Nummer  27

Sohlenfabrikation,  für  Schuhfutter  oder  für  Schäfte-  *  Bestandserhebung  von  apierrohstoffen.  (Holzschliff,
zwecke)  deutlich  hervorgehen.  Der  Lumpenhandek  wie  Suffttzellsoof,  40,  enlsgeng  Gess'chisf
die  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft  und  die  Kriegs-  w.  m.  Sco.  6.  )7.  HRR,  vom  #.  3.  1977.
wollbedarf-Aktiengesellschaft  sind  ausgesordert  worden,  ——.2:  8  »
geeignete  Lumpen  und  Stoffabfälle  dem  Ueberwachungs-  Die  Bestände  an  weißem  und  braunem  Holzschliff
ausschuß  mit  genauer  Preisforderung  anzubieten,  damit  Grechanisch  bereitete  Holzmasse),  Sulfitzellstoff,  Strohdieser
  künftighin  die  Freigabeanträge  unter  Beriück-  zellstoff  und  Altpapier  sind,  sofern  sie  eine  bestinunte  Höhe
sichtigung  der  Sorten,  geographischen  Lage  und  Traus-  erreichen,  gemäß  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  800/6.  17.
portverhältnisse  befürworten  oder  vereinfachen  kann.  Der  K  NA  I  Zu  melden.  Die  Meldungen  haben  auf  amtlichen
Ausschuß  hat  darüber  zu  wachen,  daß  alle  freizugebenden  Meldescheinen  an  das  Webstoff-Meldeamt  der  Kriegs-Roy.
Rohstoffe  unter  Vermeidung  jeder  überflüssigen  und  über-  stoff-Mbteilung,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,
triebenen  Anforderung  dem  bestmöglichen  und  not-  zu  erfolgen  und  zwar  erstmalig  für  die  am  1.  August  vorwendigsten
  Verwendungszweck  zugeführt  werden.  handenen  Vorräte  bis  zum  10.  August  1917.  Ueber  die.
-  meldepftichtigen  Gegenstände  ist  ein  Lagerbuch  zu  führen.

W  s)  Spinnpapier-Einfuhr-Ueberwachungsstelle.

Bewirtschaftung  der  Seide.  55  Die  unter  obiger  Ueberschrist  in  Nr.  22,  Seite  4,
Auf  Drängen  der  Entente-Mächte  dehnte  die  W*  Notlz  wird  nachträglich  zum  Abdruck  freistalienische

  Regierung  das  schon  seit  Oktober  1916  für  «

Gregen  bestehende  Ausfuhrverbot  Ende  Juni  1917  auf

gezwirnte  Seiden  aus.  Der  schweizerische  Bundebrat  hat  Verschiedenes.

daraufhin  Anfang  Juli  ein  Ausfuhrverbot  für  gezwirnte  6
Rohseiden  erlassen.  ..-,
Auf  Grund  dieser  Sachlage  ist  eine  einheitliche  Be-  *  Zellstoffriemen.  ,  ·«
wirtssckjccrftungdwWider-marm-dinithIiRLnoMndig»Es-TM  TsnssMssssMDsIssML
geworden  und  der  zu  diesem  Zweck  neu  errichteten  Nach  einer  in  Nr.  150  des  Deutschen  Reichs-  und
Sektion  W.  S.  übertragen  wvorden.  Staatsanzeigers  vom  27.  Juni  1917  veröffentlichten  Be-Der
  neugegründeten  S  eiden-Verwertungs-Gesell-  kanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  für  die  Herschaft

  m.  b.  H.  iegt  ob:  De  schaffung,  Bewirtschaft  ung  und  steller  von  Zellstoffriemen  und  ihren  Halbfabrikaten,  sind
Verwertung  aller  Natur-  und  Kunstseiden  sowie  der  Ab  die  Hersteller  von  Zellstoffriemen  an  die  in  der  Bekanntfälle
  und  Erzeugnisse  aus  diesen.  machung  ausgeführten  Vorschriften  der  Riemeufreigabesitelle
  gebunden.  Diese  gelten  sowohl  für  die  Abnehmer

