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Tarlfvertrag  für  cdie  Geschoßkorbmacher  Deutschlands
(Auszug.)

Die  unterzeichnelen  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeilnehmer
  des  deutschen  Korbmachergewerbes  schließen  für  alle  Geschoßkorbmacher
  Deutschlands  und  deren  Vereinigungen  diesen
Tarifverirag  ab.

Allgemeine  Grundlagen.

1.  Sämtliche  Orte  des  Geschoßkorbmachergewerbes  werden
in  drei  Klassen  eingeteilk  und  für  jede  Klasse  und  jede  Korbsorke
die  in  dem  folgenden  Tarif  enthaltenen  Akkordlohnsäte  feltgeseht.

2.  Der  Tarif  ist  auf  der  Grundlage  vereinbart,  dah  ein
Durchschnittsarbeiter  in  der  normalen  Arbeitszeit  wöchentlich
mintritens  verdienen  soll  in  der
Tarifklasse
3  II  III

72  Mr.  60  Mk.  50  Mk.
Arbeitszeit.  »»sp  y»

3.  Die  normale  Arbeitszeit  soll  wöchentlich  betragen  in  der

Tarifklasse
1  II  III  6Q
52  Stunden  55  Stunden  60  Slunden.  1
(Folgen  Lohn  sätze  für  19  berschiedene  Sorten  Geschoßkörbe.)

4.  Die  Lohnsätze  sind  unter  der  Vorausseung  abnahmesähiger
  Arbeit  an  Männer  und  Frauen  in  gleicher  Höhe  zu  zahlen.
Ingendliche  Personen  unter  16  Jahren,  sowie  neu  anzulernende
Arbeiter  und  Arbeilerinnen  in  den  Essten  drel  Wochen  ihrer  VBeschäftigung,
  läznnen  nach  der  nächstfo  genden  niedrigeren  Tarif-Ulasse
  entlohnt  werden.  Bei  der  dritten  Klasse  tritt  die  Verminderung
  in  dem  gleichen  Verhältnis  wie  von  der  aweiten  Klasse  zur
dritten  ein.  Die  Lehrlingshaltung  umerliegt  den  besonderen
Lehrverträgen.  sz»  *

"  2  Hei  der  Verarbeitung  von  minderwertigem  Maierial,  bei
welcher  der  in  Biffer  9  festgesetzte  Wochenverdienst  nicht  erzielt
werden  kann,  wird  für  die  Dauer  der  Verarbeltung  dieses  minderwertigen
  Materials  ein  entsprechender  Aufschlag  nach  freier  Vereinbarung
  gegahlt.  f»  -»

6.  —X  nhn  almangel  hat  der  Arbeitgeber  dem  EArbeitnehmer
  auf  sein  Verlangen  sofort  den  Abkehrschein  zu  geben  oder
im  Weigerungsfalle  den  Lohnausfall  zu  ersetzen.

7.  Ueberstunden  sind  an  15  Pf.,  rbeiten  an
Feierlagen  mit  50  Pf.  Aufschlag  zu  vergetern.  Stunde
vP  8.  (Neparaturen  an  Geschoßkörben  werden  nur  in  Stundenlohn
  ausgeführt.  Der  Stundenlohn  ist  nach  dem  erzielten  Durchschnhsallordverdienst
  zu  bemessen.

"  Einteilung  der  Vertragsorte.

(Lolgt  Nennung  der  Orite.)  »-W.Rath-gehetEltbesktgtgxbetodcx

  Urbeitnehmer  einzelner  in
vorstehender  Einteilung  genannter  Orte  auf  Versebzung  in  eine
andere  Tarifklasse  wie  auch  die  Klassenzuteilung  vorstehend  nicht
aufgeführter  Orke  entscheidet  das  Tarikamt  des  deutschen  Korbmachergewerbek.
  «

Sonn-  und

Heimarbe  11.

11.  Bei  der  Herstellung  von  Geschoßkörben  oder  Teilen  von
solchen  dbürfen  während  des  Krieges  in  der  Regel  Arbeiter  oder
F##eirerimen  unter  45  Jahren  als  Heimarbeiter  nicht  beschäftigt
werden.  Von  dieser  Bestimmung  sind  ausgenomimen  körperlich
gebrechliche  Personen,  denen  das  Urbeiten  in  der  Werkstatt  nicht
möglich  ist,  und  Kriegerfrauen.  «  »

18.  In  jedem  Falle  muß  den  Heimarbeitern  und  den  Heimarbeiterinnen
  der  in  diesem  Tarif  festgesettzte  Lohnsatz  gezahlt

werden.

18.  Werkstattarbeiter  und  rarbeiterinnen  dürfsen  weder  Arbeiten
  zur  Fertigstellung  mit  nach  Hause  nehmen,  noch  darf  shnen
solche  vom  Arbeitgeber  oder  dessen  Stellvertreter  angeboten  werden.


Durchführung  des  Verktrages.

14.  Die  beiderseitigen  Organifattonen  verpflichten  sich,  mit
ellen  ihnen  zu  Gebote  ehenden  Mitteln  blesen  Verirag  dei  allen

Rrlegsemt.  Amülche  Mitttellungen  und  Nachrlchten

oder  Bezirken  von  beiden

Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  des  Geschoßkorbmachergewerbes
im  ganzen  Reich  zur  Anerkennung  zu  bringen,  jedem  unlauteren
Wetibewerd  entgegenzuwirken  und  den  beiderseiltigen  Gewerbeangehörigen
  den  notwendigen  Schutz  gegen  Handlungen  dieser
Urt  zu  gewähren.

