Nummer  2#

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von  Gütern  aus  dem  besetzten  westlichen  Gebiet  sowie  zur  Ergänzung
  und  Ansammlung  von  Vorräten  im  besetzten  Ge-LTiet,
  soweit  sie  für  mittelbare  und  unmittelbare  Kriegszwecke
nötig  sind,  auszunntßzen.  Voranssehung  der  Versandsteigerung
bei  Massengütern  bleibt  natürlich  die  vorher  festzustellende
Entlademöglichkeit  bei  den  Empfangsstellen.

Die  Mi  General-Direktion  der  Eisenbahnen  in

Brüssel  hat  Amweisung  gegeben,  den  Transport  der  Güter,
deren  Beförderung  deutschen  Inte  ressen  dient,  jetzt  nach  Mögnchkeit
  zu  fördern.

Die  Kriegsamtstellen  werden  demgemäß  ersucht,  auf  die
betelligten  Kreise  der  Industrie  usw.  dahin  einzuwirken,  daß
die  günstige  Verkehrslage  entsprechent  ausgenuztzt  wird.

Von  Massengütern  kommen  für  die  Transportbewegung
aus  dem  besebten  Gebiet  hauptsächlich  in  Frage:  Phosphate,
Kalk,  Formsand,  Ton  und  Weiden,  ferner  Salzsäure,  Schweselsäure,
  Oleum,  Sparmetalle,  Kohbenzole,  Bleiprodukie,
Düngemittel,  Soda.

Bahnslendungen  für  die  Maunitionsanfertigungsstelle
  Ebingen  bel  Balingen  #.  Württ.
sind  zu  richten  an:

„Munttionsanferii  ungost
i.  Württ.,  Anschlußcekei

elle  Bahnstation  Ebingen  bei  Balingen

*7

1½#  ———s—s—s—————————————————————  ILILIIIIB  *

1#
—.....—

familienunterstützung.
Der  Reichskanzler.
(Keichsamt  des  Innern.)
J.  R.  8911  vom  21.  6.  1917.
Ruszug.
(Erlaß  an  sämtliche  Bundesregierungen  und  am  beu  Herrn
çQ  Statthalter  in  Elsaß-LKokhringen.)

Bei  Auslegung  der  Bestimmungen  auf  dem  Geblele  des
Familienunterstützungsgesetzes  find  in  berschiedener  Hinsicht
Zweifel  entstanden,  deren  Beseitigung  behufs  einer  einheiklichen
Anslegung  der  Vorschriften  erwünscht  erscheint.

Ich  beehre  mich  daher,  die  diesleitige  Stellungnahme  zu
solgenden  Punkten  mitzuteilen:  »  *

1.  Ist  die  Familienunterstützung  während  der  Beurkauvbung

forläugewähren?  ts  .

Die  Familienunterstützungen  sind  den  Angehörigen  der  in
den  Dienst  eingetretenen  Mannschaften  nicht  nur  für  die  Dauer
der  zeitweiligen  Beurlaubung  in  die  Heimat  infolge  Erkrankung
ober  Verwundung  (§  10  Abs.  4  Fl  .),  sondern  allgemein  bei
zeitweiligen  Beurlaubungen  bis  zu  einem
Monat,  das  ist  eine  Zeit,  über  welche  hinaus  Urkaub  aus
wirtschaftlichen  Gründen  in  der  Megel  nicht  gewährt  zu  werden
pflegt,  zu  zahlen.  Es  ist  dabei  gleichgültig,  ob  die  Beurlaubung
zur  Erholung,  zur  Besorcgung  häuslicher  Geschäfte  oder  derl.
erfolgt.  1

#  nebersteigt  der  Urlaub  einen  Monat,  so  ist

#########

————————-  s#

die  Weiterzahlung  der  Unterstützung  von  dem  Nachweise  der  Bedürftigleit

  abhängig  zu  machen  «  »
Die  Ersatztruppenteile  sind  angewiesen,  abgesehen  von  allen
Beurlaubungen  bis  zur  Entlassung,  die  Heimatbehörden  nur  bei
den  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigenden  Beurlaubungen
zu  benachrichtigen.  E
Bei  Beurlaubungen  bis  zur  Entlassung  ist  die
Weitergahlung  der  Jamilienunterstützung  allgemein  bon  bem  Vornegen
  der  Bedürftigkeit  abhängig  zu  machen.  wird
jedoch,  daß  die  Halbmonatsrate  und  die  Dreimonatsrate  8*
(Reichs-Bundesratsverordnung
  bom

der  Bundesratsverordnung  vom  3.  Dezember  1916
Gesetbl.  S.  1826)  und  5  9  der
91.  Jamar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  5S)  auch  daun  zu  zahlen

Krlegsemt.  #mäülche  Mittellungen  und  Taacd#richten

irbeiterfrage  1

Bemerkt  wird.

snd,  wenn  die  Familiemuntersthung  während  der  Zeil  dieser  Ves

urlaubung  infolge  Wegfalls  der  Bedürftigkeit  nicht  gewährt  kein
sonte  (s.  Rüfer  5).  ·  hrt  lein

2.  Welche  Ointerbliebenenbegüge  können  für  die  gegahlten
Familienunterstützungen  in  Anspruch  genommen  werden?
Wie  ist  etwalger  Ausfall  zu  decken?

