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freigegeben.  Das  Inhaltsverzeichnis  befludet  sich  auf  selte  8.

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BeiderWiss-MicfjccftkicfsjmkKonnnissicsndicchsichminis
steriums  wird  als  besondere  Gruppe  die  Abteilung  „Stat(istik“
  gebildet.  Ihre  Aufgaben  sind:

1.  Beratung  der  Departements  und  Abteilungen  bei  Vor-Uahme
  statistischer  Erhebungen,  Aufstellung  von  Frageformularen
  usw.  6  7·sz

2.  Durchführung  der  vom  Kriegsamt  im  Einvernehmen
mit  dem  Reichsamt  des  Innern  angeordneten  gewerblichen
  Betriebszählung  (ogl.  unten)  1
Vorsitzender  der  Abteilung  „Statistik““  Geh.  Reg.=Rat

  Prof.  Dr.  Sering.

Stellv.  Vorsitzender:  Dr.  Petersiliec.

Referent:  Prof.  Dr.  Ballod.

Gewerbliche  Betriebszählung.

Auf  Grund  des  §  17  des  Hilfsdienstgesetzes  hat  das
Kriegsamt  im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Staatssekretär
des  Innern  und  nach  grundsätzlicher  Zustimmung  des  Herrn
Staatssekretärs  des  Reichsschatzimtes  die  Vornahme  einer
gewerblichen  Betriebszählung  angeordnet.  Die
Zählung  soll  den  Stand  des  deutschen  Gewerbes  um  die  Zeit
des  15.  August  1917,  in  einigen  Punkten  verglichen  mit  dem
Stand  vor  Kriegsausbruch,  erfassen.  -

LeitungnndAufbarcitungsollendchintistijchianbs
teilung  der  dem  Kriegsamt  unterstehenden  Wissenschaftlichen
Kommission  des  Kriegsministeriums,  die  Verteilung  und
Wiecdereinsammlung  der  Erhebungsformulare  den  Landräten
(Oberamtmännern,  Oberbürgermeistern  der  kreisfreien
Städte,  Amtshauptleuten  usw.)  sowie  den  Gemeinde-  (Guts-)
Vorstehern  obliegen.

Die  Erhebung  umfaßt:

a)  Handwerk,

b)  Industrie  (auch  Hausgewerbe  und  Leimalbet),

eC)  Baugewerbe,

)  Handel  jeder  Art,

c)  Bergbau,  Hütten,  Salinen,  6  «

1)  Gast-  und  Schankwirtschaft,  Hotels,  Pensionen  u.  dgl.,
ebenso  Sanatorien  und  ähnliche  Einrichtungen,  soweit
sie  vorwiegend  Erwerbszwecken  des  Inhabers  dienen,
nicht  aber  Krankenhäufer,  Lazarette  und  ähnliche,  ganz
oder  überwiegend  Wohlfahrtszwecken  dienende  Einrichtungen,


—

B)  Versicherungsgewerbe,  .

h)  Verkehrs=  und  Transport-Unternehmingen,  joboch  ausschließlich
  der  Eisenbahn-,  Post.,  Telegraphen-  und
Fernsprechbetriebe,  doch  sind  die  Werkstättenbetriebe
dieser  Verkehrsanstalten  stels  zu  zählen,  szi)Theaters-,Musik-«nnd""Skljmsfkc-llnImdiigxscsksgioisknh



K)  Nischerei,

1)  Gärtnerei,  soweit  sie  gewerblich,  nicht  ackermißig  betrieben
  wird.
Alle  Schreiben  in  Sachen  der  gewerblichen  Betriebszählung

  sind  zu  richten  an:
«  Hriegsministerinm,  Kriegsamt  (Stabb
Wissenschaftliche  Kommission,  Abtellung  Statistik,
Berlin,  Spittelmarkt.

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vBekanntmachung  über  Wochenhllfe

aus  KnlaH  des  vaterländischen  Hllfs-«
  dienstes.

Der  Bundesrat  hat  anf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes
über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
Maßnahmen  usw.  vom  4,  Angust  1914  (Reichs-Gesebbl.
S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:  .

§*  1..

Deutschen  Wöchnerinnen,  die  nicht  schon  auf  Grund  der  Bekauntmachungen
  vom  3.  Dezember  1914,  W.  Jannar  oder  23.  Aprik
1915  (Reichs-Gesetzbl.  1914  S.  492,  1915  S.  49,  257)  Anspruch  auf
Wochenhilfe  aus  Mitteln  des  Reichs  haben,  wird  eine  folche  während
  der  Geltungsdauer  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfödienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1383)  nach
folgenden  Vorschriften  gewährt.

*  2.
Die  Wochenhilfe  erhalten  die  Wöchnerinnen,  wenn
1.  der  Ehemann  eine  Beschäfligung  im  Sinne  des  im  8  1  gegenannten
  Gesetzes  ausübt  und  im  letzten  Jahre  vor  der
Niederkunft  seiner  Ehefrau  mindestens  sechs  Monate  hindurch
  ausgeubt  hat,
2,  die  wirtschaftliche  Lage  des  Ehemanns  sich  infolge  seiner
s  VII-FAMILIEle  im  Hilfsdienst  nachweislich  verschlechtert  hat
un  «-KFinBedüranfiizrdicBexihifcfcbcslckjts

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Ehemann  nicht  dienstpflichtig
nach  3  1  des  genannien  Gesetzes  ist,  Für  die  Zeit  vor  der  Nieder--


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