——.

——  ##—#“'  Hisf.  17.—

Die  vorstehend  angestellten  Erwägungen  sichern  dem  Gericht
die  Ueberzeugung,  daß  seine  Beurteilung  des  Sach=  und  Streitverhältnisses
  dem  geltenden  Recht  wie  auch  der  Billigkeit  und  den
Anforderungen  des  praktischen  Erwerbslebens  gleicherweise
Rechnung  trägt.

HRiohstofsffe

ohstoffe

«  5
—————————-  sssss89  sesessesse  ———.-—ü

Berlchte  der  Kr.  egs-Rohftoff-Metalle.


Metall-Ersatzstelle.

Die  Metall-Ersabstelle  ist  von  Potsdamer  Str.  10/11
nach  Wilhelmstraße  113,  III  (Fernsprecher:  Nollendorf
811)  verlegt  worden.  ·

*  Ablieferung  von  Einrichtungsgegenständen  (aus  Kupfer,

Messing,  Notguß,  Tombak,  Bronze  und  von  Aluminium).
M.  Mov.  st.  605  1/7.  I7.  KRN.  vom  23.  7.  1917.
Plt.  660.  7.  17.  HRH,  vom  17.  Juli  1917,

An  die  mit  der  Durchführung  der  Bekanntmachung
betreffend  Beschlagnahme  und  freiwillige  Ablieferung  von
Einrichtungsgegenständen  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen
  (Mo  1.3.  17.  KRA.  —  val.  Nummer  21,  Seite  4)
beauftragten  Kommnnalverbände  ist  eine  Druckschrift  versandt
  worden,  welche  die  Werbetötigkeit  für  die  Bekanntmachung,
  die  Erweiterung  und  Beschleunigung  der  Ablieferung
  und  des  Abtransportes  des  Sammelgutes,  Vereinfachung
  des  Geschäftsganges  bebandelt  und  Nichtlinien
  für  die  Beratungsstellen  gibt.  Der  Vordruck  ist
bei  der  Metallmobilmachungsstelle  der  Kriegsrohstoff-Abteilung,
  Berlin  SW.  48,  Wilhelmstraße  20,  erhältlich.

Um  der  erwähnten  Bekanntmachung  zu  größtmöglichem
  Erfolge  zu  verhelsen,  sind  die  Kommnnalverbände
  angewiesen  worden,  in  sämtlichen  Haushaltungen
  bis  spätestens  10.  Angust  1917  ein  Flucblatt

zu  verieilen,  in  dem  unter  besonderem  Hinweis  auf  den

bis  30.  September  1917  gewährten  Preiszuschlag  von
1.—  Mark  für  das  Kilogramm  eindringlich  zur  schnellen

Ablieferung  aufgefordert  wird;  zugleich  ist  an  die  Ablieferung
  von  Aluminium  nochmals  erinnert  worden.
*Das  Flugblatt  enthält  ferner  eine  Zusammenstellung  der
wichtigsten  unter  die  Bekanntmachung  fallenden,  sowie
anderer  Gegenstände  ähnlicher  Art,  die  von  den  Sammelstellen
  zu  gleichen  Preisen  angenommen  werden.

*  dn  *  und  Wiederverwertung  von  Glöhlampensockeln.
  «

-  Für  die  Sicherstellung  des  außerordentlich  großen
Bedarfs  an  Glühlampen  ist  von  wesentlicher  Bedeutung,
daß  die  sogenannten  ausgebrannten  Glithlampen  in
guroßem  Umfange  der  Glühlampen-Industrie  zur  Wiederperarbeitung
  zugeführt  werden.

Das  Kriegsamt  hat  daher  bestimmt,  daß  Messing-Glühlampensockel,
  die  noch  zu  dem  vorbezeichneten  Zweck

4  Krlegsamt.  Amiliche  Mittellungen  und  Nachrichten

—.s8

Numm  er  25

verwertbar  sind,  nicht  als  Altmaterial  au  betrachten  sind
und  daß  die  Aufkauftätigkeit  zum  Zwecke  der  Zuführung
dieser  Sockel  in  Glühlampenfabriken  nicht  zu  unterbinden,
sonder  nach  Möglichkeit  zu  fördern  ist.  Verkauf  und  Lieferung
  derartiger  Sockel  ist  nicht  an  die  Vorschrift  des  8  6
der  Bekanntmachung  Me.  1.4.  15  KRA.  gebunden.

