Hummer  25

10.
Die  Kommission  entscheidet  endgültig  durch  schriftlichen  Bescheid;
  bei  Ablehnung  des  Antrags  sind  die  Gründe  meiltzuteilen.
War  der  Antrag  burch  die  Krankenkasse  einzureichen,  so  ist
ber  Bescheid  ihr  abschristlich  mmitzuteillen  oder  durch  sie  der  Wöchnealn
  auszuhändigen.  Das  gleiche  gilt  für  Arbeltgeber  unb  die  See-Verufgenof
  enschaft.

Krankenkasse,  Arbeitgeber  #  See.  Veruf#genoffenschaft,
Helche  Wochenhilse  leisien  müssen,  haben  sie  welter  zu  gewähren,
auch  wenn  dem  Antrag  stallgegeben  wird.

Wleiben  die  Leistungen  hinter  dem  Maße  des  §#  9  zurück,  so
hat  der  Verpflichtete  (Abs.  1)  sic  darauf  zu  erhöhen.

§  4  der  Bekanntmachung  vom  3.  Dezember  1914  (Reichs-Vesetzbl.
  S.  492)  gilt  enlsprechend,  ebenso  5  210  der  Reichsbersicherungsordnun


“  *  ochenbilfe  mit  Ablauf  jeder  Woche

Im  übrigen  wird  die  Wod
burch  die  Stellen  ausgezahlt,  welche  die  Unterstützungen  nach  dem

Besetze  vom  28.  Febrnar  1888  zu  zahlen  haben.

18.

Die  Lieferungsberbäude  haben  den  Krankenlassen,  den  klrbestebern
  und  der  See-Berufsgenossenschaft  die  Aufwendungen  an
Werz#pusse  zu  erstatten,  welche  biese  für  die  Zelt  nach  dem  In-Frafltreten
  dieser  Bekanntmachung  den  danach  Verechiigten  gemäß
3  17  leisten,  Wochengeld  jedoch  nur,  soweit  es  die  satzungsmäßige
Höhe  übersteigt.
Für  Sachleisiungen  gemäß  8  17  Abs.  8  ist  in  jedem  Einzelsall
als  einmaliger  Beltrag  zu  den  Kosten  der  Entbinrung  (§  8  Abl.  1
Nr.  1)  der  Belrag  von  jünkundswanzi  Mark  und  als  Leih  e
für  Hebammendienste  und  ürgt  s-  Icheasnhsmmbei·
jchoftsbcschwerdcn  Es  Abs  -s)  der  Befrag  von  gehn  Mari  zu
estaiten.

*  19.

Die  Gemeinbebehörden  haben  die  Kommissionen  der  Lieeferungsberbände
  auf  deren  Verlangen  bet  der  für  Gewährung  des
Stillgeldes  nötigen  Ueberwachung  zu  uUnkerstützen.

8  20
l.

1Doas  Rieich  erstaltet  den  Lieferungstverbänden  vierleljäbrlich
nach  näherer  Bestimmung  des  Reichskanzlers  alle  Aufwendungen
für  die  Leistungen,  die  sie  nach  diesen  Vorschriften  zu  machen
baben.

«  Hm  -

Diese  Vorschriften  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in

Kraft.
agz.  die  vor  dem  Tage  des  Inkrasttretens  dieser
Bekannlmachung  enibunden  worden  sind,  erhalten  vom  genaunten
Tage  ab  das  Wochengelbd  auf  acht  und  das  Stillgelb  auf  zwölf
Wochen,  jedoch  in  beiden  Failen  abzüglich  der  zwischen  dem  Tage
der  Niederkunft  und  dem  des  Inkrafttretens  liegenden  Zeil.

Der  Bundesrat  behält  sich  vor,  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens
  der  borstehenden  Vorschriften  zu  bestimmen.

Berlin,  den  6.  Juli  1917.
«  DerSigm-MantissMichstmtzlkrs
Dr.  Helfferich.
n  ir  für

*Feltietung  einer  Mahngebül
die  Beitreibung  von  Ordnungsstrafen.

Kriegsminlsterium,  Rrlegsamtt
M.  4.  385.  7.  I7.  K.  vom  6.  7.  1917.

