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Krlegsoms.  Kmi

e  Mitleliungen  und  HMachrichten  *

nummer  73

kunkt  steht  der  Beschäftigung  im  Sinne  des  Abs.  1  die  Leistung  von
Kriegs-,  Sanitäts-  und  ähnlichen  Diensten  für  das  Reich  oder  eine
ihm  verbündete  Macht  gleich.  Ist  der  Hilfsdienstpflichtige  durch
besondere  schriftliche  Aufforderung  nach  §  7  des  Hilfodienstgesetzes
herangesogen  worden,  so  bedarf  es  nicht  des  Nachweises  einer  Beschöftigung
  im  Hilfodlenst  vor  der  Niederkunft  (Abs.  1  Nr.  1),

Die  Wochenhilfe  erhalken  ferner  auch  solche  Wöchnerinnen,

welche  selbst  im  Jahre  vor  der  Niederkunft  mindestens  sechs  Monate
  hindurch  eine  Beschäftigung  im  Sinne  des  Hilfsdienstgesetzes
ausgeübt  haben,  wenn  bei  ihnen  die  Voraussetzungen  des  8  2
Abs.  1  Nr.  2,  3,  Abs.  2  siungemäß  zutreffen.  Auf  diese  sechs
Monate  wird  die  Zeit  einer  Beschäftigungslosigkeit  unmittelbar  vor
der  Niederkunft  bis  zu  vier  Wochen  angerechnet.

g  4.

Die  Wochenhilfe  ist  auch  für  das  uneheliche  Kind  eines  im
balerländischen  Hilfsdienst  Beschäftiglen  zu  leisten,  wenn  die  Verpflichtung
  des  Vaters  zur  Gewährung  des  Unterhalts  an  das  Kind
Leishelt.  ist  und  die  Voraussetzungen  des  §  2  sinngemäß  zutreffen.
  *1

5.
Jaür  die  Zeit  vor  dem  1.  September  1917  verkürzt  sich  die  in
#en####n  bis  4  erforderte  Beschästigungsteit  um  die  r*7  7*  zwikchen
  dem  genannten  Tage  und  demtenigen  der  Niederkunft  liegt.
ßz  .  1
Ob  eine  Verschlechterung  im  Sinne  des  §  2  Abs.  1  Nr.  2  stattgefunden
  hat,  ist  nach  billigem  Ermessen  unter  Berücksichtigung
aller  Umstände  zu  beurteilen.

Voraussehung  ist  in  der  Regel,  daß  infolgr  des  Hilfädienstgesetzes
  die  Beschäftigungsart  oder  der  Beschäftigungsort  gewechselt
worde  n  ist.  #„  --  .  ,
—-  oraussetzung  ist  serner  in  der  Regel,  daß  sich  infolge  des
Oilfsdienstgesetzes  die  Einnahmen  des  —’  kncos
oder  seine  notwendigen  Aungaben  stärker  als  die  Einnahmen  vermehrt
  haben.  Dabei  find  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Beschäftigten
  während  seiner  Hilfsdtenstlätigkeit  in  der  Zeit  unmittelbar
  bor  der  Niederkunft  bis  zur  Dauer  eines  Jahres  mit
denen  während  einer  Zeit  von  gleicher  Dauer  unmittelbar  vor  Beginn
  jener  Tällgkeit  zu  vergleschen.  Lassen  sich  die  wirtschaftlichen
Verhältnisse  des  Beschäftigten  in  der  Zeit  vor  der  Hilfsdiensttätigkeit
  nicht  feststellen,  so  können  diejenigen  zum  Vergleiche  herangedogen
  werden,  unter  denen  Personen  von  gleicher  Art,  Ausbildung
und  Beschäftigung  in  jener  Zeit  in  derselben  Gegend  tätig  gewesen
  sind;  dies  gilt,  sofern  es  für  den  Anspruch  günstiger  ist,  ent-Pprrechend

  auch  dann,  wenn  der  Beschäftigte  in  der  Zeit  vor  der

#E#et  hal.  gkeit  Kriegs.,  Sanitäts-  und  ähnliche  Dieuste  ge
1•½  .
Daß  ein  Bedürfnig  für  die  Beshllfe  besteht  (§.2  Abs.  1  Nr.  8
t  in  der  Regel  nich;  anzunehmen  «  «
bei-verheirate.isåj·1.WächwriimmshwiewdsagJahreseinkom-Wahestshepaarsder-BetragvaZweitaufendfänfs


wenn  das  Ginkommen  des  im  Hilfsdienst  beschäftigten  un-Als

  Wochenhilfe  wird  gewährt:

