Kummer  27

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biete  zutage  getretenen  Differenzen  zwischen  Bebörden,
Hausbesitzern,  Mietern,  Industrie  und  Publikum  aufgeklärt
und  nach  Möglichkeit  ausgeglichen  werden.

Die  Vertellung  und  Zuweisung  der  K
zum  Arbeitsgebiet  des  „Heizbetriebs."

ohle  gehört  nicht

*  Bekaonntmachung  betreffend
Neldepflicht  für  gewerbliche  Verbraucher
  von  Kohle,  Hoks  und  Briketts.



Auf  Grund  der  8§8  1,  2,  6  der  Verordnung  des  Bundesrats
  über  Regelung  des  Verkehrs  mit  Kohle  vom  24.  Fehrnar
1917  (RGl.  S.  167)  und  der  55  1  und  7  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  über  die  Bestellung  eines  Reichskommissars
  für  die  Kohlenverteilung  vom  28.  Februar  1917
(Rl.  S.  193)  wird  bestimmt:

81.

Die  in  der  Belanntmachung,  beireffend  Meldepflicht  für  gewerbliche
  Verbraucher  von  Kohle,  Koks  und  Brikekts  bom  17.  Juni
1917  (Reichsanzeiger  Nr.  145),  vorgeschriebenen  Meldungen  sind
in  der  Zeit  vom  1.  bis  5.  September  erneut  zu  erstatten.

62.

Die  Meldungen  sind  gleichlautend  zu  erstatten:

a)  an  die  für  den  Ort  der  gewerblichen  Nieberlassung  des

Meldepflichtigen  zuständige  Ortskohlenstelle,  beim  Fehlen

einer  solchen  an  die  zuständige  Kriegswirtschaftsstelle;
b)  an  die  für  den  Ort  der  gewerclichen  Niederlassung  des
Meldepflichtigen  zuständige  Kriegsamtstelle;
e)  an  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  Derlin;
d)  an  den  Lieferer  des  Melbepflichtigen.

Bestellt  der  Meldepflichtige  bei  mehreren  Lieferern,  so  ist  an
jeden  Wieferer  eine  besondere  Melbekarte  zu  richten,  welche  mit
den  unter  a—-c  genannten  nicht  gleichlautet,  sondern  für  jeden
Lieferer  nur  die  bei  ihm  bestellte  Menge  #  nd  auße  rdem  in
einer  Gesamtsumme  noch  die  bei  den  anderen
Lieferern  bestellten  Mengen  ohne  Namens-=nennung
  der  anderen  Lieferer  angibt.

38.

Zu  den  Meldungen  sind  nicht  mehr  die  für  die  erste  Meldung
ausgegebenen  Meldekarten,  sondern  neue,  in  einzelnen  Punkten
abgeänderte  Vordrucke  zu  benutzen,  die  bei  den  in  §  5  der  Verordnung
  bom  17.  Juni  1917  bezeichneten  Stellen  zu  beziehen  sind.

–E  .

Im  übrigen  berbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Meldepflicht  für  gewerbliche  Verbraucher
von  Kohle,  Koks  und  Briketts  vom  17.  Juni  1917  (Reichsanzeiger
Nr.  145).

Berlin,  den  8.  August  1917.
Der  Reichskommissar  für  die  Kohlenbverteilung.
Stuhz.

*  Hdreisen-Renderung.

Die  Geschäftsräume  des  Reichskommissar  für
die  Kohlenverteilung  befinden  sich  seit  dem
12.  August  Berlin  W.  62,  Wichmannstraße  19.
Fernsprecher:  Nollendorf  3200—3229.

.V.mmm.

S##essestesteesses  aaffen  ung  munition  □—□.

z  Waffen  und  H  unition
Iimftandfetzungswerkltätten.
Krlegsamt.

Waften-  und  Munitions-  Beschaffungs-  Kmt.
Nr.  1209%8.  17.  W.  f.  HI.  1.  b.

Diie  bisherigen  Festungsartilleriewerkstätten  bezw.  Instandsetzungswerkstätten
  der  Artilleriedepots  Thorn,  Posen,
Mainz,  Metz  und  Köln  sind  unter  Lostrennung  von  den  betreffenden
  Artilleriedepots  als  selbständige  Institute  dem
Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt,  Inspektion  der
technischen  Institute  der  Artillerie,  unterstellt  worden.
Die  Bezeichnung  kantet  forthin  allgemein:
„Instandsetzungswerkstatt.  “
die  Telegrammadresse  allgemein:  „..
Bahnsendungen  usw.  sind  wie  folgt  zu  adressieren:
Für  Iw.  Thorn  :  Wagenladungen:  Thorn,  Stadtbahnhof;:
  Stückgut:  Thor-#-Moeker:
für  Iw.  Posen:  Wagen'  „uncani  Posen—Gerberdamm:
  .
für  Iw.  Mainz:  Wagenladungen:  Mainz,  Anschlußgleis
  Hafenbahn:  Stückgut:  Mainz,  Güterbahnhof;
für  Iw.  Metz:  Wagenladungen  und  Stückant:  Metz,
Ortsgüterbahnhof;
für  Iw.  Köln:  Wagenladungen  und  Stückgut:
Köln-Ehrenfeld,  Güterbahnhof;  Postsendungen  und
Telegramme:  Köln-Ehrenfeld.  -

«

Ivekkghkyon  rivatfirmen

Kriegsamt  »
Waffen-istackMaul-ilanksekckcafkungsinmt
B.  Nr.  216.  8.  17.  Dw.  v.  2.

In  letzter  Zeit  mehren  sich  die  Fälle,  daß  sich  Firmen,
Agenten  oder  Privatpersonen  unmittelbar  brieflich  oder
telegraphisch  an  Referenten  oder  sonstige  Personen  des
Wumba  um  Erteilung  von  Aufträgen  oder  in  sonstigen
Fragen  wenden.  Es  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß
den  Angehörigen  des  Amtes  untersagt  ist,  auf  solche  persönliche
  Schreiben  amtlich  oder  nichtamtlich  einzugehen.
  Ein  solcher  persönlicher  Briefwechsel  ist  auch  schon
um  deswillen  unzulässig,  weil  unter  Umständen  eine  Mitteilung,
  die  eine  Firma  als  besonders  dringlich  betrachtet,
infolge  Abwesenheit  des  betreffenden  Referenten  unerledigt
liegen  bleiben  wird.

Es  wird  ausdrücklich  darauf  hingewiesen,  daß  Schadenersatzansprüche
  aus  der  verspäteten  Erledigung  solcher  Schrei.
ben  nicht  hergeleitet  werden  können.

Ee-iiehe  auch  entsprechende  Notiz  in  Nr.  1,  S.  g,  Nr.  6,
S.  5  und  Nr.  7.  S.  13  des  „Kriegsamt“.)