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nummer  25  Rrlegsamt.  Amtlche  mittenungen  und

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für  den  #all  der  Vorenthatrung  ven  A#eyrcineo  Zur  Er-  tage  hürtr  Piatz  zu  urmien,  wieen  seig  an#o##iwiue  arbr#ursfassung
  dieser  Ansprüche  ist  daher  auf  die  allgemeinen  Vor-  gelegenheit  mit  gleicher  Verdienstmöglichkeit  während  der  Frostschriften
  des  bürgerichen  Rechtes  zurückzugreifen.  Diese  regeln  perioden  vorhanden  gewosen  wäre,  oder  doch  der  Wille,  diese  sich
die  Schadenersatzpflicht  unkerschiedlich  für  die  widerrechtliche  Ver=  zunubhe  au  machen,  auf  seiten  der  Arbetterschaft  gefehlt  hätte.
letzung  der  allgemeinen  zwischen  allen  Personen  bestehenden  Ganz  abgesehen  von  dem  Nachweis  der  Möglichleil  anderweitiger
Rechtsbeziehungen  und  derjenigen  zwischen  bestimmten  Personen,  Belätigung  hat  das  Gericht  im  vorliegenden  Falle  nicht  die  Ueberdie
  sich  aus  Verträgen  und  vertragsähnlichen  Verhältnissen  ent=  zeugung  gewinnen  können,  daß  der  Kläger  und  seine  zahlreichen  in
wickeln.  Es  ist  daher  zu  prüfen,  ob  die  Bestimmungen  des  Ge=  gleicher  Lage  befindlichen  Arbeitskollegen  wirklich  und  ernstlich  die
setzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  zu  der  ersteren  Galiung  Absicht  gehabt  haben,  während  der  beiden  in  Frage  kommenden
gehören,  also  lediglich  öffentlich-rechtlicher  Natur  sind,  oder  ob  Frostperioden  andere  Arbeit  anzunehmen,  denn  dann  wäre  sicherlich,
sie  auch  privatrechtliche  Vorschrifien  enthalton.  Das  Gericht  ent=  wenn  nicht  schon  der  Kläger,  so  wenigstens  ein  einziger  der
scheidet  sich  wiederum  in  Uebereinstimmung  mit  der  Rechts-  anderen  auf  den  greifbar  naheliegenden  Gedanken  gekommen,  an
abteilung  des  Kriegsamts  dahin,  daß  ein  privatrechtliches  Schuld=  den  Beklagten  mit  der  Aufforderung  zur  Aushändigung  des
verhälknis  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  besteht,  welches  erforderlichen  Arbeilspapseres  heranzutreten.  Doazu  sei  nochmals
den  Arbeitnehmer  zum  Gläubiger,  den  Arbeitgeber  zum  hervorgehoben,  daß  der  Vremer  Tarif  durch  seine  Vereinbarung
Schurdner  und  den  Abkehrschein  zur  Schr  ldsache  macht.-  Es  geht  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer:  „Aussetzen  ist  einer  Entunzweideutig
  aus  dem  Gesetz  hervor,  daß  nicht  nur  dem  Staat,  lassung  gleich  zu  achten',  ein  unbedingtes  Recht  auf  Erteilung  des
sondern  auch  dem  Arbeiter  ein  Anspruch  auf  Ausstellung  des  Abkehrscheines  verschafft,  da  das  Beschäftigungsverhältnis  mit  der
Abkehrscheines  eingeräumt  ist.  Sonach  handelt  es  sich  hier  um  ein  Zustimmung  des  Arbeitgebers  gelöst  ist.  An  der  Verkennung
auf  dem  Gesetz  beruhendes,  privatrechtliches  Verlragsverhältnis,  dieser  Rechtslage  kranken  die  Rechtsausführungen,  welche  der
aus  welchem  Schadensersatzansprüche  wegen  verzögerter  Leistung  Vorstand  des  deutschen  Bauarbeiterverbandes  zur  Sache  gemacht
nur  nach  Maßgabe  der  85  284,  286  B.G.V.  erhoben  werden  können  yat.  Ohne  jenen  Willen  zur  endgültigen  Lösung  der  Verbindung
(siehe  auch  R.G.  Vand  68  Nr.  51).  Diese  Gesebvorschriften  lassen  mit  dem  alten  Arbeitgeber  und  zum  Eintrilt  in  ein  neues  Arbeitseinen
  Schadenserfatzanspruch  nicht  schon  deshalb  zu,  weil  der  verhältnis,  verliert  aber  die  Forderung  auf  Zahlung  ohne  Gegen-Schuldner
  mit  dem  Gintrilt  der  Fälligkeit  nicht  leistet,  sondern  leistung  den  Charakter  der  Se  densersatzforderung,  verlandelt
erst  nachdem  der  Schuldn  er  in  Verzug  gesett  ist.  .  Dieser  Verzug  sich  vielmehr  in  einen  Anspruch  auf  ungerechtfertigte  Vereicherung.
