen  und  das
Kriegs-Arbeits-Amt.

6.  Die  Kriegsamtstellen  unterrichten  sich  aus  dem  Urbeitsmarkt-Anzeiger
  unberzüglich  über  die  Lage  des  gesamten  Urbeitsmarktes
  und  wirken  im  Verein  mit  der  Zentralauskunftsstelle
ihres  Vereichs  insbesondere  dahin,  daß  elwa  fehlende  Arbeitskräfte
durch  überschüssige  aus  anderen  Bereichen  ergänzt  und  überschüssige
  Kräfte  ihres  Bereichs  nach  Bedarfsbereichen  abgegeben
werden.

Soweit  auch  durch  Ausgleich  mit  anderen  Bereichen  eine

Deckung  des  Vedarfs  nicht  zu  erzielen  ist,  veranlassen  sie  bei  den
Einberufungsausschüssen  die  Ueberweisung  der  fehlenden  Kräfte
auf  Grund  §  7  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

7.  Bei  der  Ausfüllung  der  Meldekarten  (Postkarkenvordrucke)
zald  die  Anleitungen  des  Kaiserlichen  Stalistischen  Umts  zu
enchten

Amtildte  Mittellungen  und  Nachtlehten

Soweit  bei  den  zu  1,  2,  8  und  4  genannten  Slellen  an  einem
Stichtage  meldepflichtige  Arbeits=  bezw.  Stellengesuche  und  offens
Stellen  nicht  vorliegen,  ist  Fehlanselge  zu  erstakten.  Auch  Pastkarten,
  die  lediglkich  Fehlanzeige  enthalten,  sind  im  Originay
weilerzugeben.

N83.  Zur  Vermeidung  von  Doppelzählungen  und  zwecks  zuverlässiger
  Erfassung  der  jeweiligen  Arbeitsmarktlage  sind  mehrfach
hemeldele  Arbeits,  oder  Stellengesuche  und  offene  Stellen  nur
von  dem  Arbeitsnachweis  weiterzumelden,  bei  dem  sie  zuerst  eingetragen
  worden  sind.  .-».

9.  Die  Hilfsdienstmeldestellen  haben  zu  prüfen,  ob  sämlliche
  Arbeitsnachweise  ihres  Bereichs  jeweils  die  Meldungen  pünktlich
  erstatten.  Die  Zentralauslunftsstellen  haben  die  gleichs
Prlfungspflicht  hinsichtlich  der  Meldungen  der  Hilfsdienstmelbestellen
  und  der  Arbeitsnachweise  (Stellenvermittlungen)  für  lechnische,
  kaufmännische  und  Büro-Angestellte.  Etwaige  Säumnisse
sind  der  Krlegsamtstelle  zu  melben,  die  die  pünktliche  Erstattung
der  Meldungen  bei  den  Arbeilsnachweisen  (Stellenvermiltlungen)
durchzuseben  hat.

Zur  Ermöglichung  einer  genauen  Prüfung  hat  jede  Hilfsdienstmeldestelle
  ein  Verzeichnis  der  zu  ihrem  Bereich  gehörenden
Arbeilsnachweise  zu  führen  und  dieses  jeweils  zu  ergänzen  und
auf  dem  lanfenden  zu  halten.  Das  gleiche  gilt  für  die  Zentralauskunftsstellen
  hinsichtlich  der  in  ihrem  Bereich  befindlichen
Hilfsdienstmeldestellen  und  Arbeitsnachwelse  (Stellenvermittlungen)
  für  technische,  kaufmännische  und  Büro-Angestellte.  Die
Verzeichnisse  sind  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Umt,  Woöteilung
für  Arbeilerstatifisk,  in  Abschrift  mitzutellen.  Das  gleiche  gist  hinsichtlich
  dber  etwa  eintretenden  Veränderungen.

"10.  Die  Meldungen  der  Hilfsdienstmeldestellen  müssen  auch
L  dungen  der  ihnen  angegliederten  Franenarbeitzmeldestellen
umfassen.

Insoweit  Frauengrbeitmeldestellen  mit  Hilfsdienstmeldestellen
  nicht  unmittelbar  verbunden,  sind,  sondern  neben  diesen
bestehen,  finden  auf  sie  die  für  Hilfsdienstmeldestellen  getroffenen
Berltimmungen  uberall  ohne  weiteres  entsprechende  Amwendung,

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#  Kriegsamtstellen

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KHkregsamtstellen

*  Uebertritt  der  Kriegsrohftoffftellen
zu  den  Kriegsamfttellen.

Mit  dem  1.  Juli  1917  ist,  soweit  bis  dahin  bei  den
stellvertretenden  Generalkommandos  noch  eigene  Rohstoffabteilungen
  bestanden,  durchweg  deren  Uebertritt  zu  den
Kriegsamtstellen  erfolgt.  Von  ihnen  werden  nunmehr  die
Rohstoffangelegenheiten  bearbeitet.  Mitteilungen,  Anträge
und  Gesuche,  die  diese  betreffen,  sind  daher  in  Zukunft  an
die  zuständige  Kriegsamtstelle  zu  richten.

*  HKenderungen  und  ergänzungen  zum
Verzeichnis  der  Kriegsamtftellen.
Kriegsamtstelle  Met.

Vorstand  jetzt:  Hauptmann  von  Harbon.