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Nummer  24

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übergegangen.  Die  Sektion  W.  IV  bewirtschaftet  nur
noch  Lumpen  und  Sioffabsälle,  Kunstwolle  und  Kunstbaumwolle.
  4

W.  M.
*  Ausnahmebewilligungen.
w.  M.  782/5.  I7.  HRH.  vom  10.  7.  1917.

Gegenstände,  die  aus  von  der  Neichsbekleidungsstelle
zuguwiesenen  Stoffen  hergestellt  sind  und  unter  die  Bekanntmachungen
  W.  M.  1000f11.  15.  KRA.  (betr.  Beschlagnahme
  und  Bestandserhebung  pon  Web-,  Wirk=  und

Strickwuren)  oder  W.  M.  1800/12.  15.  KRA.  (betr.  Be.

schlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Bekleidungsausrüstungsstücken
  für  Heer,  Marine  und  Feldpost)  fallen,
sind  freigegeben  worden.  «

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Ist-..-nss.siadlmishs.:5·k79ok.-I.»Es-amn7san-.-Auf

  Veranlassung  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens
  wird  darauf  hingewiesen,  daß  dieser  allein  das
Recht  zusteht,  Liejerungsanweisungen  an  Benzollagerungsgesellschaften
  oder  Benzolanweisungsansialtten  auszustellen.
  Soweit  Freigabegesuche  anj  Benzol  an  die  Kriegsomtstellen
  gerichtet  werden,  müssen  sle  von  diesen  an  die
genannte  Inspektion  weitergegeben  werden.  Es  empfiehlt

sich  daher  für  alle  Verbraucher,  sofern  nicht  für  besondere

Fälle  ansdrücklich  ein  anderes  Verfahren  vorgeschrieben
ist  (wie  bei  der  Verteilung  der  den  Kriegswirtschaitsämtern
  für  die  Landwirtschaft  zugebilligten  Kontingente),
sch  unmittelbar  an  die  Kal.  Inspektion  des  Kraftfahrwesens,
  Berlin  W.,  Potsdamer  Straße  111,  zu  wenden.

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eancwirtschaft

«  E  oUSSS96  ss  s  sessessessessessssssesessesssssess#esesern

elbstangebote  auf  landwirtschaftliche
  Maschinen.
Melegsminlilterlum.  Mrlegsamt.  "

Tab.-Iur.  Stab  M.  L.  28100.  7.  17.n  KR
vom  D6.  7.  1917.

Die  Landwirtschaftliche  Maschinen-Versorgungsstelle
bei  dem  Waisen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt  (Wumba
L.  M.  V.)  erhält  östers  von  Händlern  und  Landwirten
Selbstangebote  anf  landwirtschaftliche  Maschinen,  an  denen
ollgemeiner  Mangel  herrscht,  z.  B.  Motorpflüge,  Dampfund
  Motordreschsätze  und  anderes  mehr.  Diese  Angebote
werden  dem  Kriegswirtschaftsamt  überwiesen,  aus  dessen
Bezirk  das  Angebot  stammt,  oder  gegebenenfalls  auch  dem
benachbarten  Kriegswirtschaftsamt.  Auf  diese  Weise  hofft
L.  M.  V.  am  schnellsten  und  einfachsten  die  betr.  landwirtschaftliche
  Maschine  ihrer  Bestimmung  wieder  zuzuführen
und  vorhandene  Nachfrage  zu  decken.  Durch  diese  Form
werden  ferner  bei  der  einzelnen  Maschine  unnotige  Transportwege
  und  eine  unnötige  Verteuerung  durch  Zwischen-#Sossesess"



handel  nach  Möglichkeit  vermieden.  Den  Kriegswirtschaftsämtern
  bleibt  es  überlafsen,  in  der  ihnen  am  geeignetsten
erscheinenden  Form  von  diesem  Angebot  Gebrauch  zu
machen.  Nur  ist  der  L.  II.  V.  Kenntnis  zu  geben,  was  aus
dem  Angebot  geworden  ist.

Es  wird  ersucht,  bei  dem  Unterbringen  eines  Angebots
sich  nicht  der  Maschinenausgleichstelle  zu  bedienen,  da  die
Erledigung  solcher  Arbeiten  nicht  in  dem  Rahmen  ihrer
Aufgabe  liegt.

5.  Benzolvertellung  für  aie
Landwirtschaflt.

Krlegsministerlum.
Tgb.  Ur.  Stab  M  L.  28  220.  7.  17.  K.
vom  18.  7.  1917
Ruszug.

(An  fämtildte  Kriegswirtichftsämter  und  Kriegswirtlchaftsstellen).


Verschiedene  Kriegswirtichaftsämter  haben  den  Antrag
gestellt,  daß  den  Kriegswirtschaftssiellen  das  auf  diese  entsallende
  Landwirtschafts-Benzol  pauschal  zur  eigenen  Verteilung
  an  die  landwirtschaftlichen  Verbraucher  überwieien
  wird.  .

Das  Kriegsamt  hat  gegen  diese  Regelung  grundsätlich
nichts  einzuwenden,  auch  wird  die  Inspektion  des  Krastfahrwesens
  den  diesbezüglichen  Anträgen  der  Kriegswirtschaftsämter
  Folge  leisten.  Es  ist  aber  notwendig,  daß  die
Kriegswirtschaftsämter  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens
bis  zum  3.  d.  Mts.  für  den  verflossenen  Monat  eine  Liste
der  Empfänger  des  Landwirtichafts-Benzols  einreichen,  aus
der  anch  die  zugewiesene  Menge  ersichtlich  jein  muß.  Die
Liste  ist  nach  Kriegswirtschaftsitellen  getrennt  ankänstellen.

Die  Regelung  in  Erweiterung  der  diesseitigen  Verfügung
  Nr.  27  769  vom  26.  5.  17  ist  ab  1.  August  1917  vorzunehmen.
  Es  erübrigt  sich  also  von  Anfang  Augutt  an,
daß  die  Kriegswirtschaftsstellen  die  bei  ihnen  eingehenden
Antröge  der  Inspeltion  des  Kraftsahrwejens  zur  Velliekerung
  überweisen.  Sie  sind  vielmehr  für  die  Kriegswirtschaftsstellen
  als  Grundlage  der  eigenen  Belieferung  zu
benuhen.  »  .

Die  Kriegswirtschaftsämter  haben  der  „Inspektion  des
Kraftfahrwesens,  Betriebsstoff-Abteilung,  Sektion  II“  zum
«-·  einzureichen,  in

teilenden  Behörde  aufgeführt  sind.  «-Die

  Inspektion  übersendet  dann  den  einzelnen  Kriegswirtschaftsstellen
  in  Höhe  der  auf  diesjelben  von  dem  zuständigen
  Kriegswirtschaftsamt  zugeteilten  Benzolqnote  die
erforderlichen  Freigabescheine.  «  «

Die  Kriegswirtschaftsstellen  haben  dann  im  Rahmen
der  von  der  Inspektion  vermittelst  der  Freigabeicheine  freigegebenen
  Mengen  besondere  „Bezugsanweisungen  (iehe
untenstehendes  Muster)  auf  den  in  dem  Freigabeschein  der
Inspektion  vermerkten  Lieferanten  für  die  einzelnen  an
sie  herangetretenen  Antragsteller  auszustellen,  die  jedoch  in
ihrer  Gesamtheit  die  Höchstmenge  des  Freigabescheines  nicht
überichreiten  dürfen.

Es  ist  verboten,  andere  Lieferanten,  als  die  von  der
Inspektion  des  Kraftfahrwesens  auf  den  betreffenden  Frei-