Kriegsomt.,  Rmtliche  Mlttellungen  und  Machrichten

Nummer  26

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von  geeigneten  und  im  Preise  angemessenen  Wohn-  und
Schlafgelegenheiten  flir  die  kriegswirtschattlich  tätigen
[Frauen  grundsätzlich  unmittelbar  mit  den  Frauenarbeits.
meldestellen  und  den  Fürsorgevermittlungsstellen  zu  ver-#inden.
  «  «-An

  den  Stellen,  wo  sich  die  Einrichtung  eines  Woh.
mungs-  und  Schlafstellennachweises  durch  die  Gemeinden
nicht  ermöglichen  läßt,  wird  es  Sache  der  Kriegsamtstellen
sein,  im  Bedarfsfall  felbst  einen  Wohnungs-  und  Schlafstellennachweis
  unter  Beteiligung  der  im  Nationalen  Ausschuß
  für  Frauenarbeit  im  Kriege  zusammengeschlossenen
Wohlfahrtsorganisationen  unter  der  Leitung  der  Frauencritemelbestel
  oder  Fürsorgevermittlungsstelle  einzurichten.

Iunotieweit  eine  Meldepflicht  der  Vermieter  durch  die
Magistrate  eingeführt  werden  soll,  wird  dem  Ermessen  der
Kriegsamtstellen  im  Benehmen  mit  den  zivilen  Aufsichtsbehörden
  anheimgegeben.  Die  angemeldeten  Wohnungen
und  Schlafstellen  sind  vor  der  Beanspruchung  für  die  Arbeiterinnen
  wie  auch  während  der  Benutzung  durch  die
Arbeiterinnen  nach  Bedarf  unter  Heranziehung  der  Gewerbeaufsichtsbeamten
  zu  prüfen.  Ob  es  erforderlich  ist,
besondere  Verordnungen  in  diesem  Sinne  (durch  die  Zivilbehörden
  oder  durch  das  zuständige  Generalkommando  auf
Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand)  zu  erlassen,
  wird  von  den  örtlichen  Verhältnissen  abhängen.  Es
sollten  nicht  nur  die  Wohnungen  der  Arbeiterinnen,  welche
erst  durch  die  Wohnungs-  und  Schlafftellennachweise  ihre
Unterkunft  erhalten  haben,  dem  Wohnungs-  und  Schlafstellennachweis
  bezw.  den  Fürsorgevermittlungsstellen  bekannt
  sein,  sondern  auch  die  vorher  bezogenen,  um  eine
lückenlose  Wohnungsauesicht  für  die  in  der  Kriegswirtschaft
tätigen  Frauen  zu  gewährleisten.  Für  die  Durchführung
einer  geeigneten  Wohnungsaussicht  sind  sozial  geschulte  weibliche
  Kräfte  heranzuziehen.  Ist  es  nicht  möglich,  den  Bedarf
  an  solchen  Kräften  zu  decken,  so  ist  dem  Kriegs-Ersatzind
  Arbeits-Deparlement  eine  entsprechende  Mitteilung  zu
machen.  «  ·

Oberster  Grundsatz  für  alle  die  Stellen,  welche  sich  mit

der  Wohnungsfrage  der  in  der  Kriegswirtschaft  tätigen

Arbeiterinnen  befassen:

Nur  einwandfreie  Unterkunftsräume  zur  Benutzung
onweisenk  1

Kieine  Vermittlung  von  Arbeiterinnen  ohne  vorhergehende
  Prüfung  der  Unterkunftsmöglichkeiten!

Inwieweit  geniebßen  Hilfsdienstmeldestellen
  und  Zentralauskunfts-Stellen
  für  ihre  Postsendungen
Portofreiheit?

Tab.  Nr.  306/g.  17.  R.  2.  S.  vom  89.  8.  1917.

Auf  eine  aus  dem  Bereich  des  stellv.  Gen.  Kdos.
XVIII.  A.-K.  in  Frankfurt  a.  M.  ergangene  Anfrage,  hat
das  Reichspostamt  folgenden  Bescheid  erlassen:

Berlin  W.  66,  den  1.  Mai  1917.
Nr.  II/I.  R  479.

„Die  Frage,  inwieweit  die  zu  Hilfsdienstmeldestellen
  bestimmten  öffentlichen  Arveitsnachweise
  für  ihre  Postsendungen  in  Angelegenheiten  der
Arbeitsvermittlung  für  den  vaterländischen  Silfsdienst

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Portofreiheit  genießen,  regelt  sich  nach  dent  Regulativ
über  die  Porkofrelheiten.  Hiernach  steht  au  sich  nur  denjenigen
  Arbeitsnachweisen  Portofreiheit  zu,  die,  wie  der
Städtische  Arbeitsnachweis  in  Offenbach,  der  Kreisarbeitsnachweis
  in  Dieburg  usw.,  die  Eigenschaft  von  Staats-  oder
Gemeindebehörden  haben.  Dagegen  genießen  die  übrigen
Arbeitsnachweise,  wie  z.  B.  die  Arbeitsämter  in  Darmstadt
und  in  Wiesbaden,  keine  Portofreiheit.