1Gemäß  3  12  der  Bundesratsbverordnung  vom  21.  Debzember

  1916  (R.  G.  Bl.  S.  1411)  wird  folgendes  bestimmtt
Die  Gebühr  für  das  Mahnverfahren  in  den  Fällen  des
7  5  der  Bundesratsverordnung  vom  21.  Dezember  1916  und
der  838  9  und  11  der  Bundesratsverorbnung  vom  80.  Jannar

1917  (R.  G.  Bl.  S.  85)  wird  auf  0,50  Mk.  festgesetzt.

Groener.

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Anä#rast.  Amtlitt  lltelangen  und  Nact  13

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Metalle.
Platinstifte.
Slt.  1611/8.  17.  K#  vom  4.  7.  1917.

Von  eintelnen  Goldankaufstellen  ist  neuerdings  irrtümlicherweise
  die  Annahme  von  Platinbrennstiften  abgelehnt
  worden.  Demgegenüber  weist  die  Kriegs-Robstoff.
  Abteilung  darauf  hin,  daß  sie  großen  Wert  auf  die
zZumeist  jetzt  unbenutzten  Platinstifte  aus  Brandmalereiapparaten
  legt.  Die  Goldankaufstellen  und  auch  die
Schulen  nehmen  solche  Stifte  an.  Nach  Feststellung  des
Plalininhalts  werden  für  jedes  Gramm  reines  Platin
8  Mark  verglitet.

Freigabe  von  Hartblei.

Die  Metall.  Vermittlungsstelle  für  das  graphische
Gewerbe  hat  die  Freigabe  von  500  Tonnen  Hartblei  in
neuen  Schriften  ohne  Rücklieferung  einer  enlsprechenden

Menge  Altblei  aus  dem  graphischen  Gewerbe  beantragt.
Es  ist  in  Aussicht  genommen,  biesem  Antrage,  statlzugeben,
  wenn  die  auf  Veranlassung  der  K##l  von  der
Metall-Vermittlungsstelle  für  das  araphise  .-.
Was-stellte,umfassendcBestandåerhubcmgW  graphischen
Gewerbe  und  die  an  diese  Bestandserhebung  anschließende
Ablieserung  eines  beträchtlichen  Bruchtelles  der  vorhandenen
  Mengen  an  alten  Schriften  zu  dem  gewünschten
Ergebnis  führen.

"

Webstoffe.
W
*  Pflanzliche  Bürstenfasern.  *
Die  Bewirtschaftung  oller  pflanzlichen  Bürstensosen
  smiasdon,  Piber  Lashrurt

Hrsenh  ir  von
der  Sektion  W  III  auf  die  Sektion  W  1  übergegangen.

*  Bekannmachung  betr.  Beschlagnahme  von  reiner  Safwon.
Kamelhaaren,  Mohär,  Alban,  Kaschmir,  sowie  deren  Halberzeuguissen
  und  Abgän  Z„

Mr.  W.  1.  1770/5.  17.  KR  vom  I.  1.  1917.

".

Am  1.  Juli  1917  ist  eine  Bekanntmachung  Nr.  W.  T.
1770/5.  17.  HR#l),  betreffend  Beschlagnahme  von
reiner  Sch#  swolle,  Homelhaaren,  Mohär,  Alpaka,  Kaschmir
  sowie  deren  Halberzeugnissen  und  Abgöngen  in
Kraft  getreten.  Diese  Bekanntmachung  unterscheidet  sich
von  der  bisher  in  Kraft  gewesenen  Beschlagnahme  der

mehr  die  verschiedenen,  knn  ihr  betroffenen  Spinnstoffa
auch  in  Mischungen  untereinander  oder  mit  anderen
Spinnstoffen  beschlagnahmt  sind.

Bekanntmachung  betr.  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
  der  deutschen  Schafschur  und  des  Wollgefälles  bel
den  deutschen  Gerbereien.

Nr.  W.  1.  1771/8.  12.  KR#t  vom  I.  7.  1917.

Abgesehen  von  den  seit  dem  14.  August  1915  von
Reichsausland  eingeführten  Wollen,  unterliegen  auch  die

Wollen  der  deutschen  Schafschur  und  das  Wollgefälle  bei