nummer  24

.———————  x

Krlegsamt,.  Rmiche  M#ttellungen  und  Machrichtten

Ebenso  werden  die  zur  Linderung  der  Kriegsnöte  unermüdlich  käligen  Kreis=  und  Gemeindebehörden
  sicherlich  den  segensreichen  Bestrebungen  des  Kriegsamtes,  die  Wohnungs-  und  Transporkverhältnisse
  der  arbeitenden  Frauen  in  jeder  Weise  zu  fördern,  ihre  volle  Unterstüchung  zuteil  werden
lassen,  und  z.  B.  gern  dazu  beitragen,  baß  durch  Belieferung  der  Firmen  mit  rationierten  Lebenomitteln

den  Frauen  der  Einkauf  auf  der  Arbeitsstätke  erms  licht  wird.  *
Ihnen  werden  sich  die  deutschen  Anternehmer  zugesellen,  um  die  Arbeits-  und  Lebensbedingen.

  u  der  in  ihren  Werken  tätigen  Frauen

fähig  zu  erhalten.

zu  erleichtern,  sie  körperlich  und  seelisch  widerstands-Von

  ausschlaggebender  Bebeutung  sind  hierfür  die  von  Euerer  Exzellenz  empfohlenen  Mittel:

Einstellung  von  Fabrikpflegerinnen,  S

Aufenthaltsränme,  Anbringung  von  Hebe=  und  Transportvorrichtungen  usw.

haffung  einwandfreier  Wohngelegenheiten,  guter  Speise=  und

Inebesondere

erhofse  Ich  auch  eine  verständnisvolle  und  tatkräftige  Förderung  aller  Bestrebungen  auf  dem  Gebiet

  der  Kinderfürsorge.

und  unermüdlichem

Ich  vertraue  fest  darauf,  daß  die  deutschen  Unternehmer,  die  in  so  genialer  Anpassungsfähigkeit
Fleiße  ihre  Werke  den  kriegswirtschaftlichen  Bedürfnissen  dienstbar  gemacht  haben,

ihre  ganz  besondere  Sorge  dem  Gedanken  zuwenden  werden,  daß  über  diese  ernste  Zeit  hinaus  unserem

Valerlant:  ein  gesundes  und  starles  Frauengeschle-Berlin,

  den  18.  Juli  1917.

——  L———  r%  en  siseisdsessesseans#ssstant#e#  sessss  ####es

ffRMüllgemeines

Sustes###e##e#####dssstet#e#e  ——.—————  ——

*  Wedereinziehung  dienstentlaffener
Kriegsbeschädigter  zum  Heeresdienst.

Wenn  in  dem  in  Nr.  10  des  „Kriegsamt“  veröffentlichten
  Aufsatz  „Die  Heranziehung  der  Kriegsbeschädigten
zur  Kriegswirtschaft“  des  näheren  dargelegt  wird,  wie  die
kriegsunbrauchbaren  Kriegsbeschädigten  bei  ihrer  Entlassung
  aus  dem  Heere  in  planmäßigem  Zusammenarbeiten
der  militärischen  und  bürgerlichen  Stellen  kriegswirtschaftlichen
  Berufen  zugeführt  werden,  so  wird  damit  keineswegs
die  Möglichkeit  verneint,  daß  die  im  wehrpflichtigen  Alter
stehenden  Kriegsbeschädigten  nicht  unter  Umständen  abermals
  zum  Heeresdienst  berangezogen  werden  können.  Jeder
Kriegsbeschädigte  darf  und  muß  erforderlichenfalls  zum
militärischen  Dienst  wieder  eingezogen  werden,  sobald  er
für  kriegsbrauchbar,  d.  h.  kb.,  9v.  oder  av.,  auch  mit  Zusatz:
„für  Etappe“  oder  „für  Heimat“,  befunden  wird.  Bei  der
erheblichen,  bisweilen  unerwartet  großen  Besserung,  der  zahlreiche
  Verwundungen  oder  Krankheiten  im  Laufe  der  Zeit
zugänglich  sind,  sind  die  Fälle  nicht  selten,  in  denen  Kriegsht

  und  eine  zukunftsfrohe  Jugend  erhalten  bleiben  muß.

·  —.—  —V

beschädigte  wiederholt  ins  Feld  rücken  müssen;  hänsiger
noch  finden  sie  spöter  im  Garnison=  oder  Arbeitsdienst  Verwendung.
  Zu  dieser  Heranziehung  zwingt  die  durch  die
Verhältnisse  gebotene  Ausnutzung  aller  gesetzlich  zur  Verfügung
  stehenden  Menschenkräfte  zwecks  Stärkung  unserer
Wehrmacht.  "

Daß  durch  die  abermalige  Einberufung  zum  Heeresdienst
  sich  die  wirtschaftliche  Lage  eines  dienstentlaffenen
Kriegsbeschädigten  verschlechtern  kann,  muß  zugegeben
werden,  ist  aber  angesichts  der  vaterländischen  Notwendigkeit
  leider  zurzeit  nicht  zu  ändern.

Es  sind  indessen  Bestimmungen  getroffen,  durch  die  unnötige
  Härten  ausgeschlossen  werden.  So  werden  Kriegsbeschädigte,
  die  größere  Gliedmaßen  verloren  haben  oder
sonst  derart  schwer  beschädigt  sind,  daß  sie  als  50  v.  H.  oder
mehr  erwerbsunfähig  anerkannt  sind,  zu  erneuten  militärischen
  Dienstleistungen  nicht  herangezogen,  es  fei  denn,
daß  sie  sich  freiwillig  melden  und  eine  ihren  Fähigkeiten
entsprechende  Verwendung  im  Heeresdienst  noch  möglich  ist.
Auch  steht  neuerdings  nichts  mehr  im  Wege,  daß  Kriegsbeschädigte,
  die  wegen  einer  Kriegsbeschädigung  (d.  i.  iede
während  des  Krieges  erlittene  Dienstbeschädigung)  eine
Nente  von  50  v.  H.  oder  mehr  beziehen,  von  der  Heeresverwaltung
  im  Vertragsverhältnis,  also  gegen  vereinharte
Vergütung  ohne  abermalige  militärische  Einziehung  be-