Voraussetzung  für  die  Gewährung  der  Portofreiheit  ist
aber  auch  bei  den  behördlichen  Arbeitsnachweisen,  daß  ihre
Postsendungen  reine  Reichsdienstangelegenheiten  betreffen.
Diese  Voraussetzung  wird  bei  dem  Schriftwechsel,  den  die
Hilfsdienstmeldestellen  mit  den  Militär-  und  Zivilbehörden
zu  führen  haben,  der  Regel  nach  gegeben  sein.  Dagegen  ist
der  Schriftwechsel,  den  die  Hilfsdienstmeldestellen  mit

den  Hilfsdienstpflichtigen  selkst,  die  sich  um

Beschäftigung  bewerben,  führen,  keine  reine  Reichsdienstangelegenheit,
  da  hier  das  eigenwirtschaftliche  Bedürfnis  des
Bewerbers  stark  beteiligt  ist.  Dieser  Schriftwechsel  ist  daher
portopflichtig.
Die  beim  Mitteldeutschen  Arbeitsnachweisverband
Frankfurt  a.  M.  als  Organ  des  Kriegsamtes  eingerichtete
Zentralauskunftsstelle  für  den  Bezirk  des  XVIII.  Armeekorps
  ist  als  militärische  Dienststelle  anzusehen  und  genießt
daher  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Vorschriften  Portofreiheit.
Soweit  Portosreiheit  besteht,  kann  der  Schriftwechsel,  da
der  vaterländische  Hilfsdienst  eine  militärische  Angelegenheit
  ist,  unter  „Heeressache’  geführt  werden.“

Dieser  Bescheid  ist  sämtlichen  üÜbrigen  Kaiserl.  Ober-Postdirektionen
  zugegangen  und  hat  grundsätzliche  Bedeutung,
  insbesondere  hat  die  für  die  Zentralauskunftsstelle  in
Frankfurt  a.  M.  getroffene  Entscheidung  auch  für  alle  Übrigen
Zentralanskunftsstellen  Geltung.

*  Tarifverträge.
J.  Nr.  43/8,  17.  HZS  1  vom  1.  8.  1917.

Angesichts  des  starken  Einflusses,  den  geregelte  Lohnund
  Arbeitsverhältnisse  auf  die  Kriegmaterial-Erzeugung
baben,  hat  sich  das  Kriegs-Arbeits-Amt  (A38)  des  Kriegsamtes
  (Kriegs-Ersatz=  und  Arbeits-Departemend  in  letzter
Zeit  wiederholt,  meist  mit  Erfolg  bemüht,  das  Zustandekommen
  langfristiger  Tarifverträge  oder  sonstiger  Lohnabmachungen
  dadurch  zu  fördern,  daß  es  die  unparteiische
Leitung  entsprechender  Verhandlungen  zwischen  Arbeitgeber=
  und  Arbeitnehmer-Organisationen  unter  Hinzuziehung
  der  in  Betracht  kommenden  militärischen  Beschaffungsstellen
  übernahm.  U.  a.  ist  am  18.  Juni
der  nachstehend  veröffentlichte  Tarifvertrag  für  die
Geschoßkorbmacher  Deutschlands  zustande  gekommen,  wodurch
  wieder  einer  weit  verzweigten  Industrie  und  den
in  ihr  beschäftigten  rund  30  000  gewerblichen  und  Heimarbeitern
  eine  Grundlage  für  weitere  erfolgreiche  Arbeit
gegeben  worden  ist.  ·

Wie  bereits  im  „Kriegsamt“  Nr.  21  Seite  8  anläßlich
der  Tarifverhandkungen  im  Baugewerbe  Groß-Berlins  ausgeführt
  wurde,  ist  es  dringend  nolwendig,  daß  sämtliche  in
Betracht  kommenden  militärischen  Behörden,  insbesondere  die
Beschaffungsstellen,  soweit  es  in  ihrer  Hand  liegt,  den  abgeschlossenen
  Tarifen  Geltung  verschaffen  und  gegen  jede
Durchbrechung  entschieden  Stellung  nehmen.  U.  a.  wird
die  Aufnahme  eines  entsprechenden  Zusatzes  zu  den  Lieferungsbedinaungen
  empfohlen.  "  «