tritt  aber  erst  auf  eine  nach  dem  Eintritt  der  Fälligkeit  erfolote  Diesem  nachzugeben,  hieße  sicherlich  der  Unbilligkeit  Vorschub
Mahnung  des  Gläubigers  ein.  Der  8  286  Abs.  1  B.G.B.  bestimmt  ceisten.  «  *
ausdrücklich:  Für  die  Praxis  wäre  die  Einnahme  des  Klagstandpunltes
„er  Schudner  hat  dem  Gläubiger  den  hurch  den  Verzug  pändlich  unbrauesbar.  Diele  würde  den  Arbrisgeprr  #a#lsnde
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.“  sofern  er  sich  vor  der  Nolwendigkeit,  ohne  Gegenleistung  gahlen  au
vtso  noch  nicht  dafür,  daß  er  verspäte:  müssen,  schützen  wollte,  ständig  die  Abkehrscheine  in  der  Tasche  zu
Laiseed-schrbensersahoflichtig,  sondern  nur  daftr,  daßer  ungeachtet  #egen,  und  l  esesben  den  Arbeitern  ot  n  n  eunen.  Im
einer  M  ahnung  seine  VLeistung  nicht  nachholt.  Diese  gesebliche  Arbeitsunmöglichkeit  unverzüglich  aushändigen  zu  lönnen.  Im
R  Mahnurng  .  icht  hat  ihre  guten  inneren  Gründe;  hier  vorliegenden  Falle  hälte  der  Beklagie  demjenigen  Teil  seiner
Regelung  der  Schadensersatzpflicht  ha  ihre  guten  inneren  Gründe;  er  #orse#  deg  Frostes  auf  der  Baustelle  überhauft  nicht
awischen  Vertra  sparteien  soll  nicht  schon  die  auf  Vergeßlichkeit  Arbeiter,  der  wegen  des  Frostes  auf  ber  Baustelle  überhaubt  nicht
zwischen  Vertrag  rte#  ##  te  Säumnis  in  der  Er-=  erschienen  war,  sofort  durch  besonderen  Voten  die  Abtehrscheine
dder  Gleich-rültigkeit  zurückzuführende  Säumnis  im  der  .-,-»  »..»«..
füllung  2  Vertragspflicht,  sondern  erst  die  bewußte  Ablehnung  zustellen  müssen,  denn  schon  bei  Benutzung  der  Post  wäre  er
fül  bgr  Ser  ratnds  die  schwerwiegende  Eolge  des  Schadens-  mindestens  für  einen  Tag  schabensersatzpflichtig  geworden.  Die
*  Zuftellung  der  Ablehrscheine  hätte  aber  22  *  &amp;“J-“  r
edbdbeieie  Arbeiterschaft  hineingetragen,  denn  tatsächlich  will  ja  der
Die  Anwen  vborstehend  entmickelten  Rechtsgrundsätze  gröhere  Teil  Salfelben  gar  nicht  die  Verbindung  mit  dem  alt-Regelung
  der  Schabemserfatzft  «  n  inneren  Grũnde;  gewohnten  Arbeitgeber  aufgeben,  sondern  er  feiert  in  der  Hoffdaß
  der  Beklagte  nicht  n  der  Richterfüllung  seiner  nung  der  balbigen  Befeitigung  des  Arbeituphindernisses  bewußti,
Leistung,  näml  1.  des  Abkehrscheinen  nach  dem  um  jederzeit  die  gewohnte  Tällgkeit  wieder  aufnehmen  zu
Fintritt  der  Fälligleit,  sondern  er  st  wegen  eines  durch  Mahnung  zönnen.  Wie  anders  und  beiderseits  vorteilhafter  gestalten  sich
Herbeigeführten  Verzuge  "--  chen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  im
dnommen  werden  kann.