Die  Familtenunterstützungen  nach  §  10  bs.  6  des  Gesetzen
vom  98.  Februar  1388/90.  September  1015  sind,  unbekümmert
um  die  Bedürftigkeit,  während  dreier  Monate  neben  den
Hinterbliebenenbegügen  unverkürzt  welter  zu  gewähren.  Für  diese
drei  Monate  lommt  eine  Verrechnung  nicht  in  Frage.  Zur  die
über  dlese  Zeit  hinaus  gezahlten  Familienunterstützungen  können
nur  die  Rentenbegüge  in  Anspruch  genommen  werden,  die  ben
werechtigten  für  die  Zeit  zustehen,  für  die  sie  bereits  Familienunterstühung
  gegahlt  erhalten  haben.  Die  laufenden  Renten  nach
dieser  Zeit  für  die  gehahlten  Familienunterstühungen  eingubehalten,
  erscheint  nicht  zulässig.

3.  Anrechnung  von  Arbeitgeberbeihilfen  auf  die  rückständigen

ecntenbezüge.

Eine  Anrechnung  der  an  die  Familien  früherer  Lohnempfänger
  über  den  TodeS#monat  hinaus  gewährten  Arbeitgeberbeihilsen
auf  die  rückfländigen  Rentenbezüge  erscheint,  gleichblel,  ob  sie  vom
Reiche,  vom  Staat,  Kommunalverbänden  oder  privaten  UArbeite
gebern  gegeben  sind,  nicht  statlhaft.

4.  Kann  die  Auszahlung  der  Halbmonatsraten  mehrmals  er

solgen  (Bundesratsverordnung  vom  8.  Dezember  1014
—  Reichs-Gesetzbl.  S.  1323  —.)

Kommt  ein  Hrerebpflichtiger  mehrsach  zur  Entlassung,  so  hai
er  auch  bei  jeder  Entlafsung  An  spruch  auf  Auszahlung  der  Halbmonatsrate.
  ,  »

Eis-IistdieWahl-Wdecdatbmotkaisxgie  Max-Mosian
Erd-IMMmeJszkmberlgIES-—  Reichs-Gesetzble
SG.  1893.—)  und  der  3  milienunterstützung  auf  die  Dauet
vdon  drei  Monaten  (  9  der  Bundedratsverordnung  vom
21.  Jannar  1910  —  Reichs-Gesetbl.  S.  65  —)  vom  Vorhandensein
  der  Bedürftigkeit  abhängig?  ·

Die  Halbmonatsrate  ist,  unbekümmert  um  das  Einlom  men
und  etwaigen  Arbeitsverdienst  des  Entlassenen,  mit  Rücksicht.  auh
die  früher  bei  Gewährung  der  Familienunterstützung  kestgestellte
Bedürftigkeit  zu  gewähren.  »-  .«    »

In  gleicher  Weise  ist  auch  die  Familienunterstützung  an  die
Angehörigen  der  mit  Renien  aus  dem  Heeresdieuste  Entlassenen
nemäß  §5  9  der  Bundesratsverordnung  bom  21.  Jannar  1916

Wchs-Gesetzbl.  S.  55)  ohne  Nachprüfung  der  Bedürfstigkeit  während
  dreier  Monate  weiter  zu  zahlen.
6.  Wie  ist  hinsichtlich  der  Forlgewährung  der  Familienuntere

stützung  bei  Aufenthaltswechsel  zu  verfahren?  6

Ziehen  Familien  Heerespflichtiger,  die  bereits  Familienunierstützung
  erhalten  haben,  an  einem  Orte  zu,  so  hat  der  Lieferungsverband
  des  Zuzugsorkes,  bevor  er  Zusa  tunterstützung  gewähr
bel  dem  Lieferungsverbande  des  bisherigen  Aufenthaltsortkes  und,

falls  dieser  nicht  zugleich  der  endgültig  verpflichtete  ist,  auch  bei

letterem,  Rückfrage  zu  hallen,  ab  der  Aufenthalt  aus  berechtigten
und  dringenden  Gründen  gewechselt  ist  (6  6  der  Bundesratsver"
ordnung  vom  91.  Januar  1916  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  66  —).  #
Falle  der  Verneinung  steht  die  Entscheidung,  in  welcher  Höhe
Unterstützung  zu  gewähren  ist,  dem  endgültig  verp  klichteten  Lieferungsverhande
  zu.  Im  Falle  der  Bejahung  hat  der  Lieferungsverband
  des  neuen  Aufenthaltsortes  über  die  angemessene  Erhöhung

  der  Unterstützung  Beschluß  zu  fassen,  jedoch  nach  Verständigung

  mit  dem  endgültig  verpflichteten  Lieferungsverbande.
Haben  zusfehende  Familiten  noch  keine  Unterstützung  erhaltem
so  hat  der  Lieferungsverband  des  neuen  Aufenthaltsortes  zan  v
einstweilen  die  Unterstützung  nach  dem  Grade  der  Bedürfiigkeil
festgusetzen.  Er  muß  Pch  aber  möglichst  umgehend  mit  dem  end
gültig  verpflichteten  Lieferungsverband  ins  Einvernehmen  setzem
insbesondere  auch  darüber,  ob  der  Zuzug  aus  ber  chtigten  und
dringenden  Gründen  erfolgt  ist  (8  6  der  Bundesratsverordnung
vom  21.  Jannar  1916,  Abs.  2).  Bezüglich  der  Festseczung  der  Höhe
der  Unterstühung  ist  dann  der  Leeferungsverband  des  neuen  Aufenthaltsortes
  oder  der  endgültig  verpflichtete  zuständig,  je  nach-.

  tschi-sei-  ais-samtais-:-HexeckMmOküwaacwchisgktiitodex
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