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  und  Hrbelts-Departement

Nr.  419.  7.  17.  E.  RK.  vom  25.  7.  1917.

XVI./XXI.  A.  K.

Der  Feststellungs-Ausschuß  für  den  Bereich  des  XVI.
Armeekorps  wird  aufgelöst  und  der  Bezirk  des  Feststellungs-Ausschusses
  Saarbrücken  für  den  Bereich  des  XXI.  Armeekorps
  auf  den  Bereich  des  XVI.  Armeekorps  ausgedehnt.

Ffus  der  Rechtsabteilung.
#kehrschein  und  Rechtsprechung.

Ein  Urteil  des  Gewerbegerichts  Bremen  spricht  sich  in
besonders  einleuchtender  Weise  über  mehrere  Fragen  aus
dem  Rechtsgebiete  des  Abbehrscheins  aus  und  wird  deshalb
im  folgenden  abgedrustk.  .

Urteil:

Die  Klage  wird  abgewiesen.  Der  Kläger  wird  verurteilt,  bie
Kosten  des  Rechksstreits  zu  tragen.

Gründe:

Der  Kläger  war  in  den  Monaten  Februar  und  März  dieses
Jahres  als  Maurer  auf  den  Bauten  tätig,  welche  der  Beklagte
für  die  Hansa-Lloyd-Werke  ausführte.  Während  der  Zeit  vom
6.  bis  10.  Februar  und  5.  bis  10.  März  mußte  wegen  starken
Froste#z  mit  der  Arbeit  ausgesetzt  werden.  Der  Kläger  verlangt
mit  seiner  Klage  Zahlung  des  in  diesen  Zeiträumen  ausgefallenen
Lchnes,  eventuell  Schadenersatz  in  Höhe  dieses  Lohnes.  Er  keitet
seinen  Rechtsanspruch  aus  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  b.  Dezember  1916  ab,  insbesondere
  aus  der  Tatsache,  daß  der  Beklagte  ihm  den  in  §  9
dieses  Gesetzes  vorgesehenen  Abkehrschein  nicht  erteilt  hat.  Unstreitig
  haben  weder  er  noch  die  übrigen  bei  den  Bauten  des  Beklagten
  beschäftigten  zahlreichen  Arbeiter  den  Abkehrschein  gefordert,
  derselbe  ist  ihnen  aber  auch  nicht  angeboten  worden.  Die
Arbeiter  sind  zum  Teil  bei  Eintritt  des  starlen  Frostes  überhaupt
nicht  auf  der  Gaustelle  erschienen,  zum  anderen  Teile  sind  sie,  darunter
  auch  der  Kläger,  von  dem  Polier  des  Beklagten  von  der
Baustelle  geschickt.  Nach  Beendigung  der  Frostperioden  haben  sie
sich  dann  wieder  eingefunden  und  sind  von  dem  Beklagten  erneut
beschäftigt.  «-Die

  zunächst  zwischen  den  Parteien  sich  aufwerfende  Streitfrage,
  ob  der  Betrieb  des  Beklagten  ein  kriegswichtiger  und  daher
auf  ihn  das  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  zur  Anwendung
  zu  bringen  sei,  ist  von  dem  zuständigen  Feststellungs-Ausschuß
  zu  Bremen,  wie  nicht  anders  zu  erwarten,  dahin  entschieden
  worden,  daß  die  Kriegswichligkeit  des  Betriebes  bejaht
wurde,  Das  Vertragsverhältnis  zwischen  den  Parteien  wird  daher
  von  dem  Tarifvertrag  für  das  Baugewerbe  in  Bremen  in
Verbindung  mil  dem  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
beherrscht.  Es  besteht  allseitiges  Einverständnis  darüber,  daß  die
tariflichen  Abmachungen  nur  insoweit  außer  Kraft  gesetzt  sind,  als

dieselben  sich  mit  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den  valerländischen

  Hilsdienst  nicht  vereinigen  lassen.  In  §  7  des  Bremer
Tarifvertrages,  der  die  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  behandelt,
  ist  nun  festgelegt,  daß  Aussetzen  einer  Entlassung  gleichzuachten
  ist.  Demnach  war  das  Arbeitsverhältnis  zwischen  den
Parteien  vereinbarungsgemäß  während  der  beiden  Frostperioden
gelöst.  An  dieser  Vereinbarung  ist  durch  das  Gesetz  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst  nichts  geändert.  Dasselbe  behindert

2  Kriegsamt,  Hmmiche  Mittellungen  und  NMachrichten

Nummer  25

.  —————..——————.—

den  Arbeitgeber  und  den  Arbeitnehmer  nicht  an  der  Auflösung  des
#rbeitsvertrages  auf  Grund  gegeuseiliger  Uebereinkunft,  sondern
nur  den  Arbeilnehmer  in  dessen  einseitiger  Auflösung.  Die  Beendigung
  des  Arbeitsverhältnisses  schließt  aber  einen  Lohnanspruch
des  Klägers  gegen  den  Beklagten  für  die  Zeit  nach  dieser  Beendigung
  aus.  Der  Kläger  kann  daher  mit  seinem  ursprünglichen
Klagverlangen  äuf  Zahlung  des  Lohnes  für  die  Dauer  der  Frostperioden
  nicht  durchdringen.