.  1.  ein  einmaliger  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Entbindung  in

Höbe  von  fünfundzwanzig  Mark  «  ·

2.  ein  Wochengeld  von  einer  und  einer  halben  Mark  täglich,
—  einschließlich  der  Sonn-  und  Felertage,  für  acht  Wochen,
„  pon  denen  mindestens  sechs  in  die  Zeit  nach  der  Niederzunfft
  fallen  müssen,

———

—  S—  ——.  —

zu  gahlen.  Dasselbe  gilt
tigung  im  Falle  des  §  2  Abs.  2  Satz  6.

89.  i
FütidicBeistungcubetWa·tIJEII71-EIIE;HEIMI—dik-§§Its-HAEder
  Reichsversicherungsordnung  entsprechend.  .
Hm.  —  l-Gehörk
  die  Wöchnerin  einer  Krankenkasse  (Orls-,  Land-,  Betriebs-,
  Innungs-,  lnappschaftlichen  Krankenkasse  oder  Ersatzkassr
an,  so  ist  der  Antrag  auf  Gewährung  einer  Wochenhilfe  bei  dieses
Kasse  zu  stellen.  »  »
EristbeimArbeitgeber-derMöchvciciuanstellen-Mansie-isqu
Tanddssggiaodckdeg5435de-Reich-versichert-HAVEkaM
·-  freit  ist.
ur  Sch

bes  §  418  oder  des  8  435  der  Reichsversicherungsordnung  von  der
Versicherung  bekreit  ist  oder  zur  Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge
  gehört,  so  ist  der  Antrag  entsprechend  bei  der  Krankenlasse
  oder  dem  Arbeitgeber  des  Ehemanns  oder  bei  der  See-#erufsgenossenschaft
  zu  stellen.  1

89  11.  *-1.

Der  Antrag  soll  die  tatsächlichen  Angaben  enthalten,  aus
welschen  auf  eine  Verschlechkerung  der  wirtschafklichen  Lage  gemäs
6  6  geschlossen  werden  kann,  ß  12

Krankenkasse,  Arbeilgeber  und  See-Verufsgenossenschaft  haben
den  Antrag  unverzüglich  an  diejenige  Kommission  des  Lieferungs“
verbandes  weiterzureichen,  in  deren  Bezirk  der  gewöhnliche  Aufenthaltsort
  der  Wöchnerin  oder,  wenn  sie  sich  im  Auskand  aufhölt,  ihr
letzter  gewöhnlicher  Aufenthaltsorkt  im  Inland  liet.  Sie  haben
sich  gleichseitig  darüber  zu  öuhern,  ob  gegen  sie  ein  Anspruch  auf
Wochenhilse  für  die  Wöchnerin  besteht.

—-  6  g  18.  .

suwtepsafsggccbmscsit-OEerHE-·.fEMW
WahikfczaswåhanDICHTEanIII-Entw-·«T-TE-Ischzszfle
stellen,  falls  die  W5  Aufforderung,  ihn  en  stellen,

öchnerin  ihrer
nicht  binnen  zwei  Wochen  entspricht.  1
In  allen  anderen  als  den  m  §  10  bezeichneten  Fällen  ist  be#
Antrag  unmitkelba  Bzbei  der  Kommission  des  Lieferun  gsverband

gu  stellen.

Der  Anlkrag  muß  außer  den  im  §  11  erforderien  Angaben  die
ausdrückliche  Erklärung  enthalten,  daß  weder  die  Wöchnerin  noch
ihr  Ehemann  einer  Krankenkasse  (§  10  Abs.  1)  angehören  und,
wenn  sie  Dienstbote  oder  landwirtschaflliche  Arbeiter  find,  auch,  daß

sie  nicht  zu  den  nach  §  418  oder  §  485  der  Reichsberficherungsordnung
  Befreiten  gehören.  —

g  10.  1

werden.  .