getroffene  Vereinbarung.  Eine  neue  Klassereinteilung  der  Städte
unter  Berücksichtigung  ihrer  allgemeinen  wirtschaftlichen  und
industriellen  Lage  soll  auf  der  Grundlage  der  vor  dem  Kriegsamt
verhandeilen  Vorlage  bei  der  Erneuerung  der  bestehenden  Tarifberträge
  rechtzeitig  vorgenommen  werden.

D.  Montagegeld.
6.  Die  Entschädigung  für  Montagearbeiten  mit  Uebernachten
wird  um  1.50  M.  für  den  Tag  erhöht  mit  der  Maßgabe,  daß  der
Mindestsatz  5.50  M.  für  den  Tag  einscht,  des  Sonntags  beträgt

E.  Durchführung  der  Vereinbarung.
7.  Die  beiderseitigen  Organisalionen  der  Arbeitgeber  und  der
Arbeitnehmer  des  Holzgewerbes  sind  verpflichtet,  diese  Vereinbarung
  einzuhalten.  Verstöße  dagegen  sind  auf  das  nachdrücklichste
  zu  bekämpfen.

8.  Die  Mililärverwaltungen  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen
und  Würltemberg  werden  bei  Vergebung  von  Aufträgen  bie  Einhaltung
  dieser  Vereinbarung  zur  Pflicht  machen.

9.  Die  Vereinbarung  wird  bei  allen  für  die  Vertragsorte  zuständigen

  Gewerbegerichten  und  Schlichtungsausschüssen  auf

Grund  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsbdienst  niedergelegt
  mit  dem  Ersuchen,  in  allen  anhängig  gemachten  Klagen
grundsäitlich  nach  den  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung  zu  entcheiden.


Berlin,  den  8.  August  1917.7

Für  den  Arbeitgeber-  Schutzverband  für  das  deutsche
Holzgewerbe:
J.  Konletuy.

Für  den  Deutschen  Holzarbeiter-Verband:
Theobor  Leipart.
Für  den  Zentralverband  Christlicher  Holzarbeiter
Deutschlands:
Heiur.  Kurtscheib.
Für  den  Gewerkverein  der  Holzarbeiter  Deutschlands:
M.  Schumacher.
Zur  Beglaubigung:
Kriegsministerium.  Kriegsamt.
«  Hauptmann  Braumann.
Der  Vereinbarung  schloß  sich  nachträglich  an:
bie  freie  Vereinigung  der  Drechslermeister  und
«  Luxusmöbelfabrilanten  Deutschlands,  Berlin.
Der  Beitritt  waiterer  Verbände  stehe  noch  aus.

Befelllgung  der  Hliksdlenft-  und

frauenarbeitsmeldestellen  bei  funwerbung
  von  Hilfsdienstpflichtigen
oder  Ffrauen.

„Ariegaministerlum,  Kriegsamt.

„Kriegs-ersatz-  u.  Krbelts-Departement.

Nr.  310/6.  17.  HZs.  1.  vom  7.  Huguft  1917.
nuszug.

1.  Die  Berichte  der  Zentralauskunftsstellen  lassen  erkennen,
daß  die  militärischen  Stellen,  die  Hilfsdienstpflichtige  oder
Frauen  beschäftigen,  sich  bei  der  Anwerbung  von  solchen
immer  noch  nicht  im  wünschenswerten  Umfang  der  Hilfsdienstmeldestellen
  und  Frauenarbeitsmeldestellen  bedienen.
  Vielfach  finden  Einstellungen  auf  persönliche  Nachfrage
  (Umschau)  statt  oder  es  werden  gar  kostspielige

i#  DKnregsemt.  Hantllche  Mittshungen  und  Maduichten

H  Nummer  27
Inserate  in  den  Tageszeitungen  erlassen.  Um  Ordnung
auf  dem  Arbeitsmarkt  und  den  notwendigen  Ueberblick
über  diesen  zu  erzielen,  ist  es  unbedingt  erforderlich,  daß
auch  die  militärischen  Stellen  von  den  Hilfsdienst-  und
Frauenarbeitsmeldestellen  zwecks  Beschaffung  von  Arbeitskräften
  in  weitestem  Umfange  Gebrauch  machen.
Bereits  in  dem  Erlaß  vom  29.  1.  1917  Nr.  856/1.  17.