Im  Laufe  des  Verfahrens  hat  der  Kläger  seine  Klage  weiter
auf  Schadenersatz  wegen  Vorenthaltung  des  Abkehrscheines  gerichtet.
  Das  Gericht  nimmt  seine  Zuständigkeit  auch  für  den  so
begründeten  Klaganspruch  unter  Beibehaltung  des  schon  zu  früheren
  Streitsachen  eingenommenen  Standpunktes  an.  Diese  Siellungnahme
  erfolgt  in  Uebereinstimmung  mit  der  Rechtsauffassung
der  Rechtsabteilung  des  Kriegsamtes  und,  wie  diese  mitteilt,  der
Mehrheit  der  Gewerbegerichte.  Das  erkennende  Gericht  hält  für
ausgeschlofsen,  daß  die  Absicht  der  Gesetzgebung  auf  eine  Ausschaltung
  der  Sondergerichte  bei  der  Entscheidung  über  Entschädigungsansprüche
  der  hier  fraglichen  Art  gerichtet  war.  Diese  logische
Interpretation  des  Gesetzes  führt  das  Gericht  auf  die  Seite  der
Bejaher  seiner  Zuständigkeit  und  zu  der  Entschließung,  dem
Wunsche  beider  Parteien  entsprechend,  seine  auf  die  fachmännische
Zufammensetzung  gegründete  größere  Vertrautheit  mit  den  gewerblichen
  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  zur  Verfügung  der  Deteiligten
  zu  halten.  .  .«.

Das  Gesetz  uber  den  vaterländischen  Hilfsdienst  bestimmt  in
seinem  §  h9:

„Niemand  darf  einen  Hilfsdienstpflichtigen  in  Beschäftigung
  nehmen,  der  bei  einer  der  in  3  2  bezeichneten  Stellung  beschäftigt
  ist  oder  in  den  letzten  zwei  Wochen  beschäftigt  gewesen
ist,  sofern  der  Hilfsdienstpflichtige  nicht  eine  Bescheinigung  seines
letzten  Arbeitgebers  darüber  beibringt,  daß  er  die  Beschäftigung
mit  dessen  Zustimmung  aufgegeben  hat.  Weigert  sich  der  Arbeitgeber,
  die  von  dem  Hilfsdienstpflichtigen  beantragte  Bescheinigung
  auszustellen,  so  steht  diesem  die  Beschwerde  an  einen  Ausschuß
  zu.“  :  .«.

In  der  Bekanntmachung  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom
80.  Januar  1917  heißt  es  in  §  1:  m—.n.nn——

„Wird  das  Beschäftigungsverhältnig  eines  Hilfsdienstpflichtigen

  durch  den  Arbeitgeber  oder  mit  feiner  Zustimmung  aufgelöst,

  so  hat  dieser  dem  Hilfsdienstpflichtigen  hierüber  eine  Bescheinigung
  (Abkehrschein)  auszustellen.“  .

Damit  ist  nach  Ansicht  des  Gerichts  für  den  hier  gegebenen

fall  der  mit  Zustimmung  des  Acheitgebers  erfolgten  Auflösung
*  Beschäftigungsverhältnisses,  in  welchem  der  bedin  e  n  slofe
Anspruch  des  Arbeitnehmers  auf  den  Abkehrschein  unbestreitbar  8
die  Rechtspfticht  des  Arbeitgebers  zur  Erleilung  des  Scheines,
auch  ohne  voraufgegangene  Anmahnung  seitens  des  Arbeitnehmers
  festgestellt.  In  dieser  Beziehung  vermag  das  Gericht
ben  etwas  abweichenden-)  Standpunkt  der  Rechtsabtellung  des
Kriegsamts  nicht  eingunehmen,  schließt  sich  vielmehr  der  Rechtaauffassung
  der  Gewerbegerichte  Berlin  und  Meißen  an,  die  gleichfalls
  die  Fälligkeit  des  Anspruchs  auf  Erteilung  des  Abkehrscheines
  auch  ohne  vorhergegangene  Anmahnung  unterstellen.

Die  nunmehr  vorgunehmende  Untersuchung  über  die  Rechtsfolgen
  der  Verretzung  dieser  Rechtspflicht  des  Arbeitgebers  führt
das  Gericht  jedoch  zu  einem  anderen  Ergebnis  als  dem  von  dem
vorbezeichneten  Gewerbegerichten  erreichten,  wobei  allerdings  —*
betonen  ist,  baß  in  dem  hier  zur  Entscheidung  stehenden  Falle
das  Arbeitsverhältnis  gelöst  und  nicht  nur  eine  Arbeitspause  eingetreten
  war.  Es  wird  in  dieser  Beziehung  auf  den  8  4  Nr.  8.
des  Reichstarifbertrages  für  das  Baugewerbe  hingewiesen,  der  im
Gegensatz  zu  8  7  des  Bremer  Tarifvertrages  eine  Auflösung  des
arbeitsverhältnisses  nicht  vorsicht.  Das  eset  über  den  voterländischen
  Hilfsdienst  trifft  leine  Bestimmung  über  die  zibit
rechtlichen  Ansprüche  des  Arbeitnehmers  gegen  den  Arbeitgeber

))  Anmerkung.  Das  ist  ein  Irrkum.  Die  Rechtsabteilund
zuu—  vielmehr  mit  dem  Urteile  des  Gewerbegerichts  auch  in
diesem  Punkte  überein.  .