6  Kriegsamt.  Hmiliche  Mittellungen  und  Nachrlfen

Nummer  23

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Vaffen  und  Mlunition!

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(Kenderungen.)

Die  Maschinenausgleichstelle
Andernach  verlegt.
verändert.  1
Die  Adresse  lautet:  Maschinenausgleichstelle  Andernach,
Eisenbahnstraße  11,  Fernspr.  101,  Telegrammadresse  Leine-Die

  Neuwied  ist  nach

Die  Bezirksgrenzen  bleiben  unweber.

  Vorsitzender  Herr  Ingenieur  Albert  Leineweber,
Andernach.  «  "
Den  Vorsitz  der  Maschinenausgleichstelle  Stettin  hat
Herr  Mar.-Ob.-Ing.  a.  D.  Dieterich,  den  Vorsitz  der  Ma—
schinenausgleichstelle  Düsseldorf  Herr  Ziv.-  Ing.  Paul
Rosenberger  übernommen.

Sonstige  Geschäftsdaten  bleiben  unverändert.
1  ———————

DVerkekrswesen

..  ;  -
-  is  .
III-Diss-IIIIDIIIIIIIIIIIIIII-II-CIIIICIIIEIIIIIIIIII-IIIIIIOIIIQIIIIIIIWIIIIIII-*

  Prämien  für  die  Husnutzung  des
Ladegewichtes  der  Güterwagen.

—nin“-e

*  Nach  dem  „Deutschen  Eisenbahntarif“,  Teil  2,  Heft  A,

Seite  55  ff.  gewähren  die  preußisch-hessischen  Staatseisenbahnen

  sowie  eine  Anzahl  anderer  namentlich  aufgeführter

Bahnverwaltungen  unter  den  in  der  Vorschrift  selbst  näher
bezeichneten  Bedingungen  bei  Verwendung  von  Wagen  mit
einem  Ladegewicht  von  15  Tonnen  und  darüber  und  bei
voller  Ausnutzung  des  Ladegewichts  bezw.  bei  Frachtzahlung
hierfür  einen  Frachtnachlaß,  der  sich  wie  folgt  abstuft:

Für  den  Wagen  mit  einem
1  Ladegewicht  von
M.  1.  M.  .

Auf  Enifernungen

bon  km

1  —24  s
25—-552
53  und  mehr

Zu  dieser  Vergünstigung  wird  einem  hier  vorliegenden
Rundschreiben  der  Reichsgetreidestelle  folgendes  entnommen:
Die  Tatsache,  daß  das  Ladegewicht  der  Eisenbahnwagen
bon  den  Kommissionären,  selbstliefernden  Kommnnalberbänden
  und  den  Mühlen  trotz  aller  Hinweise  immer
wieder  nicht  vollständig  ausgenutzt  wurde,  hat  die  Geschäftsabteilung
  veranlaßt,  den  Nachlaß,  der  ihr  an  sich  zusteht,
weil  sie  auch  die  Frachten  zahlt,  in  voller  Höhe  den  genannten
  Verladern  zu  vergüten.  Die  Prämie  gelangt  ganz
allgemein  zur  Auszahlung.  Sie  wird  also  auch  in  den
Fällen  gewährt,  in  denen  der  Versand  zu  den  Sätzen  des
Militär-Tarifs  erfolgt,  für  den  die  Vergünstigung  nicht  girt,
ebenso  auch  für  alle  Sendungen  von  und  nach  Eisenbahnen,
die  den  Bestimmungen  nicht  beigetreten  find.

tung  kommt.

zeug-Ausschuß,  angefordert  werden.

—  —  —  —

Nach  Ausführung  des  Eisenbahn-Zentralamts  stellt
dieses  System  ein  sehr  wirksames  Mittel  dar,  um  Wagenraum
  zu  ersparen.

Es  wird  daher  den  Kriegsrohstoff-Gesellschaften  und
Syndikaten  sowie  den  staatlichen  und  kommunalen  Beschaffungsstellen
  dringend  zur  Nachahmung  empfohlen.