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»  reitig  solche  Mahnung  Eilinvernehmen  mit  der  hier  gefällten  Entscheidung!  Tritt  das
erfolgt  und  demnach  kein  Verzug  auf  seiten  des  Beklagten  ein=  Frbeitshindernis  hervor  und  löst  sich  damit  nach  dem  Bremer
getrelen  ist,  karin  der  Kläger  auch  mit  feiner  auf  uit  derselben  Tarif  autoinatisch  das  Vertragsverhältnis,  so  wird  der  Urbeitherichteten
  Klage  nicht  durchdringen,  muß  vielmchr  mit  derselben  nehmer  vor  die  völlig  freie  Entscheidung  gestellt,  ob  er  zu  seinem
#bge  wiesen  werden.  alten  Arbeitgeber  hallen,  sozusagen  Freud  und  Leid  mit  ihm  teilen,
Nach  ibatrechtliche  Verpflichtung  des  feiern  und  damit  vorübergehend  darben  will,  oder  ob  er  vorzieht,
arbeitebran,  Zur  Erteilung  des  Abrehrscheines  angenommen  hat.  einer  Urbeitsgelegenheit,  die  keine  ununterbrochene  ist,  den  Rücken
z.sz.  rlaubten  zu  kehren  und  sich  eine  stabklere  anderweitige  Beschäftigung  zu
Handlung  im  Sinne  des  §  828  B.G.B.  die  in  der  Vorenkhaltung  suchen.  Von  dem  Ausfall  dieser  Entschliehung  muß  er  dem
Ges  Abkehrscheines  zu  erblicken  wäre,  falls  die  Verpflichtung  zur  bisherigen  Arbeitgeber  Kenntnis  geben;  das  ist  das  einzige,  was
Eseilung  besselben  rein  öffentlich-rechtlichen  Charakter  trüge,  diese  Cntscheidung  von  ihm  verlangt.  Damt  hat  er  dand,  wenn
Nur  nebenbei  sei  bemerkt,  daß  das  Gericht  auch  bei  dieser  Kon-  er  sich  für  Lösung  der  alten  Verbindung  entschließt,  die  Mahnung
struktion  zu  einer  Ablenkung  des  Klagverlangens  gelommen  vollzogen,  die  zur  Wahrung  seiner  Rechte  als  erforderlich  erachtet
wäre,  da,  wenn  man  schon  ein  widerrechtliches  ist.  Folgt  der  Arbeitgeber  dieser  Mahnung  nicht,  so  wird  er  für
Handeln  des  Arbeitgebers  und  den  ursächlichen  Zusamm  8  alle  durch  sein  rechtstvidriges  Verhalten  dem  Arbeitnehmer  entzwischen
  der  Nichterteilung  des  Abkehrscheines  und  dem  Schaden  stehenden  Rachteile  einzutreten  haben.  Die  Zumutung,  die  bei
bes  Arbeiters  unterstellen  wollte,  dieser  Ordnung  der  Dinge  an  den  Arbeitnehmer  gestellt  wird,  ist
Unwendung  des  8  254  B.  G.  B.  den  .  doch  wahrhaftig  keine  übertriebene.  Er  hat  lediglich  an  seinen
Dan  Gericht  ist  der  Ueberzeugung,  mit  biefer  seiner  Eni-  Arbeitgeber  eranzutreien  und  seinen  verdienten  Lohn  sowie  Ausscheidong
  ach  ter  smilneit  und  den  Unforderungen  des  drolti.  lieserung  seiner  Paiere,  zu  benen  ohne  weiteres  auch  der  Krreheschen
  Lebens  Genüge  zu  leisten.  So  billig  es  erscheint,  daß  der  schein  gebört,  zu  fordern.  Das  ist  er  doch,  wenn  er  unter  gewöhn-Arbeitgeber
  Ersah  zu  leisten  hat,  wo  er  schuldhafterweise  den  lichen  Verhältnissen  die  Arbeit  aufgibt,  völlig  gewöhnt.  Warum
Urbeiter  an  der  Ausnutzung  seiner  Arbeitskraft  behindert,  so  un-  sollte  es  gerade  dort  nicht  so  sein,  wo  eine  andere  Behandlung  ss
billig  muß  es  seln,  dem  Arbeitgeber  zugumuten.  einen  Schaden  schwerwiegende  Folgen  wie  Arbeitsbehinderung  auf  der  einen  und
auszugleichen,  den  nicht  er,  sondern  seiner  Einwirkung  entzogene  Leistung  ohne  Gegenleistung  auf  der  anderen  Seite  nach  sich
Unsstände  verursocht  haben.  Diese  letztere  Beurteilung  der  Sach=  ziehen  kann!