Nummer  24  »

*  Kenderung  des  „Meuen  Wegweiser
für  den  Eilenbahn-Güterverkehr“.
(Val.  Nr.  20,  Beilage.)

In  Halle  (Saale)  und  Kattowitz  ist  in  der  Zwischenzeit
je  ein  Kohlentransportausschuß  eingesetzt  worden.

»  ..  «  .  .  —7
Ffrbeiterfrage

Arbeiterfrage

.
r  «  «  «  «  «-.  .  .  —
—  —————lllll———————————————————————————————————

Stellung

Nr.  239.  7.  17.  W.  V.  IV.  1  vom  15.  7.  1917.

Es  ist  hier  zur  Sprache  gebracht  worden,  daß  es  den  Fabrikpflegerinnen
  bei  einigen  Dienststellen  infolge  des  einzuhaltenden
  Instanzenweges  sehr  erschwert  wird,  ihre  zum
Besten  der  Arbeiterinnen  beabsichtigten  Vorschläge  dem  Direktoör
  bezlb.  Vorstand  selbst  vortragen  zu  können.  Sowohl  nach
der  Tätigkeitsanweisung  als  auch  nach  den  Annahmebedingungen
  ist  ein  unmittelbarer  Verkehr  zwischen  Direktor  (Vorstand)
  und  Fabrikpflegerin  (Wohnungsfürsorgerin)  vorgesehen.
  Sie  soll  eine  Vertrauensstellung  zwischen  den  Arbeiterinnen
  und  den  Direktoren  (Vorständen)  einnehmen;  hierzu
  ist  es  aber  unbedingt  erforderlich,  daß  sie  jederzeit  in  unmittelbaren
  Verkehr  mit  dem  Direktor  (Vorstand)  neten
kann.  Ich  erwarte  mit  aller  Bestimmtheit,  daß  in  dieser
Hinsicht  der  Fabrikpflegerin  (Wohnungsfürsorgerin)  jedwede
Erleichterung  geboten  wird,  damit  ihre  Tätigkeit  sich  so  nutz-=bringend
  wie  möglich  gestaltet.  Coupette.

Es  darf  erwartet  werden,  daß  auch  die  Privatbetriebe
der  Rüstungsindustrie,  soweit  die  Einstellung  von  Fabrikpflegerinnen
  bereits  durchgeführt  oder  noch  beabsichtigt  ist,
diesen  Befugnisse  geben,  die  den  Forderungen  obigen  Erlasses
  entsprechen.  Nur  wenn  diese  Voraussetzung  erfüllt
wird,  kann  darauf  gerechnet  werden,  daß  die  Einttellung
von  Fabrikpflegerinnen  für  Betriebe  und  Arbeiterinnen  die
erhofften  günstigen  Ergebnisse  zeitigt.

Reichsbekleidungs-Ware  für  Bedürftige,

  besondere  Berüchsichtigung

der  Induftrie-  und  Bergbaubezirke.

Zu  den  Aufgaben  der  Reichsbekleidungsstelle  gehört
u.  a.  die  Sicherstellung  des  Bekleidungsbedarfs  insbesondere
der  minderbemittelten  Bevölkerungskreise.  In  Erfüllung
dieser  Aufgabe  hat  die  Reichsbekleidungsstelle,  die  schon
früher  durch  die  Kommunalverbände  größere  Posten  von

Strümpfen  verteilen  ließ,  jetzt  durch  ihre  Geschäftsabteilung,
die  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft,  eine  große  Anzahl
von  Anziigen  und  Unterwäsche  bereit  gestellt.  Auch  diese
werden  zunächst  den  Kommnnalverbänden,  die  ihren  Bedarf
bis  zum  5.  Angust  1917  bei  der  Reichsbekleidungsstelle  anzumelden
  haben,  zugeleitet.  Entsprechend  ihrem  Grundsatze,
den  Handel,  soweit  es  die  jetzigen  Verhältnisse  zulassen,  möglichst
  wenig  einzuengen,  legt  die  Reichsbekleidungsstelle  es
den  Kommunalveroänden  dringend  nahe,  diese  Anzüge  an
den  Kleinhandel  weiter  zu  geben  und  durch  diefen  auf  die
Verbraucher  verteilen  zu  lassen.  Die  Zuschläge,  die  die  Kommunalverbände
  zur  Deckung  der  Unkosten  und  der  Handel
als  Nutzen  berechnen  dürfen,  sind  dabei  von  der  Reichsbekleidungsstelle
  genan  vorgeschrieben:  Die  Kommunalverbände
  dürfen,  wenn  sie  die  Ware  unmittelbar  von  sich
aus  an  die  Bevölkerung  abgeben,  bis  zu  5  Prozent  dem  Einstandspreise
  zuschlagen,  wenn  sie  aber  den  Kleinhandel  zuziehen,
  nur  bis  zu  2  Prozent;  der  Kleinhandel  darf  in  diesein
  Falle  bis  zu  15  Prozent  Nutzen  beanspruchen.

Unter  den  Waren,  die  die  Reichsbekleidungsstelle  abgibt,
  sind  alle  Arten  der  wichligeren  Bekleidungsstücke  zu
finden:  Sonntags-  und  Werktagsanzüge  für  Männer  aus
wollenen,  halbwollenen  und  baumwollenen  Stoffen,  wollene
Frauenjackenkleider,  Frauenblusen  aus  Baumwolle,  Kleiderröcke
  aus  Wolle  und  dergl.;  auch  ein  Posten  Hemden  und
Unterhosen  aus  Barchent  für  Frauen  und  Männer  steht  bereit.
  Die  Preise  sind  von  der  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft
  billigst  berechnet.  Sie  schwanken  für  Männer-Anzüge
zwischen  15  und  85  M.,  für  einzelne  Hosen  zwischen  15  und
35  M.,  für  Frauenjackenkleider  zwischen  50  und  70  M.,  für
Franenröcke  zwischen  15  und  30  M.,  einzelne  Frauenblusen
kosten  7  M.  Es  ist  damit  also  auf  beschränkte  Mittel  bedürftiger
  Kreise  Rücksicht  genommen.

Da  natürlich  auch  die  Vorräte  der  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft
  keineswegs  unbeschränkt  sind,  dürfen  diese
Waren  nur  zur  Deckung  des  dringlichsten  Bedarfes  der  bedürftigen
  Bevölkerung  und  nur  dort  verwendet  werden,  wo
sonst  die  Bevölkerung  in  Not  geraten  würde,  und  wo  sie
auch  nicht  in  der  Lage  ist,  solche  Waren  im  freien  Handel
zu  erwerben.  Den  Kommunalverbänden  ist  zur  strengen
Pflicht  gemacht,  die  Einhaltung  dieser  Bestimmung  zu  überwachen.
  Die  Reichsbekleidungsstelle  selbst  kann  keineswegs

l—————————————————————————————.—“——.——

Kriegsamtttellen

r%%#:sen

;

...  .88Ö8Ö56AMAA„

1
4
7

□□□

*  Wandkarten  der  Kriegsamtftellen
und  Kriegswirtschaftsämter.

Auf  Veranlassung  des  Kriegsamtes  sind  in  der  karkographischen
  Abteilung  des  stello.  Generalstabes  Karten  der