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schäftigt  werden.  Ferner  werden  diejenigen  Kriegsbeschädigten,
  die  nicht  mehr  fürs  Feld  brauchbar  sind,  auf
begründeten  Antrag  vorzugsweise  zurückgestellt,  wenn  sie
in  der  Kriegswirtschaft  arbeiten  und  hier  dem  Vaterlande
noch  wertvollere  Dienste  leisten  können,  als  im  Heore.  Bei
der  Entscheidung  dieser  Frage  kann  allerdings  nicht  das
Einkommen,  die  gesellschaftliche  Stellung  und  Bildung  des
Kriegsboschädigten  den  Ausschlag  geben,  sondern  das  rein
militärische  und  kriegswirischaftliche  Interesse,  das  ausschließlich
  auf  die  Erhaltung  unseres  Volkes  und  die  Erringung
  des  Sieges  gerichtet  sein  muß.

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*  Gegen  die  Hblehnung  Rlülfsdienst-Pflichtiger
  als  Ersatz  Wehrpflichtige

Krlegeminlsterlum.  Krlegsamt.
Nrx.  1067.  6.  17.  KRES.  1  vom  17.  7.  1917.

Aus  den  Berichten  der  Einberufungs=  Ausschüsse  des
vaterländischen  Hilfsdienstes  ergibt  sich,  daß  Firmen  sich
vielfach  weigern,  Hilfsdienstpflichtige  einzustellen,  und  zwar
auch  solche  Firmen,  die  eine  große  Anzahl  reklamierter
Wehrpflichtiger  beschäftigen.  Wie  die  Kriegsamttstelle
Münster  berichtet,  ist  es  sogar  vorgekommen,  daß  eine  Firma,
die  mit  erheblichen  Aufträgen  an  Waffen  und  Munition  bedacht
  ist,  von  dem  zuständigen  Einberufungs-Ausschuß  um
Mitteilung  ersucht  worden  war,  wieviele  Hilfsdienstpflichtige
lich  bei  ihr  auf  Grund  der  Aufforderung  gemäß  §  7  HP.  D.  G.
gemeldet  oder  sonst  Beschäftigung  gefunden  hätten,  und  eine
Antwort  hierauf  nach  4  Wochen  noch  nicht  erteilt  hatte.
Ferner  hal  diese  Firma  dem  Ersuchen  des  Einberufungs-Ausschusfes
  um  Mitteilung,  in  welcher  Beschäftigungsart  Hilfsbienstpflichtige
  bei  ihr  ein  Unterkommen  finden  könnten,
nicht  entsprochen,  wohl  aber  hat  sie  einer  großen  Anzahl  von
Hilfsdienstpflichtigen,  die  bei  ihr  Arbeit  annehmen  wollten,
eine  Bescheinigung  dahin  ausgestellt,  daß  sie  keine  leichte
Beschäftigung  für  sie  habe,  da  die  sämtlichen  Stellen  beietzt
seien.  Dies  alles  geschah,  obwohl  die  Firnia  eine  große  Anhahl
  reklamierter  Wehrpflichtiger  beschäftigt.  Ein  derartiges
Verhalten  kann  nicht  gebilligt  werden.  Das  Gesetz  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst  verfolgt  den  Zweck,  jedermann
zu  kriegswirtschaftlicher  Arbeit  heranzuziehen  und  durch
nichtwehrpflichtige  Leute  Wehrpflichtige  für  die  Front  freizumachen.
  Dem  Geiste  des  Gesetzes  handeln  diejenigen  zuwider,
  die  bestrebt  sind,  reklamierte  Wehrpflichtige  in  ihrem
Betriebe  festzuhalten  und  sich  der  Mühe,  Hilfsdienstpflichtige
anzulernen,  nicht  unterziehen  wollen.  Einem  solchen  Verhalten
  können  die  militärischen  Stellen  nicht  untätig  zusehen.
  Firmen,  die  sich  ohne  triftigen  Grund  weigern,  Hilfsdienstpflichtige
  einzustellen,  können  in  Zukunft  nicht  mehr
darauf  rechnen,  daß  Wehrpflichtige  für  sie  zurückgestellt
werden.  Die  Firmen  mögen  hiermit  nochmals  eindringlichst
ermahnt  sein,  jeden  Hilfsdienstpflichtigen,  der  nur  einigermaßen
  für  die  Arbeit  in  Betracht  kommt,  einzustellen,  ihn
anzulernen  und  dafür  nach  Möglichkeit  einen  zurückgestellten
Wehrpflichtigen  für  die  Einstellung  in  das  Heer  freizugeben.
Die  Interessen  des  Vaterlandes  erfordern  dies,  und  nur  so
kann  den  großen  Anforderungen  des  Heeres  und  der  Industrie
  an  Soldaten  und  Arbeitskräften  entsprochen  werden.

Nrlegsamf.  KRmillche  Mittellungen  und  Nachrichten  3

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Berichte  der  Kriegs-Rohstoff-Kbteillung.

Metalle.

AInc.  1/J.  17.  KRR.  vom  20.  ö.  1917.

Sämklliche  Reichs-  und  Staatsbehörden  und  alle  Ministerien
  sind  gebeten  worden,  aus  allen  dem  öffentlichen
Verkehr  dienenden  Gebäuden  und  Einrichtungen  die  von
der  obengenannten  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
  schon  jetzt  restlos  entfernen  und  an  die  zuständigen
Sammelstellen  abliefern  zu  lassen.  Sie  sind,auch  aufgefordert
  worden,  nur  in  dringendsten  Fällen  Ersatz  zu  beschaffen
  und  zu  diesem  Ersatz  nicht  Eisen,  sondern  Holz
zu  verwenden.

Webltoffe.

W.  1.
*  Sammefstellen  für  beschlagnahmte  Torffasern.

Pft.  1838.  6.  17.  Ann,  vom  2.  7.  1917.
Est.  1536.  6.  I7.  H.  vom  18.  7.  1917.  U.  Ang.

Als  Sammelstellen  zur  Annahme  beschlagnahmter,
noch  nicht  aufbereiteter  Torffasern  gemäß  8  4  der  Bekanntmachung
  Nr.  W.  I.  4100/1.  17.  KRA.,  betreffend
Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Torffasern
(Blattscheiden  von  Eriophorum),  vom  14.  April  1917  sind
von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  32  Torfwerke  oder
deren  Beauftragte  ermächtigt  worden.  Das  Verzeichnis
dieser  Firmen  ist  im  amtlichen  Teil  des  Reichs-  und
Staatsanzeigers  veröffentlicht  worden.

W  II.

*  Höchsipreise  für  Banmwollspinnstoffe  und
gespinste.
W.  il.  1800  6.  17.  K.  K  n.  vom  25.  7.  1917

Am  25.  Juli  1917  ist  ein  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung
  über  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und
Baumwollgespinste  Nr.  W.  II.  1800/2.  16.  KRAA.  in  Kraft
getreten,  durch  den  einzelne  Bestimmungen  der  alten
Bekanntmachung  abgeändert  werden.  Insbesondere  sind
mit  Rücksicht  auf  die  veränderten  Zeitumstände  die
Höchstpreise  für  diejenigen  Baoumwollgarne  erhöht
worden,  die  auf  Grund  eines  nach  dem  24.  Januar  1917
ausgestellten  Spinnerlaubnisscheins  gesponnen  sind.

W.  IV.  —  W.  S.
Bewirtschaftung  von  Seide  und  Kunstseide.

Die  Bewirtschaftung  der  Seide  und  Kunstseide  ist  von
der  Sektion  W.  IV  auf  die  neue  Sektion  W.  S.  der  KRA,