1  A.  1  (ogl.  Kriegsamt  Nr.  6  S.  1  ff)  heißt  es  unter  IV,

bte:  „Wer  sich  um  militärische  Stellen  bewirbt,  reicht  seine

Meldung  arundsätzlich  bei  der  Hilfsdienstmeldestelle  ein“
und  demgemäß  unter  IV,  26:  „Die  Meldungen  der  offenen

Stellen  erfolgen  für  die  militärischen  Stellen  grundsätzlich
  bei  der  Hilfsdienstmeldestelle“.  Das  gleiche  ist  in
dem  Erlaß  vom  10.  6.  1917  Nr.  140/6.  17.  AZB.  1
(ogl.  „Kriegsamt“  Nr.  22  S.  9  ff.)  unter  1V,  10  und
IV,  20  wiederholt.  In  dem  Erlaß  vom  5.  3.  1917

Nr.  95/2.  17.  AZB.  2  (vgl.  „Kriegsamt“  Nr.  10  S.  17)

heißt  es  unter  B  1•2:  „Militärische  Anforderungen  weiblicher
  Arbeitskräfte  sollen  grundfätzlich  bei  den  Fr
arbeitsmeldestellen  gemelbet  werden“.

Die  stellvertretenden  Generallommandos  werden  ersucht,
  dahin  zu  wirken,  daß  diese  Bestimmungen  künftig
von  sämtlichen  in  Frage  kommenden  Stellen  strengstens
beachtet  werden.

2.  Aus  den  Berichten  der  Einberufungsausschüsse  für  den

vaterländischen  Hilfsdienst  ergibt  sich,  daß  noch  nicht
überall  die  unbedingt  erforderliche  enge  Fühlung  zwischen
diesen  Ausschüssen  und  den  Zentralauskunftsstellen  besteht.
  Aufgabe  der  Einberufungsausschüsse  ist  es,  Hilfsdienstpflichtige
  auf  Grund  des  5  7  des  HG.  heranzuziehen,
  wenn  das  Angebot  an  freiwilligen  Kräften  am
Arbeitsmarkt  nicht  ausreicht.  Ueber  den  Arbeitsmarkt
haben  allein  die  Zentralauskunftsstellen  auf  Grund  der
gemäß  Erl.  vom  10.  6.  1917  Nr.  140/6.  17  AZS.  1
(ogl.  „Kriegsamt“  Nr.  22  S.  9  ff.)  an  sie  gelangenden
Meldungen  ein  zuverlässiges  Urteil.  Di

ese  wissen  auch
durch  die  Meldungen  der  Hilfsdienstmeldestellen,  an  welchen
  Plätzen  und  für  welche  Arbeiten  es  an  Arbeitskräften
fehlt.  Ein  geregelter  Verkehr  zwischen  Einberufungsausschüssen
  einerfeits  und  Zentralauskunftsstellen  und
Hilfsdienstmeldestellen  andererseits  ist  daher  unerkäßlich.
Eine  Regelung  muß  jedenfalls  bis  spätestens  15.  9.  1917
überall  erfolgt  sein.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkt  haben  die
Kriegsamtstellen  über  die  getroffene  Regelung  zu  be-Praktische

  Erfahrungen  der  Einberufungsausschüsse  aus
neuerer  Zeit  haben  ergeben,  daß  Hilksdienstpflichtige,
wenn  ihnen  in  dem  Aufforderungsschreiben  eine  bestimmte
  Stelle  bezeichnet  wird,  bei  der  Gelegenheit  zur
Beschäftigung  gegeben  ist,  gerade  bei  dieser  Stelle  sich
nicht  um  Arbeit  bewerben,  sondern  sich  innerhalb  der
zweiwöchigen  Frist  anderwärts  Arbeit  suchen.  Dies  geschieht
  teils  aus  natürlichem  Widerspruchsgeist  heraus,
teils  aus  der  Auffassung,  es  müsse  um  die  Stelle  besonders
  schlecht  bestellt  sein,  wenn  sie  nur  durch  zwangsweise
Zuführung  Kräfte  finden  könne.  Dieser  Umstand  läßt
es  geboten  erscheinen,  dem  Hilfsdienstpflichtigen  in  dem
Aufforderungsschreiben  nicht  eine  bestimmte  Stelle  zu
bezeichnen,  für  die  er  in  Aussicht  genommen  ist,  sondern

ihn  lediglich  an  die  Hilfsdienstmeldestelle  zu  verweisen,

bei  der  gewöhnlich  eine  größere  Anzahl  offener  Stellen
gemelbet  sind.  Diese  hat  daher  auch  die  Möglichkeit,  bie

sich  meldenden  Hilfsdienstpflichtigen  nach  ihren  Fähig-