Einzelbeschlagnahme  von  Seidengarnen.  dZn  (gsiofmenge  9  ein  beiessabrskan  Pwpbalte
Zm  Laufe  des  Juli  sind  bei  Fabrikanten,  Händleern  #  4),  als  auch  für  die  Abnehmer  von  Rohstolfund
  Däürbern  eent  #  beschlagnahmt  worden,  um  mengen,  die  ein  Spinner  erhalten  hat  (Papier),  als  auch
zu  vorhindern,  daß  Seidengarne  durch  Färbung  und  Be-  für  solche.  die  ein  Weber  erhalten  bat  (Popiergarn).  Beschwerung
  für  Heereszwecke  unbrauchbar  gemacht  werden.  sondere  Vorschriften  sind  im  86  der  Bekanntmachung  für
Nicht  betroffen  von  der  Beschlagnahme  werden  Hersteller  von  Zellstofstreibriemen,  velche  nur  aus  Zell-#
  beschwerten  seidenen  Garne,  stoff  (gegebenenfalls  mit  Beimengung  von  tierischen  und
1.  alle  beschwerten  seidenen  Garne.  piflanzlichen  Fasern)  besteben,  gegeben.  Im  8  0  sind  für
2.  alle  Seidengarne,  welche  mehr  als  1000  Um-  die  zur  Herstellung  von  Zellstoffriemen  verwendeten  Nohdrehungen
  (Touren)  auf  dem  Meter  haben,  stoffe  und  Haldsahraiate  bestimmte  Eigenschaften  gez-.

  Seidengarne,  welche  nachweisbar  nach  dem  fordert.  Die  Verwendung  von  Rohstokfen  und  Halbfabri-8.
  ale  *m'  den  welche  n  Anslande  eingeführt  katen,  welche  diesen  Forderungen  nicht  entsprechen,  ist  von
sind  und  Fall  zu  Fall  an  die  Genehmigung  der  Riemenfreigabe-4.

  alle  gefärbten  Nähgarne  (Se  happe-Reale-Seiden-  stelle  geknüpft.
und  Garne).  -

*  Ersparnis  von  Brennstoffen.

Ausdehnung  der  Meldepflicht  für  tierische  und  pflanzliche  Tab.  Nr.  —“3  seelss⅝  7.  1917.  Huszug.

Spinnstoffe.  EWie  .
 sz·«·««"3«’»  Bei  vielen  Feuerungen  kann  durch  sachgemäße  Ausw.
  m.  897.  s.  17.  RRH.  vom  31.  7.  1917  führung  der  Heizung  wesentlich  an  Kohlen  gespart  wer-Die

  Meldepflicht  des  §  2  der  Bekanntmachung  W.  M.  den.  Das  Hriegsamt  ist  darauf  hingewiesen  worden,  daß
57/4.  16  KRA.  betreffend  Bestandserhebung  von  tierischen  die  Dampfkessel-Ueberwochungsvereine  durch  Lehrheizer
und  pflanzlichen  Spinnstoffen  (Wolle,  Baumwolle,  Flachs  vor  dem  Kriege  viele  Erfolge  erzielt  hätten.  Bei  der  vor-Ramie,
  Hanf,  Jute)  und  daraus  hergestellten  Garnen  liegenden  Kohlenknappheit  muß  mit  allen  Mitteln  verund
  Seilfäden  ist  durch  Nachtragsbekanntmachung  Nr.  sucht  werden,  Kohlen  zu  sparen.  Den  Kriegsamtstellen
W.  N.  997/5.  17  KRA,  auch  auf  Tierhaare  jeder  Art  und  Nebenstellen  ist  daher  aufgegeben  worden  zu  prüfen,
sowie  auf  Abschnitte,  Abgänge  und  Abfälle  jeder  Art  von  ob  nicht  mit  Unterstützung  der  Dampfkessel-Ueber-Wollsellen,
  aarfellen  und  Pelzen  ausgedehnt  worden.  wachungsvereine  unter  Heranziehung  der  Lehrheizer

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegen-  dieser  Verelne  ein  sparsamer  Kohlenverbrauch  in  vielen
stände  unterliegen  der  Meldepflicht  in  der  in  den  amt-  industriellen,  besonders  auch  kleineren  Betrieben  erzielt
lichen  Meldescheinen  vorgesehenen  Einteilung.  werden  könnte.