Mobilisterung  von  Sparmetallen  aus  Schiffen.

Bei  dem  zunehmenden  Bedarf  der  Landesverteidigung
  an  Metallen  müssen  nunmehr  auch  die  in  See-  und
Binnenschiffen  enthaltenen  beträchlichen  Sparmetallmengen
  herangezogen  werden.  Hierbei  soll  zunächst  davon
  ausgegangen  werden,  daß  durch  einen  solchen  Ausbau
  von  Sparmetallen  weder  für  die  Dauer  des  Krieges
noch  für  die  Zeit  der  Uoebergangswirtschaft  die  Fahrbereitschaft
  der  Schiffe  leiden  darf.  Um  einen  Ueberblick
zu  gewinnen,  welche  Gegenstände  und  Mengen  von  Sparmetallen
  in  Frage  kommen,  sind  den  Reedereien  Fragebogen
  der  Kriegsrohstoff-Abteilung  auf  Veranlassung  der
Metallmobilmachungsstelle  durch  Vermittelung  der
Schiffahrts-Abteilung  beim  Chef  des  Feldeilenbahnwesens
  und  des  Kriegsausschusses  der  Deutschen  Reedereien
  zur  Ausfüllung  übersandt  worden.

Websftoffe.
1)

X  Nachtragsbekanntmachung  betr.  „Beschlagnahme.  Verwendung
  und  Veräußerung  von  Flachs  und  Hanfstroh,
Bastfasern  (Inte,  Flachs,  Ramie,  enropäischer  und  auseerenropüischer
  Hanf)  und  Erzeugnissen  aus  Vastfasern.“

w.  IIl.  3900/6.  17.  RRH.  vom  4.  8.  1917.

Durch  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  W.  III
3000|9.  16  KRA.  vom  10.  November  1916  ist  insbesondere
die  Erlaubnis  zum  Verkaufe  der  Bastfaserhalberzeugnisse
an  Verarbeiter  aufgehoben  worden.  Alle  Käufe  und  Verkäufe
  von  Bastfaserhalberzeugnissen  haben  nunmehr  durch
die  Hand  der  Leinengarn-Abrechnungsstelle  A.-G.  zu
gehen.  Außerdem  fallen  die  in  den  §8  4o  und  5  vorgesehenen
  Ansnahmen  des  Verarbeitungsverbots  fort.  Um
den  Uebergang  zu  erleichtern,  ist  die  Fertigstellung  derjenigen
  bei  Inkrafttreten  des  Nachtrages  bereits  in  Arbeit
  befindlichen  Rohstoffe  und  Halberzeugnisse  gestattet,
welche  bisher  ganz  oder  bedinot  frei  verarbeitet  werden
durften.  Für  die  demgemäß  hergestellten  Erzeugnisse
bleiben  die  bisher  geltenden  Vorschriften  bestehen.

WV

Neuregelung  des  Freigabewesens  von  Lumpen  für  die
Schuhindustrie.

Nr.  3202/6.  17.  RRN.  vom  30.  6.  1917.

Das  Freigabewesen  von  Lumpen  für  die  Schuhindustrie
  ist  neu  geregelt  worden.  Aus  den  betreffenden
Bestimmungen  ist  hervorzuheben,  daß  in  Zukunft  alle
Freigabeanträge  über  den  Ueberwachungsausschuß  für
Schuhindustrie,  Abteilung  Rohmaterial,  (Berlin,  Beuthstraße
  5)  an  die  Sektion  W.  IV.  L.  P.  der  KRA  zu
leiten  sind,  damit  die  Zuteilung  der  freizugebenden  Stoffabfallmengen
  an  mit  Vorräten  reichlich  versehene  oder
nicht  weiterarbeitende  Betriebe  vermieden  wird.  Aus
jedem  Antrag  muß  der  genaue  Verwendungszweck  (ob  für