Jede  unvollkommene  Wagenausnutzung  bedeutet  eine
unwirtschaftliche  Inanspruchnahme  der  Betriebsmittel  und
verschärft  zuzeiten  lebhaften  Verkehrs  den  Wagenmangel
aufs  empfindlichste;  denn  es  werden  mehr  Wagen  gebraucht,
als  an  sich  zur  Güterbewegung  benötigt  sein  würden.

Nach  einer  erst  jetzt  wieder  von  der  Abteilung  für
kriegswirtschaftliche  Transporie  eingegangenen  Mitteilung
sollen  trotz  aller  Hinweise  der  zivilen  und  militärischen
Eisenbahndienststellen  immer  noch  häufig  anstatt  Lieferungen
  von  15,  30  und  45  Tonnen,  Lieferungen  von  10,  20
und  40  Tonnen  verlangt  werden  und  es  liegt  nahe,  einer
Zwangsmaßnahme  das  Wort  zu  reden,  wenn  sich  die  Verhältnisse
  nicht  durchgreifend  bessern.  Auftraggeber  und
Lieferer  müssen  Hand  in  Hand  arbeiten,  daß  die  kriegswirtschaftliche
  Verkehrsforderung  der  vollen  Ausnutzung  des
Ladegewichts  möglichst  bis  zur  angeschriebenen
Tragfähigkeit  des  Wagens  allgemein  zur  Gelq
  .Gerade  für  den  Lieferer  bieten  sich  vielfache
und  sehr  wirkungsvolle  Möglichkeiten  zur  Einwirkung  auf
die  Abnehmer.  .

Ffahrzeug·  Ausschuh.

Kriegsministerlum.  Kriegsamt.
Cgb.-Mr.  Stab  Tech.  6258.  7.  17.  K.  T.  8  vom  24.  7.  1917.

Die  mit  Tab.-Nr.  Stab  Tech.  6078/2.  17.  K.  T.  8
vom  13.  2.  1917  („Kriegsamt“  Nr.  8)  erlassene  Bestimmung,
wonach  jeder  Hersteller  von  Lokomotiven  und  Wagen  verpflichtet
  ist,  dem  Fahrzeugausschuß  seinen  Auftragsbestand,
seine  Anfragen  (diese  vor  der  Angebotsabgabe),  seine  neuen
Aufträge  sowie  Ablieferungen  zu  melden,  wird  hiermit  ausgedehnt
  auf  Feldbahnwagen  (Schmalspurwagen)  aller  Art.

Demgemäß  haben  künftig  alle  Hersteller  solcher  Wagen
die  vorgeschriebenen  Meldungen  an  den  Fahrzeugausschuß
u  erstatten.  —

Vordrucke  können  vom  Kr
Groener.

*Rechtzeitige  Vorkehrungen  zur  Verhinderung
  von  Entladeschwierigkeiten.


Rrlegsminlsterlum,  Krlegsamt.

Tgb.  Nr.  Stab  M.  34  26517  6.  17.  R.  vom  1.  7.  1917.

-  Aas-ag-Entgegen

  der  im  vorigen  Winter  getroffenen  Regelung,
  wonach  zur  Behebung  der  Entladeschwierigkeiten  standige
  militärische  Entladekommandos  in  weitgehendstem  Umfange
  bereitgehalten  wurden,  wird  in  Zukunft  auf  militärische
  Hilfskräfte  nicht  mehr  oder  doch  nur  im  äußersten
Notfalle  und  ganz  vorübergehend  gerechnet  werden  konnen.
Das  Kriegsamt  hat  daher  die  Abteilung  für  kriegswirtschaftliche
  Transporte  gebeten,  den  Linienkommandanturen,  die
hierbei  von  den  Kriegsamtstellen  weitgehendst  zu  unterstützen
  sind,  anheimzugeben,  daß  sie  im  Hinblick  auf  die  mit