15.  Einzelabmachungen,  die  den  Bestimmungen  dieses  Vertrages,
  besonders  den  dorstehend  festgesetzten  Lohnsätzen  widersprechen,
  sind  ungültig.

16.  Die  Militärverwaltungen  in  Preußen,  Vayern,  Sachsen
und  Würitemberg  werden  die  Einhaltung  dieses  Vertrages  allen
Geschohkorblieferanten  zur  Pflicht  machen.

17.  Tieser  Vertrag  wird  bei  allen  für  die  Verkragsorte  zuständigen
  Gewerbegerichten  und  Schlichtungsausschüssen  auf
Grund  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  niedergelegt
  mit  dem  Ersuchen,  in  allen  anhängig  gemachten  Klagen
arundsätzlich  nach  den  darin  festgesebten  Lohnsätzen  zu  entscheiden.
  «  s  ·
Schlichtung  von  Streitigkeiten=18.

  Zur  Schlichtung  und  Entscheidung  von  Streitigkellen
zwischen  #Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern.  besonders  auch  solcher,
die  sich  elwa  aus  Ziffer  5  ergeben,  wird  in  den  einzelnen  Orten

In  1  Parteien  eine  aus  je  drei  Vertretern
bestehende  ständige  Schl  lchtungskommission  gebildet.

19.  Streitigkeiten  und  Verstöße  gegen  den  Vertrag  sind  sosort
  an  die  Schlichtungslommission  an  melden.  Gelingt  es  deren
Vertretern  nicht,  auf  gütlichem  Wege  eine  Einlgung  zwischen  den
streitenden  Parteien  herbetzuführen,  so  hat  spätestens  14  Tage
nach  erfolgter  Meldung  des  Streitfalles  die  Schlichtungskommission
  zusammenzutreten.  Bis  zur  Entscheidung  der  Schlichtungskommission
  dürfen  weder  Arbeitseinstellungen  noch  Entlassungen
  erfolgen.

20.  Ilt  in  der  Kommission  eine  Einigung  nicht  zu  erzielen,
so  ist  der  Streilsall  dem  Tarisamt  des  deutschen  Korbmachergewerbes
  zu  überweisen.

21.  Das  Tarifamt  bestehl  aus  je  fünf  Vertretern  und  je  fünk
Slellvertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  und  hat
seinen  Sitz  in  Berlin.

22.  Aufgabe  des  Tarisamts  ist  in  erster  Linie,  die  Ginhaltung
  des  Vertrages  im  gauzen  Reiche  zu  Überwachen,  kür  seine
allgemeine  Durchführung  ön  sorgen  und  Entscheidungen  über  seine
##uslegung  zu  fällen.  =

W.  Das  Tarisamt  hat  ferner  etta  notwendige  Ergänzungen
des  Vertrages,  zum  Beispiel  bei  Uusxgabe  neuer  Körbe,  vorzunehmen
  und  Anträge  auf  Aenderungen  in  der  Klasseneinteilung
der  Vertragsorte,  sowie  die  von  den  Schlichtungskommissionen  ihm
zugewiesenen  Streitfälle  im  Sinne  des  Vertrages  zu  erledigen,
a24.  Auf  Antrag  einer  Pariel  hat  das  Takisamt,  sofern  nicht
die  Schlichtungskommission  zuständig  ist  oder  bereits  entschieden
hai,  innerhalb  zwei  Wochen  zusammenzutreten.  Ist  in  einem
Streitfalle  eine  Einigung  nicht  zu  erzielen,  so  hat  das  Tarifamt
das  für  den  Ort  des  Streitgegenstandes  zuständige  Kriegsministerium
  um  Bestellung  eines  unpartei#schen  Vorsitenden  zu
tölncen.  Die  Stimme  des  Vorsibenden  gibt  alsdann  den  Ausschlag.


Dauer  des  Vertrages.

25.  Dieser  Vertrag  tritt  am  1.  Juli  1917  in  Kraft  und  gilt
bis  drei  Monate  nach  Friedensschluß,  mindestens  aber  bis  zum
1.  Oktober  1918.  Drei  Monate  vor  Ablauf  dieser  Zeit  treten  de
aunterzeichneien  Vertreter  zu  neuen  Verhandlungen  zusammen.

20.  Tritt  noch  wöhrend  der  Dauer  des  Vertrages  eine  weitere
Verschärfung  oder  eine  Verminderung  der  Teuerung  ein,  so  hat
auf  Antrag  einer  der  Parteien  das  Tarifamt  zusammenzutre  en
und  einen  entsprechenden  Teuerungszuschlag  oder  Abzug  zu
vereinbaren.  *

Berlin,  18.  Juni  1017.

Arbeitgebervertreter:

H(Folgen  Uater#chriften.)

#rbeitnehmervertreter:
(Voloen  Unterschriften.)
Zur  Beglaubigung:
Krieesministerium.  Krieskbamt.

daupimann  Bräumann.